-- Dieser Beitrag betrifft die Konstellation, dass im Batteriespeicher ausschließlich Strom aus einer Biogasanlage i.S.d. EEG eingespeichert wird. Lesen Sie zu der Frage, wann Strom aus einem Speicher generell vergütungsfähig nach dem EEG ist sowie zur Beladung auch sog. Graumstromspeicher unsere Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Zubau eines Speichers zu einer bestehenden EEG-Anlage zu beachten?“ --
1) Batteriespeicher und Biogasanlage: zwei Anlagen (Anlagenbegriff)
Ja, eine Biogasanlage und ein zugebauter Batteriespeicher (Stromspeicher) sind zwei eigenständige Anlagen.
Ein Stromspeicher, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischengespeichert wird, gilt als EEG-Anlage (fiktive Anlage).
§ 3 Nr. 1 Halbsatz 2 EEG 2023
Der Stromspeicher ist zudem eine rechtlich eigenständige EEG-Anlage eigener Art. Dies bedeutet im Beispiel des Batteriespeichers und der Biogasanlage:
Ein Batteriespeicher ist keine Biogasanlage, da er kein Biogas einsetzt.
Er wird auch nicht zum Bestandteil der Biogasanlage, indem er mit Strom aus der Biogasanlage beladen wird. Dies ergibt sich auch nicht aus dem sog. weiten Anlagenbegriff. Der Batteriespeicher ist keine für die Stromerzeugung in der Biogasanlage technisch erforderliche Teilkomponente. Er speichert den in der Biogasanlage erzeugten Strom nur zwischen. Die Biogasanlage und der Batteriespeicher sind auch nicht zwei Anlagen, die technisch und betrieblich zu einer Gesamtanlage verklammert werden. Denn sie teilen sich keine gemeinsamen für die Stromerzeugung technisch notwendigen Einrichtungen, sondern sind nur mit Leitungen zum Transport des Stroms miteinander verbunden.
Empfehlung 2016/12, Leitsatz 2 und Rn. 44 ff., insbesondere Rn. 46 entsprechend. Zum weiten Anlagenbegriff siehe Empfehlung 2012/19, Leitsatz 1 bis 3.
Nimmt ein Batteriespeicher Strom aus mehreren EEG-Anlagen auf, verklammert der Batteriespeicher diese EEG-Anlagen daher auch nicht zu einer gemeinsamen Anlage. Als eines von vielen Beispielen: Ein Batteriespeicher kann genutzt werden, um sowohl Strom aus den Solaranlagen einer Anlagenbetreiberin als auch der Windkraftanlage und Biomasseanlage zweier anderer Anlagenbetreiber zwischenzuspeichern.
2) Förderung des aus dem Batteriespeicher ausgespeicherten Strom
Der Strom, der in einer EEG-Anlage erzeugt und in einem Batteriespeicher (Stromspeicher) zwischengespeichert wird, wird bei seiner Einspeisung aus dem Batteriespeicher in das Netz für die allgemeine Versorgung der Höhe nach (ct/kWh) grundsätzlich so gefördert wie Strom, der direkt aus der EEG-Anlage ins Netz eingespeist wird (wie „bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung").
§ 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1; § 3 Nr. 35 EEG 2023.
Die Fördereigenschaften von Strom aus einer bestimmten EEG-Anlage bzw. aus bestimmten Energieträgern gehen durch die Zwischenspeicherung in einem Stromspeicher also nicht verloren. Im Beispiel von Biogasanlage und Batteriespeicher ist die Höhe des Anspruchs für den aus dem Batteriespeicher eingespeisten Strom daher grundsätzlich dieselbe wie bei der Biogasanlage und richtet sich nach dem für die Biogasanlage anzulegenden Wert und ggf. deren Leistungsschwellen.
Siehe hierzu genauer auch unseren Beitrag „Wie wirkt es sich auf den Marktwert sowie auf die Förderung bei negativen Strompreisen aus, wenn Strom in einem Stromspeicher zwischengespeichert wird?“ Zu den bei Biogasbestandsanlagen anzulegenden Leistungsschwellen siehe unten Abschnitt 4.
3) Installierte Leistung der Biogasanlage
Da der Batteriespeiche nicht Teil der Biogasanlage ist, erhöht er nicht deren „installierte Leistung“.
4) Bemessungsleistung der Biogasanlage
Da der Batteriespeicher nicht Teil der Biogasanlage ist, erhöht er auch nicht die „Bemessungsleistung“ der Biogasanlage.
Eine Ausnahme kommt nur für die Einspeisevergütung und Marktprämie bei Bestandsanlagen aus dem EEG 2009 und früher in Betracht, bei denen sich die Fördersätze bzw. die Bemessungsleistungsschwellen noch nach den eingespeisten Strommengen richten (s. unten b)).
a) Bemessungsleistungsschwellen für Marktprämie und Einspeisevergütung bei Anlagen mit Inbetriebnahme seit 2012 („erzeugte“ Strommengen)
Für einige Förderungen außerhalb der Ausschreibung richtet sich die Höhe der Einspeisevergütung bzw. der anzulegende Wert für die Marktprämie (Förderhöhe in ct/kWh) nach den Bemessungsleistungsschwellen, die die Biogasanlage erreicht.
Siehe beispielsweise § 100 Abs. 1 Nr. 10d) EEG 2014 i.V.m. EEG 2012/2009/2004; §§ 44, 45 EEG 2014; § 44 EEG 2023
Für Biogasanlagen, die ab 2012 in Betrieb genommen wurden (einschließlich Übergangsanlagen), ist die Bemessungsleistung anhand der „erzeugten“ Strommengen zu bestimmen.
§ 3 Nr. 6 EEG 2023/EEG 2021/EEG 2017 bzw. § 5 Nr. 4 EEG 2014 und § 3 Nr. 2a EEG 2012; Hinweis 2023/11-IV, Rn. 27.
Für diese Biogasanlagen ist systematisch folgerichtig, dass der Batteriespeicher für die Bemessungsleistung nicht berücksichtigt wird. Denn bei Summierung des in der Biogasanlage originär erzeugten Stroms mit dem im Batteriespeicher erzeugten (d.h. nach der Zwischenspeicherung wieder umgewandelten) Strom würden die zwischengespeicherten Strommengen „doppelt“ angerechnet. Dadurch würde sich die Bemessungsleistung erhöhen, die Biogasanlage als „größer“ eingestuft als sie tatsächlich ist und sich der Fördersatz in ct/kWh für den aus der Biogasanlage oder dem Batteriespeicher eingespeisten Strom verringern. Dies widerspricht auch der Regelung, dass sich der Speicher nicht auf den Fördersatz auswirkt (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EEG 2023).
b) Bemessungsleistungsschwellen für Marktprämie und Einspeisevergütung bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor 2012(„eingespeiste“ Strommengen)
Hingegen ist zu klären, ob bei älteren Bestandsbiogasanlagen, die vor 2012 - d.h. unter Geltung des EEG 2009 oder früher - in Betrieb genommen wurden, die Bemessungsleistung der Biogasanlage für die Marktprämie oder Einspeisevergütung ausnahmsweise anhand der aus Biogasanlage und Batteriespeicher eingespeisten Strommengen zu bestimmen ist. Denn andernfalls würden systemwidrige Rechtsfolgen auftreten.
Bei diesen älteren Bestandsanlagen sind die Bemessungsleistungsschwellen für Marktprämie und Einspeisevergütung noch anhand der eingespeisten Strommengen zu bestimmen.
§ 18 Abs. 2 EEG 2009; Hinweis 2023/11-IV, Leitsatz 3, Rn. 41, 49 und 100 f.
Würde der Strom, der aufgrund der Zwischenspeicherung nicht mehr aus der Biogasanlage, sondern aus dem Batteriespeicher ins Netz eingespeist wird, nicht berücksichtigt, würden diese Strommengen durch die Zwischenspeicherung aus dem Berechnungsansatz „verschwinden“. Dadurch würde sich die Bemessungsleistung erheblich verringern, die Biogasanlage als „kleiner“ eingestuft als sie tatsächlich ist und sich der Fördersatz in ct/kWh für den aus Biogasanlage oder Batteriespeicher eingespeisten Strom verringern. Dies widerspricht auch dem Grundsatz, dass sich der Speicher nicht auf den Fördersatz auswirkt (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EEG 2023).
Sollte es hierzu Anwendungsfragen in der Praxis geben, bietet die Clearingstelle zur Klärung dieser Fragen gern eines ihrer Verfahren an.
c) Bemessungsleistung bei Flexibilitätszuschlag und Flexibilitätsprämie auf Grundlage der „erzeugten“ Strommengen
Im Rahmen von Flexibilitätszuschlag und -prämie wird die Bemessungsleistung für alle Anlagen (auch alle Bestandsanlagen) anhand der erzeugten Strommengen bestimmt. Die unter oben b) gestellten Fragen stellen sich daher nicht.
Hinweis 2023/11-IV, Leitsatz 1 und 2
Zu Fragen des Flexibilitätszuschlags und der Flexibilitätsprämie bei Biogasanlagen mit Batteriespeichern siehe unsere Häufige Rechtsfrage „Besteht für den Zubau eines Batteriespeichers ein Anspruch auf Flexibilitätszuschlag oder Flexibilitätsprämie? Wie ist der Batteriespeicher bei den förderfähigen Betriebsviertelstunden zu berücksichtigen?“.
5) Keine Anlagenzusammenfassung von Biogasanlage und Batteriespeicher
Die Biogasanlage und der Batteriespeicher als zwei eigenständige Anlagen sind auch nicht gemäß § 24 Abs. 1 EEG 2023 (bzw. den entspr. Vorgängervorschriften) nur für die Bestimmung der Förderhöhe des zuletzt in Betrieb gesetzten Generators oder zur Bestimmung der Anlagengröße zusammenzufassen. Die Anlagenzusammenfassung ist auf Primärerzeugungsanlage und Stromspeicher (hier: Biogasanlage und Batteriespeicher) schon nicht anwendbar, denn diese setzen keine gleichartigen erneuerbaren Energien (hier: Biogas) ein. Zudem weisen viele Stromspeicher keine Generatoren auf. Schließlich ist der Zubau eines Stromspeichers zu einer EEG-Anlage kein Anlagensplitting, also z.B. nicht der Errichtung zweier kleinerer Biogasanlagen anstelle einer größeren Biogasanlage gleichzusetzen.
§ 24 Abs. 1 EEG 2023 bzw. Vorgängervorschriften; Empfehlung 2016/12, Leitsatz 7 und Rn. 94; Empfehlung 2014/31, Rn. 147 ff.
Dies bestätigt auch die sonstige Gesetzessystematik. Eine Anlagenzusammmenfassung für den Fördersatz erhöht nur die Leistung des zuletzt in Betrieb gesetzten Generators und würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Fördersatz für den Strom aus Primärerzeugungsanlage und Stromspeicher gleich hoch ist.
§ 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EEG 2023
Weiterhin würde eine Anlagenzusammenfassung für die Anlagengröße dazu führen, dass für die Leistungsgrenzen der Ausschreibungspflicht und für das Gebot für die Biogasanlage neben der installierten Leistung der Biogasanlage auch die installierte Leistung des Batteriespeichers zu berücksichtigen wäre, obgleich Batteriespeicher nicht Gegenstand der Ausschreibungen für Biogasanlagen nach dem EEG sind.
§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 4 und § 39 ff. EEG 2023
6) Weitere Fragen
Zu weiteren Fragen siehe z.B. auch unsere Beiträge
- „Besteht für den Zubau eines Batteriespeichers ein Anspruch auf Flexibilitätszuschlag oder Flexibilitätsprämie? Wie ist der Batteriespeicher bei den förderfähigen Betriebsviertelstunden zu berücksichtigen?“
- „Wie wirkt es sich auf den Marktwert sowie auf die Förderung bei negativen Strompreisen aus, wenn Strom in einem Stromspeicher zwischengespeichert wird?“
- „Gelten stationäre Speicher als Anlagen im Sinne des EEG?“ (berücksichtigt § 19 Abs. 3, 3a bis c EEG 2023 noch nicht)
- „Sind Speicher und Primärerzeugungsanlagen zur Ermittlung der installierten Leistung i.S.d. De-Minimis-Regelung bei der Eigenversorgung zusammenzufassen?“
- „Was ist beim Zubau eines Speichers zu einer bestehenden EEG-Anlage zu beachten?“
- „Können mehrere Anlagen mit verschiedenen Inbetriebnahmedaten über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden?“
- „Muss beim Einsatz von Speichern der eingespeicherte und der ausgespeicherte Strom messtechnisch erfasst werden?“
- „Welcher Wert ist für die installierte Leistung i.S.d. EEG bei Speichern anzulegen?“
Zu der Frage, ob ein geplanter Batteriespeicher genehmigungsbedürftig ist, können Sie sich an die zuständige Genehmigungsbehörde wenden.