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Wird die Vergütung meiner Anlage wegen negativen Preisen reduziert?

Je nach Inbetriebnahmedatum und Anlagengröße entfällt die Vergütung in Zeiten negativer Strompreise. In bestimmten Fällen wird die Zeit, in der die Vergütung entfallen ist, an den regulären Vergütungszeitraum angehängt.

1. Welche Regelung zu negativen Preisen gilt?

Es gelten die gesetzlichen Regelungen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. des Gebotstermins galten (§ 100 Abs. 1, Abs. 46 EEG 2023):

Inbetriebnahme oder GebotsterminEntfallen der Vergütung ab:Ausnahme*Verlängerungrechtl. Grundlage
seit 25.2.2025

ab erster negativer Viertelstunde

Sonderregelung für ausschreibungspflichtige Biogasanlagen

(siehe dazu unter 3.)

  • inst. Leistung < 100 kW + vor Ende Kalenderjahr, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde
  • inst. Leistung < 2 kW + vor Ende Kalenderjahr, in dem die Bundesnetzagentur (BNetzA) Festlegung zur Anwendbarkeit getroffen hat; bislang liegt keine Festlegung vor

ja

  • spezieller Verlängerungsmechanismus für PV-Anlagen
§§ 51, 51a, 51b EEG 2023 i.d.F. ab 25.2.2025 
1.1.2023 – 24.2.2025

4-3-2-1-h-Regel 

(siehe dazu unter 2.)

 

inst. Leistung < 400 kW; Pilotwindenergieanlagenja, wenn Anlage ausschreibungspflichtig§ 51, § 51a EEG 2023 i.d.F.v. 24.2.2025
1.1.2021 – 31.12.2022

4-h-Regel

(siehe dazu unter 2.)

inst. Leistung < 500 kW; Pilotwindenergieanlagenja, wenn Anlage ausschreibungspflichtig§ 51, § 51a EEG 2021
1.1.2016 – 31.12.2020

 6-h-Regel

(siehe dazu unter 2.)

Windenergieanlagen inst. Leistung < 3 MW, andere Anlagen inst. Leistung < 500 kW, Pilotwindenergieanlagennein§ 51 EEG 2017/§ 24 EEG 2014
vor 31.12.2015keine Reduktion  Umkehrschluss aus § 24 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014

* Zur Berechnung der Schwellenwerte gilt die fiktive Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 EEG 2023 bzw. der entsprechenden Vorgängervorschriften. 

§ 24 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 EEG 2014 mit Verweis auf § 32 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014, § 51 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 2, Nr. 2 Hs. 2 EEG 2017 mit Verweis auf § 24 Abs. 1 EEG 2017, § 51 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 EEG 2021 mit Verweis auf § 24 Abs. 1 EEG 2021 und § 51 Abs. 2 Satz 2 EEG 2023 mit Verweis auf § 24 EEG 2023; Empfehlung 2019/18 sowie BGH, Urt. v. 14.07.2020 - XIII ZR 12/19 

2. Was bedeutet die 4-3-2-1-h-/4-h-/6-h-Regel?

Bei diesen Regelungen entfällt erst ab 1, 2, 3, 4 oder 6 Stunden, in denen durchgängig ein negativer Spotmarktpreis an der Strombörse ist, die Vergütung. 

Zur Berechnung dieser „Stundenkontrakte“ wird ab der Umstellung auf „Stromviertelstundenkontrakte“ auf das „arithmetische Mittel“ abgestellt. Das bedeutet, dass „eine Kalenderstunde dann als Kalenderstunde mit negativen Preisen zu berücksichtigen ist, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen der vier Kalenderviertelstunden in dieser Kalenderstunde negativ ist“ (vgl. § 100 Abs. 45 Satz 2 EEG 2023, BT-Drs. 20/14235, S. 70).

Dies bedeutet nicht, dass ein arithmetisches Mittel der kompletten Stundenanzahl, d.h. von 4 Stunden bei der 4h-Regelung, gebildet wird. Stattdessen wird für jede einzelne Stunde ein einzelnes arithmetisches Mittel gebildet, anhand dessen sich bestimmt, ob diese Stunde jeweils negativ ist. 

3. Welche Regelung gilt für Anlagen mit Inbetriebnahme bzw. Bezuschlagung in Gebotstermin ab dem 25. Februar 2025? 

Für diese gilt, dass die Vergütung ab der ersten negativen (Viertel-)Stunde entfällt (§ 51 Abs. 1 EEG 2023). 

Um dies auszugleichen, wird der Vergütungszeitraum am Ende des regulären Vergütungszeitraums von i.d.R. 20 Jahren um diese Anzahl von negativen Viertelstunden verlängert (§ 51a Abs. 1 EEG 2023). 

Für PV-Anlagen, bei denen die Einspeisung je nach Jahreszeit stark variiert, wurde ein besonderer Verlängerungsmechanismus geschaffen. Der Anlagenbetreiber erwirbt ein Kontingent, dass dann auf die Monate nach dem Ende des regulären Vergütungszeitraums verteilt wird (§ 51a Abs. 2 EEG 2023). 

Beispiel: Bei einem Vergütungsende im Juni wird nur noch der Monat Juli zusätzlich vergütet. Wenn dieselbe Menge an negativen Viertelstunden während der 20 Jahre gesammelt wurde, aber der Vergütungszeitraum im Dezember endet, wird noch Januar bis März des darauf folgenden Jahres vergütet. Denn in dieser Zeit gibt es normalerweise sehr viel weniger Sonne als im Juli. 

Sonderregelungen für Biogasanlagen: Die Vergütung bei ausschreibungspflichtigen Biogasanlagen, deren anzulegender Wert im Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins ab 25. Februar 2025 ermittelt wurde, entfällt schon bei schwach positiven Preisen (d.h. Spotmarktpreis ≤ 2 ct/kWh).  

§ 51b, § 100 Abs. 37 Satz 2 (Redaktionsfehler 24. Februar), § 101 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023; Genehmigung dieser Vorschrift durch die EU am 18.9.2025

4. Freiwillige Inanspruchnahme der neuen Regelungen

Bestandsanlagen können die seit dem 25. Februar 2025 geltenden Regelungen freiwillig in Anspruch nehmen. Im Gegenzug wird der anzulegende Wert der EEG-Vergütung um 0,6 ct/kWh erhöht (§ 100 Abs. 47 Satz 3 EEG 2023). Bestandsanlagen in diesem Sinne sind dem Wortlaut des Gesetzes nach „Anlagen, deren anzulegender Wert sich nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Zeiträumen, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, nicht verringert“ (§ 100 Abs. 47 EEG 2023).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass 

  • die Anlage mit einem intelligentem Messsystem ausgestattet ist und
  • der Betreiber dem Netzbetreiber die Anwendung in Textform erklärt. 

Diese Regelung gilt allerdings erst ab einer beihilferechtlichen Genehmigung (ggf. rückwirkend; § 101 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023). 

5. Weiterführende Informationen 

Die neuen Regelungen durch das Solarspitzengesetz mit Inkrafttreten zum 25.2.2025 waren Thema bei unserem Fachgespräch, insbesondere in 

Auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber werden die Stunden negativer Strompreise veröffentlicht. 

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