Eine flexible Netzanschlussvereinbarung wird auch als FCA (engl.: flexible connection agreement) bezeichnet und ist ein zivilrechtlicher Vertrag. In der Praxis wird sie nicht immer ausdrücklich als flexible Netzanschlussvereinbarung bezeichnet. Die Begrenzung der Einspeisung ergibt sich dann aus dem Vertragsinhalt.
Was ist eine flexible Netzanschlussvereinbarung?
Mit einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung können sich Anlagenbetreibende oder Anschlussnehmende mit dem Netzbetreiber darauf einigen, die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzanschluss der Erzeugungsanlage zu begrenzen oder auch vollständig zu unterbinden. Das heißt im Ergebnis: Die Anlage speist weniger Strom ins Netz ein, als sie eigentlich könnte. Wird die Einspeisung vollständig unterbunden, speist sie keinen Strom ein (sog. Nulleinspeisung). Der Vorteil dabei ist, dass eine Stromerzeugung oft auch dann möglich bleibt, wenn im Stromnetz nur noch wenig Kapazität frei ist und der Netzausbau (noch) nicht erfolgt ist.
Eine flexible Netzanschlussvereinbarung kann für den Netzanschluss einer oder mehrerer Erzeugungsanlagen und mit einem oder mehreren Anlagenbetreibenden abgeschlossen werden.
Was ist der Inhalt einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung?
In § 8a EEG 2023 ist geregelt, dass flexible Netzanschlussvereinbarungen abgeschlossen werden dürfen. Die flexible Netzanschlussvereinbarung muss nach § 8a Abs. 2 EEG 2023 mindestens Regelungen treffen
- zur Höhe der anschlussseitig begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisung,
- zu Zeitfenstern mit unterschiedlich hoch begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisungen, sofern dies ermöglicht werden soll,
- zur Dauer der anschlussseitigen Begrenzung sowie zu den anschließend geltenden Regelungen, sofern die Begrenzung nicht dauerhaft vorgesehen ist,
- zur Sicherstellung der technischen Anforderungen an die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung und
- zur Haftung des Anlagenbetreibers bei Überschreitung der maximalen Wirkleistungseinspeisung.
Die Fachagentur Wind und Solar hat für den Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung zwischen einem Netzbetreibenden und einem Anlagenbetreibenden einen Mustervertrag in einem Arbeitskreis mit Branchenvertretern abgestimmt und veröffentlicht. Dieser steht hier kostenlos zum Download zur Verfügung.
Sind an demselben Netzverknüpfungspunkt bereits Anlagen oder Stromspeicher anderer Anlagenbetreibenden angeschlossen oder sollen diese zeitgleich angeschlossen werden, muss zudem mindestens folgendes geregelt werden:
- das Einverständnis der anderen Anlagenbetreibenden
- Regelungen zur gemeinsamen Verantwortung zur Einhaltung der Regelungen sowie zur gesamtschuldnerischen Haftung
Müssen Netzbetreibende oder Anlagenbetreibende in bestimmten Fällen eine flexible Netzanschlussvereinbarung abschließen?
Aus dem Wortlaut des § 8a EEG 2023 folgt keine unmittelbare Pflicht zum Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung.
Netzbetreibende müssen allerdings immer dann die Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung prüfen und die Anlagenbetreibende über das Ergebnis informieren, wenn der technisch und wirtschaftlich günstigste Netzverknüpfungspunkt nicht der nächstgelegene ist (vgl. § 8a Abs. 3 EEG 2023). Sehen Sie zur Bestimmung des richtigen Netzverknüpfungspunktes auch die Häufige Rechtsfrage „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“
Wie wirkt sich der Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung auf die Abnahmepflicht aus?
Die Pflicht der Netzbetreibenden zur Abnahme und ggf. Vergütung der abgenommenen Strommengen reduziert sich ab Abschluss der flexiblen Netzanschlussvereinbarung auf die Einspeisung, die vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt solange, wie die flexible Netzanschlussvereinbarung gilt. Soll die Abnahmepflicht nur zeitlich begrenzt reduziert werden (z. B. bis zum abgeschlossenen Netzausbau), kann die Geltung der flexiblen Netzanschlussvereinbarung auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden.
Wie wirkt sich der Abschluss der Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung auf den Vergütungszeitraum nach dem EEG aus?
Der Vergütungszeitraum für eine nach dem EEG geförderte Anlage beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage. Der Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung verlängert den Förderzeitraum auch dann nicht, wenn (zeitweise) weniger oder gar kein Strom eingespeist werden darf.