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Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?

Eine Solaranlage ist in Betrieb genommen, wenn,  

  • die Anlage (siehe Ziffer 1.)
  • technisch betriebsbereit ist (siehe Ziffer 2.),
  • und erstmalig (zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme siehe Ziffer 4.) mit erneuerbaren Energien oder Grubengas in Betrieb gesetzt wurde (siehe Ziffer 3.)

Rechtliche Grundlage für die Inbetriebnahme sind § 3 Nr. 30 EEG 2023/2017 und § 5 Nr. 21 EEG 2014. 

1. Anlagenbegriff

Die Inbetriebnahme setzt voraus, dass überhaupt eine Anlage im Sinne des EEG existiert. Bei einer Anlage handelt es sich um jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023). Insbesondere ist bei Solaranlagen jedes einzelne Modul als eine Anlage anzusehen.

Mit dieser Definition der Anlage hat der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. November 2015 reagiert. Dieser hatte einen weiten Anlagenbegriff" vertreten, wonach bei der Solarstromerzeugung nicht das einzelne Solarmodul als eine (eigene) Anlage anzusehen ist, sondern erst die Gesamtheit der Module (siehe hierzu die Häufige Rechtsfrage „Was ist ein „Solarkraftwerk"?")

Solaranlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt nah beieinander liegt, können unter Umständen zusammengefasst werden (Siehe Häufige Rechtsfrage „Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?").

Zum Austausch einzelner Solarmodule finden sich wesentliche Informationen in der Häufigen Rechtsfrage „Behält ein PV-Modul den zum Inbetriebnahmezeitpunkt geltenden Vergütungssatz, wenn es später ausgetauscht wird?".

2. Technische Betriebsbereitschaft

Weiterhin notwendig ist die technische Betriebsbereitschaft einer Solar-Installation. Diese setzt voraus, dass die Solar-Module

  • tatsächlich funktionsfähig,
  • ortsfest installiert und
  • dauerhaft mit einem (oder mehreren) Wechselrichter(n) ausgestattet sind (siehe Votum 2014/29, Rn. 22 ff.).

Nicht erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage sind insbesondere:

Siehe hierzu die Häufige Rechtsfrage Ist für die Inbetriebnahme im Sinne des EEG der Netzanschluss, das Setzen der Messeinrichtungen oder der Einbau von technischen Einrichtungen nach § 9 EEG erforderlich?".

3. Inbetriebsetzen der Anlage  

Ein „erstmaliges Inbetriebsetzen“ i.S.d. EEG liegt vor, wenn in der Anlage aufgrund einer durch den Anlagenbetreibenden vorgenommenen aktiven Handlung erstmals Strom erzeugt wird und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird (siehe hierzu Hinweis 2010/1, Leitsatz 1 und Schiedsspruch 2020/44-I, Rn. 33 ff. der Clearingstelle EEG | KWKG). Die Inbetriebsetzung kann auch durch einen Dritten erfolgen, wenn dieser im Auftrag des Anlagenbetreibenden handelt.

Die Umwandlung des erzeugten Stroms ist beispielsweise durch folgende Maßnahmen möglich:
• das Leuchten einer an die Photovoltaikanlage angeschlossenen Glühbirne (sog. Glühlampentest),
• das Laden einer Batterie bzw. eines Akkumulators oder
• die Umwandlung des Stroms in einer anderen „Verbrauchs“-Einrichtung.

Siehe hierzu die Häufige Rechtsfrage Wird durch den Verbrauch von Strom in einem Messgerät die Inbetriebnahme einer PV-Anlage ausgelöst?".

Eine erneute Inbetriebnahme (nach der erstmaligen Inbetriebsetzung) ist nicht möglich. Näheres dazu findet sich u.a. im Schiedsspruchs 2020/44-I, Abschnitt 2.2.2 der Clearingstelle.

4. Zeitpunkt der Inbetriebnahme und ältere Solaranlagen 

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Solaranlage ist entscheidend dafür, welche Fassung des EEG anwendbar ist (Siehe hierzu die Häufigen Rechtsfragen Nach welchen Kriterien bestimmt sich die vergütungsseitig anzuwendende EEG-Fassung einer Solaranlage?" und "Welche Förderung erhalten Anlagen, wenn zwischen Inbetriebnahme und erstmaliger Einspeisung ein Degressionsschritt (z.B. ein Monatswechsel) liegt?"). Dies hat Bedeutung für: 

  • die Förderungsvoraussetzungen
  • die Höhe des Vergütungsanspruchs. 

So ist beispielsweise zu unterscheiden, ob eine Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012 oder zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 betrachtet wird.

Rechtslage vor dem 1. April 2012

Im EEG 2009 galt als „Inbetriebnahme“ die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde“ (vgl. das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008). 

Die Definition ließ offen, was konkret unter der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage zu verstehen war.

Rechtslage zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014

Durch § 3 Nr. 5 EEG 2012 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien wurde die Definition der Inbetriebnahme ausgeweitet. 

Durch die Anpassung wurde festgehalten, dass der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme führt.

Weiterführende Informationen

Gern verweisen wir Sie auch auf die Häufigen Rechtsfragen:

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