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Ich hab ein Problem mit meinem Strom-Cloud-Anbieter. Kann die Clearingstelle mir helfen?

Leider kann die Clearingstelle nicht alle Rechtsfragen klären, die eine Erneuerbare-Energien-Anlage betreffen. Wir sind nur für Probleme bei der Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zuständig

Unsere Zuständigkeit wird hier näher erläutert. 

Wir haben auch keine behördlichen Aufsichtsbefugnisse, d.h. wir können nicht einseitig Strom-Cloud-Anbieter zu einem bestimmen Tun oder Unterlassen auffordern.  

Strom-Cloud-Anbieter können in verschiedenen Marktrollen auftreten: 

Rollen von Strom-Cloud-Anbietern

Je nach Rolle ist die Zuständigkeit der Clearingstelle für eine Streitklärung unterschiedlich zu beurteilen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Art von Vertrag Sie mit Ihrem Strom-Cloud-Anbieter abgeschlossen haben, schicken Sie uns gerne Ihre Vertragsdokumente im Rahmen einer unverbindlichen Erstanfrage über unser Anfrageformular zu. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wo genau das Problem liegt (z.B. warum Sie genau Ihr Geld nicht bekommen), können Sie uns auch gerne Ihre sonstige Kommunikation mit dem Strom-Cloud-Anbieter als Erstanfrage übersenden. 

Einzugsermächtigung für die EEG-Förderung

Zuständigkeit der Clearingstelle bei Einzugsermaechtigung

Wenn Anlagenbetreibende ihren Strom-Cloud-Anbieter mit der Einziehung der EEG-Förderung beauftragt haben, sind wir zuständig, wenn der Netzbetreiber nicht bezahlt hat oder es ein sonstiges Problem mit ihm gibt. 

Wir sind dagegen nicht zuständig, wenn der Netzbetreiber die EEG-Förderung an den Strom-Cloud-Anbieter gezahlt hat und der Strom-Cloud-Anbieter sie nicht an den/die Anlagenbetreibende weiterleitet oder es mit dem Strom-Cloud-Anbieter ein sonstiges Problem gibt (Vertragsrecht). Anlagenbetreibende können stattdessen eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Geltendmachung ihres Anspruchs gegen den Strom-Cloud-Anbieter, ggf. auf dem ordentlichen Gerichtsweg, beauftragen.  

Abtretung der EEG-Förderung

Zuständigkeit der Clearingstelle bei Abtretung

Wenn Anlagenbetreibende den Anspruch auf die EEG-Förderung an den Strom-Cloud-Anbieter abgetreten haben, sind wir zuständig, wenn der Netzbetreiber nicht bezahlt hat oder es ein sonstiges Problem mit ihm gibt. Eine Streitklärung bei der Clearingstelle ist aber nur möglich, wenn der/die Anlagenbetreibende von dem Strom-Cloud-Anbieter dafür ausdrücklich berechtigt wurde und ein schutzwürdiges Interesse hat.

Wir sind dagegen nicht zuständig, wenn der Netzbetreiber die EEG-Förderung an den Strom-Cloud-Anbieter gezahlt hat und der Strom-Cloud-Anbieter sie nicht an den/die Anlagenbetreibende weiterleitet oder es mit dem Strom-Cloud-Anbieter ein sonstiges Problem gibt (Vertragsrecht). Anlagenbetreibende können stattdessen eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Geltendmachung ihres Anspruchs gegen den Strom-Cloud-Anbieter, ggf. auf dem ordentlichen Gerichtsweg, beauftragen.  

Direktvermarkter

Die Zuständigkeit der Clearingstelle bei Direktvermarktung

Direktvermarktung und Inanspruchnahme der Marktprämie

Die Clearingstelle geht nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass sie, wenn der Strom-Cloud-Anbieter Strom direktvermarktet und Anlagenbetreibende zusätzlich noch die Marktprämie bekommen, nicht zuständig ist, wenn der Strom-Cloud-Anbieter den Gewinn aus der Direktvermarktung nicht zahlt oder es sonstige Probleme bei der Direktvermarktung gibt (Vertragsrecht). Die Zuständigkeit der Clearingstelle ist allerdings noch nicht abschließend geklärt.

Dies kann nur abschließend in einem Einzelfallverfahren geprüft werden. Wenn Sie ein solches wünschen, schicken Sie uns gerne eine Erstanfrage über unser Anfrageformular

Anlagenbetreibende können stattdessen eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Geltendmachung ihres Anspruchs gegen den Strom-Cloud-Anbieter, ggf. auf dem ordentlichen Gerichtsweg, beauftragen.  

Wenn es Probleme gibt, weil der Netzbetreiber die Marktprämie nicht zahlt, sind wir zuständig. Wenn Anlagenbetreibende den Strom-Cloud-Anbieter zusätzlich mit der Einziehung der Forderung auf Marktprämie beauftragt haben oder die Forderung auf die Marktprämie an den Strom-Cloud-Anbieter zusätzlich abgetreten haben, sind wir wiederum nicht zuständig, wenn es im Verhältnis mit dem Strom-Cloud-Anbieter ein Problem gibt (siehe oben).

Direktvermarktung ohne Inanspruchnahme der Marktprämie

Wenn der Strom-Cloud-Anbieter Strom direktvermarktet und den Gewinn aus dieser Direktvermarktung nicht weiterleitet oder es sonst ein Problem gibt und Sie nicht zusätzlich die Marktprämie in Anspruch nehmen, sind wir nicht zuständig (Vertragsrecht). Anlagenbetreibende können stattdessen eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Geltendmachung ihres Anspruchs gegen den Strom-Cloud-Anbieter, ggf. auf dem ordentlichen Gerichtsweg, beauftragen.    

Wettbewerblicher Messstellenbetreiber

Messstellenbetreiber sind dazu verpflichtet, die erhobenen Messdaten aufzubereiten und an die berechtigten Stellen zu übermitteln. 

Zuständig für den Messstellenbetrieb bei EEG-Anlagen ist der grundzuständige Messstellenbetreiber, i.d.R. der zuständige Anschlussnetzbetreiber. Anlagenbetreibende können jedoch stattdessen einen sog. wettbewerblichen Messstellenbetreiber, z.B. einen Strom-Cloud-Anbieter, mit dem Messstellenbetrieb beauftragen.

Wenn Sie eine Anlage im Sinne des EEG betreiben und die Ursache Ihres Problems möglicherweise in nicht oder falsch weitergeleiteten Messdaten, die im Zusammenhang mit Ihrer Stromerzeugung stehen, liegt, sind wir zuständig

Beispiel: Eine Abrechnung des Netzbetreibers weist falsche Messwerte auf, weswegen dann auch die Berechnung der Einspeisevergütung falsch ist. Der Strom-Cloud-Anbieter betreibt die Messstelle und hat falsche Werte übermittelt. 

Installateur

Wenn ein Strom-Cloud-Anbieter die Anlage errichtet hat und es deswegen Probleme gibt, sind wir nicht zuständig

Beispiel: Anlagenbetreibende wollen Schadensersatz, weil der Strom-Cloud-Anbieter als Installateur der Anlage diese verzögert fertiggestellt oder sie verzögert beim Netzbetreiber angemeldet hat. 

Ansprüche gegen den Installateur müssten Sie vor dem Zivilgericht geltend machen. Sie können sich in diesen Fällen durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder - wenn Sie Verbraucherin sind - von einer Verbraucherzentrale beraten lassen. 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich für die Klärung an die Universalschlichtungsstelle des Bundes zu wenden, wenn u.a. eine Verbrauchereigenschaft vorliegt. 

Das Anfrageformular hierfür finden Sie hier.

Bezüglich der Auswirkungen einer verzögerten Fertigstellung oder Anmeldung auf die Vergütung aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz können Sie im Rahmen eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten gerne ein Stellungnahmeverfahren der Clearingstelle anregen. 

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier.

Energieversorger

Wenn Ihr Strom-Cloud-Anbieter Sie mit Strom versorgt, den Sie dann verbrauchen und es dabei Probleme gibt, sind wir nicht zuständig

Beispiel: In einer Strom-Cloud verrechnet der Strom-Cloud-Anbieter die Einspeisung und den Verbrauch von Strom. Den Verbrauch hat er in der Abrechnung falsch eingestellt oder zu hoch berechnet. 

Für Probleme beim Strombezug können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden. 

Nähere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

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