Nein, der Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen SDLWindV konnte dem Netzbetreiber auch nach dem 31. Dezember 2010 vorgelegt werden.
Betreiberinnen und Betreiber von Bestands-Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Januar 2009 mussten zum Erhalt des Systemdienstleistungsbonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2009 i. V. m. § 5, Anlage 3 SDLWindV lediglich die materiellen Voraussetzungen des § 5 i. V. m. Anlage 3 SDLWindV vor dem 1. Januar 2011 erfüllen.
Lesen Sie hierzu auch den Hinweis 2011/6 der Clearingstelle.