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Wie wirkt es sich auf den Marktwert sowie auf die Förderung bei negativen Strompreisen aus, wenn Strom in einem Stromspeicher zwischengespeichert wird?

-- Lesen Sie zu der Frage, wann Strom aus einem Speicher generell vergütungsfähig nach dem EEG ist, die Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Zubau eines Speichers zu einer bestehenden EEG-Anlage zu beachten?“ unter „Vergütung“. Dieser Beitrag betrifft nur die Höhe der Förderung, wenn ein Anspruch auf Förderung des aus dem Speicher eingespeisten Stroms dem Grunde nach besteht. --

1) Grundsätze

Wird Strom in einer EEG-Primärerzeugungsanlage (Wind-, Solarenergie-, Wasserkraft-, Biomasse-, Geothermie- oder Grubengasanlage) erzeugt, in einem Stromspeicher (z.B. Batteriespeicher) zwischengespeichert und später aus dem Stromspeicher ins Netz eingespeist, richtet sich die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte.

§ 19 Abs. 3 Satz 2 EEG 2023

Daher ist die Höhe des Anspruchs grundsätzlich dieselbe wie bei der Primärerzeugungsanlage und richtet sich u.a. nach dem in der Primärerzeugungsanlage eingesetzten Energieträger. 

Demnach ist zwischen zwei Zeitpunkten zu unterscheiden: 

  • Die inhaltlichen Fördervoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Stromerzeugung in der Primärerzeugungsanlage erfüllt werden.
  • Für die Marktwerte sowie auch für die Regelungen zum Vergütungswegfall bei negativen Preisen ist der Zeitpunkt der Einspeisung des grundsätzlich förderfähigen Stroms aus dem Stromspeicher ausschlaggebend; siehe Abschnitt 2) und 3).

2) Ermittlung der Marktprämie: vom AW abzuziehender Marktwert

Die Marktprämie (MP) wird berechnet, indem vom anzulegenden Wert (AW) ein Marktwert (MW) abgezogen wird (MP = AW - MW).

§§ 20, 23a i.V.m. Anlage 1 Nr. 3.1.2 EEG 2023 bzw. die entsprechenden Vorgängervorschriften

Bei Zwischenspeicherung ist derjenige Marktwert abzuziehen, der für den Zeitpunkt der Einspeisung aus dem Stromspeicher ermittelt wurde.

Beispiel: Wird im Dezember in einer PV-Anlage Strom erzeugt, im Stromspeicher zwischengespeichert und im Januar aus dem Stromspeicher ins Netz eingespeist, ist der (Monats- oder Jahres-)Marktwert aus Januar abzuziehen.

Denn der Marktwert ist der tatsächliche (Monats- oder Jahres-)Mittelwert der Spotmarktpreise bei der Veräußerung dieser Strommenge an der Strombörse.

Anlage 1 Nr. 3.2, 3.3, 4.2 und 4.3 EEG 2023 bzw. die entspr. Vorgängerregelungen

Es wird nicht der Zeitpunkt der Erzeugung in der Primärerzeugungsanlage herangezogen. Würde für den aus einem Stromspeicher eingespeisten Strom für die Marktprämie der Marktwert des Monats oder Jahres der Erzeugung in der Primärerzeugungsanlage zu Grunde gelegt, würde dies zu Markt-, Preis- und Förderverwerfungen führen. Denn die Marktprämie soll die am Markt erzielbaren Erlöse ergänzen und der erzielbare Marktwert soll die Marktintegration anhand von Preissignalen sowie eine markt- und netzdienliche Einspeisung anreizen.

3) Förderungswegfall wegen negativer oder schwach positiver Strompreise 

Wird Strom ins Netz eingespeist, entfällt gegebenenfalls bei negativen oder (bei neueren Biogasanlagen in der Ausschreibung) schwach positiven Strompreisen die Förderung. Dies gilt bei Zwischenspeicherung jedoch nur, wenn die Preise im Zeitpunkt der Netzeinspeisung aus dem Stromspeicher negativ oder schwach positiv sind.

§ 19 Abs. 3 Satz 2 EEG 2023. Siehe zu den Regelungen zum Vergütungswegfall bei negativen Preisen sowie bei schwach positiven Preisen die Häufige Rechtsfrage „Wird die Vergütung meiner Anlage wegen negativen Preisen reduziert?“. Die Anwendbarkeit dieser Regelungen richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum bzw. dem Gebotstermin der Primärerzeugungsanlage. Die Regelung zu schwach positiven Strompreisen ist nur anzuwenden bei Biogasanlagen, deren anzulegender Wert im Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins ab 25. Februar 2025 ermittelt wurde (§§ 51b i.V.m. 100 Abs. 37 Satz 2 und § 101 Abs. 2 Satz 2 EEG 2023).

Die Regelungen zum Vergütungswegfall sollen anreizen, dass Anlagen in Zeiten negativer oder ggf. schwach positiver Strompreise nicht einspeisen, sondern die Einspeisung markt- und netzdienlich verlagern, indem in diesen Zeiten der erzeugte Strom z.B. selbst verbraucht oder in Stromspeichern zwischengespeichert wird.

BT-Drs. 20/14235, S. 78

Dieser Regelungszweck würde nicht verwirklicht, wenn sich auch die Förderhöhe für Strom verringert, der in Zeiten negativer oder schwach positiver Strompreise lediglich erzeugt, aber nicht eingespeist wurde. Es ist nicht Zweck dieser Regelungen, die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu verhindern, sondern u.a. dessen Zwischenspeicherung und spätere Einspeisung anzureizen.  

4) Sonstiges

Zu weiteren Fragen siehe z.B. auch unsere Beiträge

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