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Kann die Anlagenbetreiberin bzw. der -betreiber den Netzverknüpfungspunkt wählen?

Ja.

Zunächst ist jedoch der nächstgelegene Verknüpfungspunkt der richtige Verknüpfungspunktpunkt, es sei denn, es gibt einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt (vgl. hierzu unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 65). Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können jedoch einen anderen geeigneten Verknüpfungspunkt wählen. Dies gilt nicht, wenn die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers nicht unerheblich sind.

Dem Netzbetreiber steht allerdings das Letztentscheidungsrecht zu. Danach kann der Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt bestimmen. Das Letztentscheidungsrecht verdrängt dabei die Wahl des gesetzlichen oder von den Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern gewählten Verknüpfungspunkt. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall die entstehenden Mehrkosten neben den Kosten für eine mögliche Kapazitätserweiterung des Netzes zu tragen. Einzelheiten können Sie der Empfehlung 2011/1 der Clearingstelle entnehmen. Die Empfehlung erging zum EEG 2009. Die §§ 5, 13 und 14 EEG 2009 sind jedoch wortgleich in das EEG 2012 und ohne wesentliche inhaltliche Änderungen in das EEG 2014/2017/2021/2023 (§§ 8, 16 und 17) übernommen worden. Entsprechendes gilt im Grundsatz auch für KWK-Anlagen, da die Vorschriften des EEG zum Netzanschluss (§ 8 EEG) gemäß § 3 Absatz 1 KWKG anwendbar sind.

Die Anlagenbetreiberinnnen und -betreiber tragen die Kosten, die für einen Anschluss an den gesetzlichen oder den gewählten Verknüpfungspunkt notwendig sind. Näheres zu dem Begriff "notwendige Anschlusskosten" enthält das Votum 2008/33 der Clearingstelle.

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