Besteht ein Förderanspruch nach dem EEG nur, wenn der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber den Messwert im Rahmen der Marktkommunikation übermittelt?

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Nein. Ein EEG-Förderanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von der Einhaltung von Datenübermittlungsvorgaben im Rahmen der Marktkommunikation.   

Derzeit erreichen uns eine Vielzahl von Anfragen, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften oder verzögerten Umsetzung der Prozesse der Marktkommunikation auftreten und die zu ausbleibenden oder verzögerten Förderzahlungen führen.

Anspruch auf EEG-Vergütung

Grundsätzlich besteht auch bei einer verzögerten Umsetzung der Marktprozesse, etwa bei Problemen bei der Messwertübermittlung vom Messstellenbetreiber (MSB) an den Netzbetreiber im Rahmen der Marktkommunikation, ein Vergütungsanspruch nach dem EEG

Auch wenn der Vergütungsanspruch z.B. durch eine verspätete Übertragung von Messwerten zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, steht dies dem Entstehen des Anspruchs dem Grunde nach nicht entgegen. Denn es ist zwischen der Entstehung des Förderanspruchs dem Grunde nach und der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs zu unterscheiden. 

Zu weiterführenden Informationen verweisen wir Sie auf die Antwort zur  

Selbstständige Messwertübermittlung durch Anlagenbetreibende 

Anlagenbetreibende können die Messwerte auch selbstständig an den Netzbetreiber zur Begründung des EEG-Vergütungsanspruch übermitteln. Denn es ist unerheblich für die Pflichterfüllung nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG, ob der Messwert durch den wettbewerblichen Messstellenbetreiber oder durch die EEG-Anlagenbetreibenden an den Netzbetreiber übermittelt worden ist. 

Bei der Übermittlung haben Anlagenbetreibende keine Vorgaben zur Datenübermittlung einzuhalten. Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Marktkommunikation sind nicht anwendbar zur Geltendmachung des EEG-Vergütungsanspruchs. Einzelheiten hierzu können Sie dem Leitsatz 3a und Abschnitt 3.2 unserer Empfehlung 2018/33 entnehmen. 

 

Ergänzende Hinweise: 

Für Messwerte aus geeichten Zählern greift zudem die gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der Messung (dazu u.a. Empfehlung 2011/2/2, Randnummer 149).

In Abschnitt „4.3.4 Unterscheidung von (Markt-)Rollen bei der Messwertaufbereitung“ Rn. 73 ff. in der Empfehlung 2018/33 werden die unterschiedlichen Rollen von Messstellenbetreibern und dessen Pflichten aus dem MsbG und Anlagenbetreibenden und dessen Pflichten aus dem EEG dargestellt.

 

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