Anschlussbegehrende oder Dritte, die von den den Anschlussbegehrenden bevollmächtigt wurden.
Es gibt keine rechtliche Vorgabe, nach der nur Installateure oder andere Bevollmächtigte auf das Webportal zugreifen dürfen.
Gibt es eine Pflicht die Webportale zu nutzen?
Bei Netzanschlussbegehren für Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, müssen Netzbetreiber Webportale bereitstellen, über die Netzanschlussbegehren gestellt werden können (§ 8 Abs. 7 Satz 3 EEG 2023). Netzbetreiber können für die Netzanschlussbegehren größerer Anlagen ebenfalls Webportale zur Verfügung stellen.
Für Anlagenbetreibende ist es in der Regel sinnvoll, ihr Netzanschlussbegehren über die Webportale der Netzbetreiber einzureichen. Bisher gibt es aber keine gesetzliche Pflicht, nach der Anlagenbetreibende für das Netzanschlussbegehren von Erneuerbaren-Energien-Anlagen das Webportal nutzen müssen. Relevant wird dies insbesondere in Fällen, in denen Anschlussbegehrende technische Probleme bei der Nutzung des Portals haben oder keinen ausreichenden Zugang dazu erhalten.
Einreichen weiterer Dokumente im Netzanschlussprozess
Nachdem ein Netzbetreiber dem Anlagenbetreibenden auf das Netzanschlussbegehren hin einen Netzverknüpfungspunkt mitgeteilt hat, ist Folgendes zu beachten:
- Bis die Anlage tatsächlich an das Netz angeschlossen werden und einspeisen darf, muss der Anschlussbegehrende weitere Dokumente einreichen.
- Die technischen Anwendungsregeln des VDE FNN sehen für bestimmte Dokumente (z.B. das Inbetriebsetzungsprotokoll) grundsätzlich vor, dass diese von einem Elektrofachbetrieb zu unterzeichnen sind.
Sehen Sie zu der Frage, welche Informationen Anschlussbegehrende mit einem Netzanschlussbegehren übermitteln müssen, auch gerne unsere Häufige Rechtsfrage "Was ist unter einem "Netzanschlussbegehren" im Sinne des EEG zu verstehen?".