Der Verkauf einer EEG-Anlage wirkt sich grundsätzlich nicht auf das Bestehen oder die Höhe des Zahlungsanspruch des Anlagenbetreibenden aus. Dies gilt auch im Falle anderer zivilrechtlicher Übertragungen, bspw. aufgrund einer Schenkung oder einer Rechtsnachfolge im Todesfall.
Notwendig ist, dass die Fördervoraussetzungen für die Anlage weiterhin eingehalten werden. Für die weitere Förderdauer ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage entscheidend (siehe hierzu die Häufige Rechtsfrage Nr. 80 „Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen?").
Voraussetzungen für einen Übergang des Vergütungsanspruchs auf den Käufer, Beschenkten oder Erben ist, dass er Betreiber der Anlage ist (siehe unter 1.). Auf den Abschluss eines Einspeisevertrags kommt es hingegen nicht an (siehe unter 2.). Der Betreiberwechsel ist dem Netzbetreiber anzuzeigen und der Bundesnetzagentur zu melden (siehe 3.).
1. Eigentümerwechsel / Betreibereigenschaft
Dem Eigentümer einer Anlage steht nicht zwangsläufig ein Vergütungsanspruch zu. Vielmehr wird ein Käufer bzw. Erwerber einer EEG-Anlage nur dann Berechtigter des gesetzlichen Zahlungsanspruchs für den erzeugten Strom, wenn er auch den Anlagenbetrieb übernimmt. So steht der Förderanspruch nach dem EEG dem Anlagenbetreiber zu (§ 19 Abs. 1 EEG 2023).
Nach § 3 Nr. 2 EEG 2023 ist „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt. In Anlehnung an das Verständnis des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 13.02.2008 – Az. VIII ZR 280/05, Rn. 15) zum Begriff des Betreibers einer KWK-Anlage kommt es für die Bestimmung der Anlagenbetreibereigenschaft darauf an,
- wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt,
- ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
- das wirtschaftliche Risiko trägt.
Zur Bestimmung der richtigen Betreiberin bei einem Solarpark, bei dem mehrere Privatpersonen einer GmbH mit der Betriebsführung des Solarparks beauftragt waren, siehe Votum der Clearingstelle EEG vom 23. April 2010 - 2008/42, Rn. 38 ff.
2. Einspeisevertrag
Hatten der bisherige Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber einen Einspeisevertrag abgeschlossen, so hängt es von der vertraglichen Vereinbarung ab, ob der neue Betreiber in den bestehenden Einspeisevertrag eintreten kann.
Der Netzbetreiber muss seine gesetzlichen Pflichten aus dem EEG jedoch auch ohne Vertrag erfüllen (§ 7 Abs. 1 EEG 2017/2021/2023) (vgl. hierzu die Häufige Rechtsfrage „Müssen Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber einen Einspeisevertrag abschließen?“).
3. Anzeige- und Meldepflicht
Wechselt nicht nur der Eigentümer der Anlage, sondern in diesem Zuge auch der bisherige Anlagenbetreiber, ist dem Netzbetreiber unverzüglich anzuzeigen, wer der neue Anlagenbetreiber und damit der Berechtigte und Verpflichtete nach dem EEG ist.
Der Betreiberwechsel ist außerdem innerhalb eines Monats nach dem Wechsel bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen (vgl. § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV). In diesem Fall müssen sowohl der alte als auch der neue Betreiber ihren jeweiligen Meldepflichten nachkommen. Der neue Betreiber muss als Anlagenbetreiber registriert sein und die Verantwortung für die Daten der von ihm übernommenen Anlage übernehmen, der alte Betreiber muss seine Betreiberstellung abgeben (vgl. hierzu den Referentenentwurf der MaStRV v. 27. Februar 2017, S. 54).
Um etwaige Fristversäumnisse zu vermeiden, bietet es sich an den Betreiberwechsel parallel zu der Meldung an den Netzbetreiber auch die Registrierung bei der Bundesnetzagentur vorzunehmen. (vgl. hierzu das FAQ zum Markstammdatenregister „Die Anlage wird jetzt von jemand anderes betrieben (Betreiberwechsel)“).
4. Versetzen der Anlage
Wird hingegen die Anlage an eine andere Stelle versetzt, kann dies Auswirkungen auf die Vergütungshöhe haben (vgl. hierzu die Häufige Rechtsfrage Nr. 32 „Können Solaranlagen versetzt werden und welche Auswirkungen ergeben sich auf die Vergütungshöhe sowie den Vergütungszeitraum?“.
5. Verzögerungen beim Betreiberwechsel
Zu der Frage, innerhalb welcher Frist ein Netzbetreiber einen Betreiberwechsel zu bearbeiten hat, liegt noch kein Verfahrensergebnis der Clearingstelle vor.
Zugleich muss der Netzbetreiber seine gesetzlichen Pflichten aus dem EEG Anlagenbetreibenden gegenüber auch ohne Vertrag erfüllen (§ 7 Abs. 1 EEG 2023). Der Anspruch auf Einspeisevergütung ergibt sich aus dem EEG selbst (§ 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023). Weitere Informationen zu den Modalitäten der Auszahlung finden sich in der Häufigen Rechtsfrage „Wann und wie bekomme ich meine Abschlagszahlungen und Jahresabrechnung für eingespeisten Strom?“.
Sollte der Netzbetreiber schuldhaft in Verzug mit den Abschlagszahlungen oder mit der Erstellung der Jahresabrechnung sein, können die betroffenen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen Anspruch auf Verzugszinsen geltend machen. Näheres zu diesem Anspruch finden Sie in der Häufigen Rechtsfrage „Können Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber vom Netzbetreiber Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung verlangen?".
6. Vorherige Rechtslage
Vor Inkrafttreten des EEG 2023 konnte ein Wechsel des Anlagenbetreibers weiterhin Auswirkungen auf die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage haben, sofern ein Teil des in der Anlage erzeugten Stroms vor Ort selbst verbraucht wurde. Siehe hierzu den Leitfaden der BNetzA zur EEG-Umlagepflicht bei der Eigenversorgung und dort den Abschnitt 4.1.2 zum „Betreiber“ der Stromerzeugungsanlage. Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 1. Januar 2023 ist die EEG-Umlage abgeschafft worden, siehe dazu unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 225 „Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?“.