Grundsätzlich ja.
Anlagenbetreibende haben einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Netzbetreiber, wenn
- ihr Anspruch auf Abschlags- oder Vergütungszahlung fällig ist,
- der Netzbetreiber die Auszahlung nicht vornimmt und
- er im Verzug nach § 286 BGB ist.
Fälligkeit der Ansprüche
Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die Anlagenbetreibenden die Leistung vom Netzbetreiber verlangen können.
Abschlagszahlungen

Die Abschlagszahlung ist monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat in angemessenem Umfang zu leisten.1
Ab März des auf die Inbetriebnahme der EEG-Anlage folgenden Jahres können Netzbetreiber die Abschlagszahlungen jedoch zurückhalten, wenn Anlagenbetreibende ihrer Pflicht zur Übermittlung der für die Endabrechnung erforderlichen Daten des Vorjahres nicht nachgekommen sind. Frist für diese Mitteilung ist der 28. Februar eines Kalenderjahres für die Informationen des vorangegangenen Kalenderjahres (u.a. Zählerstand).2
Nach einigen Vergütungsregelungen und damit auch für die Abschlagszahlungen hierauf sind außerdem Nachweise „bei erstmaliger Inanspruchnahme“ bzw. einmalige Nachweise für eine ggf. erhöhte Vergütung zu erbringen. Diese sind dann auch Fälligkeitsvoraussetzung.3
Jahresvergütung und Boni
Erfolgt eine jährliche Abrechnung, sind Anlagenbetreibende verpflichtet, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres dem Netzbetreiber alle Angaben zu übermitteln, die für die Endabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind.4
Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs auf die EEG-Vergütung und entsprechende Boni aufgrund der tatsächlich eingespeisten Strommengen in einem Jahr ist, dass Anlagenbetreibende diese für die Endabrechnung erforderlichen Informationen dem Netzbetreiber mitteilen.5
Formatvorgaben zur Erfüllung der Pflichten bestehen dabei nicht. Die Einhaltung der Formatvorgaben zur Datenübermittlung nach dem Messstellenbetriebsgesetz sind nicht Voraussetzung für die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen nach dem EEG und dem KWKG.6
Die Vornahme der Endabrechnung durch den Netzbetreiber selbst ist also gerade keine Bedingung für die Fälligkeit, sondern nur die Mitteilung der dafür notwendigen Informationen durch die Anlagenbetreibenden. Der Netzbetreiber kann die Fälligkeit des Anspruchs also nicht einseitig herauszögern, indem er die jährliche Abrechnung verspätet vornimmt.7
Verzug
Verzug liegt mit Eintritt der Leistungszeit vor, wenn gesetzlich eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Eine gesetzliche Leistungszeit ist jedenfalls in Bezug auf die Fälligkeit der Abschlagszahlungen zum 15. des Folgemonats vorgesehen.
Bei sonstigen Ansprüchen auf Vergütung oder sonstige Förderung ist ein Verzug zumindest bei einer Mahnung durch die Anlagenbetreibenden gegeben. Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Netzbetreiber, die geschuldete und fällige Zahlung zu erbringen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der Netzbetreiber kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast, inwiefern er den Verzug nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB).
Rechtsfolge: Anspruch auf Verzugszinsen
Während des Verzugs ist eine nicht gezahlte Forderung zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, § 247 BGB).
Darüber hinaus haben die Anlagenbetreibenden bei Verzug des Netzbetreibers einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen (§ 288 Abs. 4 BGB).
Dieser Anspruch kann gemeinsam mit der Hauptforderung auf die Abschlagszahlungen, Vergütung oder Förderung zivilrechtlich geltend gemacht werden.
1 § 26 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023/2021/2017 bzw. § 19 Absatz 2 EEG 2014 i.V.m § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EEG 2017
2 § 26 Abs. 2 Satz 2, Satz 1 EEG 2023/2021/2017
3 Lesen Sie hierzu mehr in unserer Empfehlung 2012/6 , Randnummern 61ff. und Randnummern 71ff.; Weitere Informationen zum Anspruch auf Abschlagszahlungen finden Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage „Wann und wie bekomme ich meine Abschlagszahlungen und Jahresabrechnung für eingespeisten Strom?“.
4§ 71 (Abs. 1) EEG 2023/2021/2017/2014; § 46 EEG 2009 bzw. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Nr. 10 c) EEG 2017; Lesen Sie Näheres zu diesen Pflichten in der Empfehlung 2012/6, Randnummern 75ff., sowie der Empfehlung 2011/12 der Clearingstelle, Leitsatz 3 und Randnummern 64-78.
5 § 26 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023/2021/2017; § 19 Abs. 3 EEG 2014; § 100 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz EEG 2017
6 Lesen Sie hierzu auch die Häufige Rechtsfrage „Besteht ein Förderanspruch nach dem EEG nur, wenn der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber den Messwert im Rahmen der Marktkommunikation übermittelt?“
7 Lesen Sie hierzu Leitsatz 3a sowie Randnummer 68 ff. der Empfehlung 2011/12.