Nach § 3 Nr. 30 EEG 2023 handelt es sich bei der Inbetriebnahme um „die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.“
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Solaranlage ist entscheidend für die Frage, aufgrund welcher Fassung des EEG sich die Förderungsvoraussetzungen und der Vergütungsanspruch ergeben.
Aktuelle Rechtslage (seit dem 1. August 2014)
Durch Artikel 1 des „Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (Urfassung EEG 2014 und Änderung KWKG 2012)“, der am 1. August 2014 in Kraft getreten ist, wurde nach § 5 Nr. 21 EEG 2014 die Definition der Inbetriebnahme wie folgt gefasst:
„Inbetriebnahme“ (ist) die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führen nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.“
Vorliegen einer Anlage als Inbetriebnahmevoraussetzung und Anlagenbegriff
Die Inbetriebnahme setzt voraus, dass überhaupt eine Anlage im Sinne des EEG existiert. Bei einer Anlage handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 um jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln.
Damit hat der Gesetzgeber auf das Urteil reagiert Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 4. November 2015 und den Anlagenbegriff für Solaranlagen gesondert geregelt. Demnach gilt ein „weiter Anlagenbegriff„, sodass bei der Solarstromerzeugung nicht das einzelne Photovoltaikmodul als eine (eigene) Anlage anzusehen ist, sondern erst die Gesamtheit der Module.
Inbetriebsetzen der Anlage und Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie technische Betriebsbereitschaft
Ein „erstmaliges Inbetriebsetzen“ i.S.d. EEG liegt vor, wenn in der Anlage aufgrund einer durch den Anlagenbetreiber vorgenommenen aktiven Handlung erstmals Strom erzeugt wird und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird (s. Hinweis 2010/1, Leitsatz 1 und Schiedsspruch 2020/44-I, Rn. 33 ff. der Clearingstelle EEG | KWKG). Die Inbetriebsetzung kann auch durch ein Dritten erfolgen, wenn dieser auf Geheiß des Anlagenbetreibers handelt.
Die Umwandlung des erzeugten Stroms kann beispielsweise durch:
• das Leuchten einer an die Fotovoltaikanlage angeschlossenen Glühbirne (sog. Glühlampentest),
• das Laden einer Batterie bzw. eines Akkumulators oder
• die Umwandlung des Stroms in einer anderen „Verbrauchs“-Einrichtung stattfinden.
Nicht erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage sind insbesondere:
• die Registrierung im Marktstammdatenregister (vgl. § 8 Abs. 3 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)),
• der Netzanschluss,
• das Setzen der Messeinrichtungen oder
• der Einbau von Einrichtungen zum Einspeisemanagement.
Einzelheiten hierzu finden Sie im Votum 2014/29 (Inbetriebnahme von PV-Anlagen unter dem EEG 2012 - Messeinrichtungen und Netzanschluss) und im Votum 2015/9 (Inbetriebnahme von PV-Anlagen unter dem EEG 2012 - Messeinrichtungen und technische Einrichtungen nach § 6 EEG 2012) der Clearingstelle EEG | KWKG).
Weiterhin notwendig ist die technische Betriebsbereitschaft einer PV-Installation. Dies setzt voraus, dass die PV-Module
• tatsächlich funktionsfähig,
• ortsfest installiert und
• dauerhaft mit einem (oder mehreren) Wechselrichter(n) ausgestattet sind (s. Votum 2014/29, Rn. 22 ff.).
Ältere Photovoltaikanlagen
Je nach Inbetriebnahme-Datum der jeweiligen Anlage, können weitere Kriterien für den Aspekt der Inbetriebnahme von Relevanz sein. So ist zu unterscheiden, ob eine Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012 oder zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 in Rede steht:
Rechtslage vor dem 1. April 2012
Im EEG 2009 galt als „Inbetriebnahme“ die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde“ (vgl. das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008).
Die Clearingstelle hat zur Bestimmung der „Inbetriebnahme“ von PV-Anlagen i.S.v. § 3 Nr. 5 EEG 2009 am 25. Juni 2010 den Hinweis 2010/1 beschlossen. Die darin gefundene Auslegung des Inbetriebnahmebegriffs ist grundsätzlich auch auf § 3 Nr. 5 EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung anwendbar. Darauf weist ausdrücklich der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 17/9152, S. 36) zur ersten Änderung des EEG 2012 ( „PV-Novelle“) hin.
Zu beachten ist, dass eine Solaranlage ausschließlich durch eine aktive Handlung der Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber oder auf deren Geheiß nach Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses der PV-Module in Betrieb genommen werden kann. Der Vertriebsprozess ist erst abgeschlossen, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber tatsächliche Verfügungsmacht über die PV-Anlagen hat. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages oder der bloße Eigentumsübergang als solche reichen hierfür nicht aus (s. Hinweis 2010/1, Randnummern 51 ff. und Votum 2014/8, Randnummer 16 der Clearingstelle EEG | KWKG)).
Rechtslage zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014
Durch das „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ vom 17. August 2012 ist die Definition der Inbetriebnahme mit Wirkung ab dem 1. April 2012 geändert worden. § 3 Nr. 5 EEG 2012 (ab 04/2012) lautet nunmehr:
„Inbetriebnahme“ (ist) die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.“
Weiterführende Informationen
Gern verweisen wir Sie auch auf die Häufigen Rechtsfragen: