Der Anspruch von Anlagenbetreibenden gegenüber dem Netzbetreiber auf Rückerstattung der geleisteten finanziellen Beteiligung entsteht mit der Geltendmachung in der Endabrechnung im Jahr nach der Zahlung an die Gemeinde (§ 6 Abs. 5 EEG 2023). Ab Ende dieses Jahres beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Dies gilt auch bei der rückwirkenden Beteiligung für frühere Einspeisungen vor dem Vertragsabschluss.
Auslegungshilfe des Runden Tisches zur Anwendung von § 6 EEG 2023, Seite 3 ff.
§ 6 Abs. 5 EEG 2023 lautet:
„Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge [...], für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung [...] in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen [...] an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr [...] geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.”
Entstehung des Anspruchs
Erstattungsfähig sind die Zahlungen, die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber an Gemeinden und Landkreise im vorangegangen Kalenderjahr geleistet haben. Unerheblich ist folglich, wann die Strommengen, für die die Zahlung erfolgte, eingespeist wurden oder hätten eingespeist werden können.
Auslegungshilfe des Runden Tisches zur Anwendung von § 6 EEG 2023, Seite 9, 11; siehe auch zur mangelnden gesetzlichen Fristbestimmung, wann eine Zahlung an die Gemeinde für eine eingespeiste Strommenge zu erfolgen hat, Seite 8 der Auslegungshilfe.
Eine rückwirkende Erstattung für in den Jahren vor Vertragsabschluss eingespeiste Strommengen ist möglich, da es dem Wortlaut nach nur auf den Zeitpunkt der Zahlung ankommt.
Das EEG sieht nicht explizit vor, dass in eine Vereinbarung über die finanzielle Beteiligung (§ 6 Abs. 4 EEG 2023) nur ab dem Vertragsschluss eingespeiste Strommengen einbezogen werden dürfen. Auch schließt es eine Rückerstattung für die Beteiligung basierend auf vor dem Vertragsschluss eingespeisten Mengen nicht aus.
Verjährung
Der Erstattungsanspruch verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB).
Auslegungshilfe des Runden Tisches zur Anwendung von § 6 EEG 2023, Seite 10. Es ist die allgemeine, zivilrechtliche regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren anwendbar und nicht die verkürzte, an die Einspeisung anknüpfende Verjährungsfrist des § 55b Satz 3 EEG 2023. Denn es handelt sich nicht um einen Anspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber wegen Überbezahlung der EEG-Förderung (§ 55b Satz 1 EEG 2023).
Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruchs und der entsprechenden Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchstellers (§ 199 Abs. 1 BGB).
Daher beginnt auch bei rückwirkender Beteiligung für bereits früher eingespeiste Strommengen die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31. Dezember des Folgejahres der Zahlung. Der Zeitpunkt der Einspeisung ist für den Verjährungsbeginn damit ebenfalls nicht relevant.
Die Verjährungsfrist endet dann am 31. Dezember des vierten Jahres, das auf die Zahlung folgt (1 Jahr Entstehung des Rückerstattungsanspruchs + 3 Jahre Verjährungsfrist).
Auslegungshilfe des Runden Tisches zur Anwendung von § 6 EEG 2023, Seite 11 f.
Beispiel
Erstattung der ab Vertragsschluss eingespeisten Mengen
Anlagenbetreiber und Gemeinde schließen am 1.1.2025 eine Vereinbarung über die Auszahlung finanzieller Beteiligung für Strommengen ab diesem Zeitpunkt. Im Jahr 2026 steht im Rahmen der Endabrechnung der Marktprämie fest, für welche Strommengen die finanzielle Beteiligung gezahlt werden kann. Dann zahlt der Anlagenbetreiber die finanzielle Beteiligung für die eingespeisten Strommengen im Vorjahr.
Im Jahr 2027 entsteht dann der Anspruch auf Rückerstattung gegen den Netzbetreiber.
Mit Ablauf des Jahres 2027 beginnt dann die 3-jährige Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf des Jahres 2030.
Rückwirkende Erstattung von bei Vertragsschluss bereits eingespeisten Mengen
Im Rahmen derselben Vereinbarung verabreden Anlagenbetreiber und Gemeinde, dass eine finanzielle Beteiligung auch für die Strommengen aus dem Jahr 2023 und 2024 rückwirkend gezahlt wird.
Die Endabrechnungen über die Marktprämie liegen für beide Jahre bereits vor. Die Auszahlung der finanziellen Beteiligung erfolgt im Jahr 2025.
Der Anspruch gegenüber dem Netzbetreiber auf Erstattung der finanziellen Beteiligung entsteht dann 2026.
Mit Ablauf des Jahres 2026 beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen. Diese endet also mit Ablauf des Jahres 2029.
Verwirkung
Unter welchen Voraussetzungen eine Verwirkung des Anspruchs auf § 6 Abs. 5 EEG 2023 in Betracht kommt, ist offen. Hierfür müsste ein Zeit- und Umstandsmoment vorliegen, weswegen der Netzbetreiber darauf vertrauen durfte, dass der Anlagenbetreiber keine Rückerstattung für rückwirkende Zahlungen für frühere Einspeisungen mehr geltend macht und ihm durch die verspätete Geltendmachung ein unzumutbarer Schaden entstünde.