Grundsätzlich ja.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber haben einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Netzbetreiber, wenn
- ihr Anspruch auf Abschlags- oder Vergütungszahlung fällig ist,
- der Netzbetreiber die Auszahlung nicht vornimmt und
- er im Verzug nach § 286 BGB ist.
Fälligkeit der Ansprüche
Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber die Leistung vom Netzbetreiber verlangen kann.
Abschlagszahlungen
Die Abschlagszahlung ist monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat in angemessenem Umfang zu leisten.
§ 26 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023/2021/2017 bzw. § 19 Absatz 2 EEG 2014 i.V.m § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EEG 2017
Ab März des auf die Inbetriebnahme der EEG-Anlage folgenden Jahres können Netzbetreiber die Abschlagszahlungen jedoch zurückhalten, wenn Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber ihrer Pflicht zur Übermittlung der für die Endabrechnung erforderlichen Daten des Vorjahres nicht nachgekommen sind. Frist für diese Mitteilung ist der 28. Februar eines Kalenderjahres für die Informationen des vorangegangenen Kalenderjahres (u.a. Zählerstand).
§ 26 Abs. 2 Satz 2, Satz 1 EEG 2023/2021/2017
Nach einigen Vergütungsregelungen und damit auch für die Abschlagszahlungen hierauf sind außerdem Nachweise „bei erstmaliger Inanspruchnahme“ bzw. einmalige Nachweise für eine ggf. erhöhte Vergütung zu erbringen. Diese sind dann auch Fälligkeitsvoraussetzung.
Lesen Sie hierzu mehr in unserer Empfehlung 2012/6 , Randnummern 61ff. und Randnummern 71ff.
Weitere Informationen zum Anspruch auf Abschlagszahlungen finden Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage „Wann und wie bekomme ich meine Abschlagszahlungen und Jahresabrechnung für eingespeisten Strom?“.
Jahresvergütung und Boni
Erfolgt eine jährliche Abrechnung, sind Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber verpflichtet, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres dem Netzbetreiber alle Angaben zu übermitteln, die für die Endabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind.
§ 71 (Abs. 1) EEG 2023/2021/2017/2014/ § 46 EEG 2009 bzw. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Nr. 10 c) EEG 2017
Lesen Sie Näheres zu diesen Pflichten in Empfehlung 2012/6, Randnummern 75ff., sowie Empfehlung 2011/12 der Clearingstelle, Leitsatz 3 und Randnummern 64-78.
Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs auf die EEG-Vergütung und entsprechende Boni aufgrund der tatsächlich eingespeisten Strommengen in einem Jahr ist, dass Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber diese für die Endabrechnung erforderlichen Informationen dem Netzbetreiber mitteilen.
§ 26 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023/2021/2017; § 19 Abs. 3 EEG 2014; § 100 Abs. 2 Satz 1 1.Halbsatz EEG 2017
Formatvorgaben zur Erfüllung der Pflichten bestehen dabei nicht. Die Einhaltung der Formatvorgaben zur Datenübermittlung nach dem Messstellenbetriebsgesetz sind nicht Voraussetzung für die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen nach dem EEG und dem KWKG.
Mehr hierzu können Sie in unserer Empfehlung 2018/33 - Anwendungsfragen des MsbG, Teil 3 , Randnummern 35f., nachlesen.
Die Vornahme der Endabrechnung durch den Netzbetreiber selbst ist also gerade keine Bedingung für die Fälligkeit, sondern nur die Mitteilung der dafür notwendigen Informationen durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagebetreiber. Der Netzbetreiber kann die Fälligkeit des Anspruchs also nicht einseitig herauszögern, indem er die jährliche Abrechnung verspätet vornimmt.
Dazu lesen Sie bitte Leitsatz 3a sowie Randnummer 68 ff. der Empfehlung 2011/12.
Lesen sie zur unverbindlichen Einschätzung zur Fälligkeit monatlicher Vergütungszahlungen die Häufigen Rechtsfrage "Wann und wie bekomme ich meine monatlichen Vergütungszahlungen für eingespeisten Strom?".
Verzug
Verzug liegt mit Eintritt der Leistungszeit vor, wenn gesetzlich eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist.
§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Eine gesetzliche Leistungszeit ist jedenfalls in Bezug auf die Fälligkeit der Abschlagszahlungen zum 15. des Folgemonats vorgesehen.
Bei sonstigen Ansprüchen auf Vergütung oder sonstige Förderung ist ein Verzug zumindest bei einer Mahnung durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber gegeben. Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Netzbetreiber, die geschuldete und fällige Zahlung zu erbringen.
§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB
Der Netzbetreiber kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast, inwiefern er den Verzug nicht zu vertreten hat.
§ 286 Abs. 4 BGB
Rechtsfolge: Anspruch auf Verzugszinsen
Während des Verzugs ist eine nicht gezahlte Forderung zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Verbraucher (§ 13 BGB) sind, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, und, wenn sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§ 288 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, § 247 BGB
Darüber hinaus hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber bei Verzug des Netzbetreibers einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 288 Abs. 4 , Abs. 5 Satz 1 BGB
Dieser Anspruch kann gemeinsam mit der Hauptforderung auf die Abschlagszahlungen, Vergütung oder Förderung zivilrechtlich geltend gemacht werden.