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Was gilt für Messeinrichtungen bei EEG-(Neu-)Anlagen?

Grundsätzlich sind gemäß § 10a EEG 2023 (bzw. Vorgängerregelungen) für den Messstellenbetrieb für EEG- und KWKG-Anlagen die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zu beachten.

Zu einigen Anwendungsfragen, die sich für EEG- und KWKG-Anlagen aus dem MsbG ergeben, hat die Clearingstelle

  • Empfehlung 2016/26 - Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 1 (Übergang, einwandfreier Messstellenbetrieb)
  • Empfehlung 2018/33 – Anwendungsfragen des MsbG, Teil 3 (Rechtsfolgen bei Verstößen gegen einwandfreien Messstellenbetrieb)
  • Empfehlung 2020/7-IX – Anwendungsfragen des MsbG, Teil 4 (Erzeugungszähler nach MsbG)
  • Empfehlung 2020/53-IX– Anwendungsfragen des MsbG, Teil 5 (Zusammenfassungsregelung im MsbG)
  • Empfehlung 2022/15-IX - Kostentragung für Zählertausch gem. MsbG anlässlich Inbetriebnahme einer EEG-/KWKG-Anlage

 beschlossen.

Des Weiteren ist auf unserer Antwort auf die häufige Frage Welche Zähler sind bei Solarstromanlagen bis 10 kW bzw. 30 kW und Eigenverbrauchsschaltung nötig? zu verweisen.

Bitte beachten Sie, dass in § 9 EEG 2023 technische Anforderungen in Hinblick auf intelligente Messsysteme nach dem MsbG geregelt sind. Dazu lesen Sie bitte unsere Antwort auf die Häufige Frage Welche technischen Vorgaben sind gemäß § 9 EEG  für PV-Anlagen zu beachten?
 
Die Fristen für grundzuständige Messstellenbetreiber für den Rollout von intelligenten Messsystemen nach dem MsbG finden sich in  § 45 MsbG. Für EEG- und KWKG-Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 kW können Messstellenbetreiber schon jetzt gemäß § 31 MsbG mit dem sog. agilen Rollout beginnen.
 
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