Fehlt ein (Einspeise-)Zähler, ist ungeeicht oder defekt, kann dies Folgen für den Vergütungsanspruch nach dem EEG haben. So besteht ein Vergütungsanspruch nach dem EEG nur dann, wenn die vergütungsfähige Strommenge eindeutig bestimmbar ist. Dies ist in der Regel durch Ablesen des Zählers möglich. Ist es hingegen nicht möglich, wird der Anspruch des Anlagenbetreibenden nicht fällig, sodass der Anspruch nicht geltend gemacht werden kann (§ 26 Abs. 2 EEG 2023).
Der eingespeiste Strom kann messtechnisch nicht korrekt erfasst werden, wenn z.B.:
- die Messeinrichtung entweder durch den Messstellenbetreiber,
- durch einen Dritten gar nicht,
- verspätet installiert wurde,
- die Messeinrichtung einen (zeitweisen) Defekt aufweist oder
- nicht geeicht ist.
Ein Vergütungsanspruch kann allerdings auf anderem Weg dargelegt und bewiesen werden (siehe dazu unter 1. ). Zu beachten sind auch die anderen Rechtsfolgen bei einer Einspeisung ohne Einspeisezähler (siehe dazu unter 2.).
1. Nachweis der eingespeisten Strommenge durch Ersatzwertbildung
In den Fällen in denen der eingespeiste Strom messtechnisch nicht korrekt erfasst wird, können Anlagenbetreibende zur Geltendmachung ihres Vergütungsanspruchs die Richtigkeit von Messwerten auf anderem Wege plausibel darlegen; insbesondere indem sie bzw. ein Dritter in ihrem Auftrag (z. B. der Messstellenbetreiber) eine plausible und nachvollziehbare Ersatzwertbildung durchführen (vgl. dazu Empfehlung 2018/33 Leitsatz Nr. 5, Rn. 52 ff.).
Zum Umgang mit unplausiblen Messwerten im EEG lesen Sie bitte den Schiedsspruch 2018/27.
Zum Vergütungsanspruch vor Zählerwechsel durch Messstellenbetreiber bei nicht geeichtem kundeneigenen Zähler lesen Sie bitte den Schiedsspruch 2025/13-IX.
Ein Ersatzwert ist dabei ein plausibler Wert, der unter „Verwendung aller verfügbaren Informationen anstelle eines fehlenden wahren Werts oder eines unplausiblen wahren Wertes gebildet wird“ (Anlage 2b zur Festlegung BK6-24-174, Abschnitt 2.1).
Als Nachweis, um bspw. beim Ausfall der eichrechtskonformen Messeinrichtung plausible Werte für die Abrechnung zu ermitteln, kommen u. a. in Frage:
- Ertragsgutachten für die fragliche oder eine annähernd gleiche Anlage (vgl. Schiedsspruch 2018/27, Rn. 29),
- Messwerte aus dem Datenlogger der Solarinstallation (z.B. aus dem Wechselrichters) verbunden mit einem Abgleich von Messreihen dieser Messeinrichtung (vgl. Schiedsspruch 2018/27, Abschnitt 2.2.2) oder
- der Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle.
Für die Bildung des Ersatzwertes sind folgende Vorgaben maßgeblich:
- der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4400:2024-12 „Messwesen Strom (Metering Code)“ sowie
- des § 71 Abs. 3 MsbG.
Bitte beachten Sie, dass in der Regel Messwerte aus nicht (mehr) geeichten Messeinrichtungen (wie z.B. aus dem Datenlogger des Wechselrichters) zur Ersatzwertbildung für die Ermittlung des Vergütungsanspruchs des eingespeisten Stroms nur dann herangezogen werden können, wenn es sich um eine Volleinspeiseanlage handelt.
Beim Anschlusses einer Anlage in Überschusseinspeisung ohne Einspeisezähler am Übergabepunkt lässt sich die tatsächlich eingespeiste (und damit die dem Grunde nach vergütungsfähige) Strommenge i.d.R. nicht ohne erhöhten Aufwand durch plausible Ersatzwertbildung ermitteln.
2. Rechtsfolgen bei Einspeisung ohne geeichten Zähler
Grundsätzlich ist
jede Entnahme aus
- und jede Einspeisung in
das Netz für die allgemeine Versorgung messtechnisch zu erfassen und einem Bilanzkreis zuzuordnen (§ 4 Abs. 3 StromNZV).
Das Fehlen von geeichten Messeinrichtungen, deren Messwerte der EEG-Vergütungszahlung zugrunde gelegt werden, stellt zudem eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit nach dem MessEG dar (dazu Empfehlung 2018/33, Leitsatz Nr. 4). Ein alternatives Verfahren zur Messwertbildung bei Verstößen gegen das Mess- und Eichrecht kann deshalb jedenfalls nicht dauerhaft angewendet werden (dazu Empfehlung 2018/33, Leitsatz Nr. 5 (d) und Votum 2023/19-IX, Rn. 53).
Überschusseinspeisung ohne rücklaufgesperrten Bezugszähler rechtswidrig
Der Anschlusses einer Anlage in Überschusseinspeisung ist nach der gegenwärtigen Rechtslage grundsätzlich rechtswidrig, sofern kein rücklaufgesperrter Bezugszähler am Übergabepunkt vorhanden ist. Denn bei einem Bezugszähler ohne Rücklaufsperre werden unterschiedlich zu bewertende Stromflüsse (EEG-Vergütung für eingespeisten Strom und Strompreis des Energieversorgungsunternehmen für bezogenen Strom) saldiert, indem die bezogene Strommenge um die eingespeiste Strommenge verringert wird. Dies würde jedoch die Abrechnung der tatsächlich vom Energieversorgungsunternehmen gelieferten Strommenge verfälschen.
3. Weitere Informationen
Weitere Voraussetzungen für EEG-Vergütungsanspruch: Häufige Rechtsfrage „Besteht ein EEG-Vergütungsanspruch vor der Einspeisemitteilung an den Netzbetreiber bzw. vor dem Setzen eines Einspeisezählers?“
Zum Fehlen von abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen lesen Sie bitte die Empfehlung 2018/33, Leitsatz Nr. 5, Rn. 66 ff.
Zu den Fristen für den Einbau von Messsystemen lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage „Gibt es für den Einbau von Messeinrichtungen (gesetzliche) Fristen?".
Ausnahme Steckersolargerät: Keine Messung muss teilweise bei beim Betrieb von Steckersolargeräten erfolgen. Nähere Informationen finden sich in der Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Anschluss von Steckersolargeräten (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«, »Balkonkraftwerke«) zu beachten?“, dort der Abschnitt „Zur Zählersetzung und zum Messstellenbetrieb“.