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Konnte der Systemdienstleistungsbonus bei sog. Übergangsanlagen auch rückwirkend ab der Inbetriebnahme beansprucht werden?

Ja, Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen mit einem Inbetriebnahmedatum nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. April 2011 können den Systemdienstleistungsbonus gem. § 29 Abs. 2 Satz 4 EEG 2009 ggf. auch rückwirkend ab der Inbetriebnahme der WEA beziehen.

Dies gilt, wenn sie vor dem 1. Oktober 2011 nachgewiesen haben, dass die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 SDLWindV i.V.m. den Anlagen 1 und 2 SDLWindV am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden. 

Der Begriff „Übergangs-Windenergieanlagen“ beschreibt Windenergieanlagen entspr. § 8 Abs. 1 Satz 1 SDLWindV in der am 31.12.2011 geltenden Fassung, also mit einem Inbetriebnahmedatum nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. April 2011.

Zur Klärung dieser Frage hat die Clearingstelle EEG das Hinweisverfahren 2011/21 durchgeführt. Das Verfahren behandelte insbesondere die Frage, ob ein rückwirkender Anspruch auf Auszahlung des Bonus wegen § 46 Nr. 3 EEG 2009 bei größerem zeitlichen Abstand zwischen Inbetriebnahme und Nachweiserbringung nicht mehr durchsetzbar ist (verneint).

Lesen Sie allgemein zu Anwendung des Systemdienstleistungsbonus für Bestandsanlagen auch die Häufige Rechtsfrage „Kann auch für Bestandsanlagen der Systemdienstleistungsbonus neu beansprucht werden?“.

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