- Fehlt ein abrechnungsrelevanter Zähler - sei es weil er nicht oder verspätet eingebaut wurde - ,
- ist der Zähler nicht (mehr) geeicht oder
- ist der Zähler defekt,
kann dies Folgen für den Vergütungsanspruch nach dem EEG haben. So besteht ein Vergütungsanspruch nach dem EEG nur dann, wenn die vergütungsfähige Strommenge eindeutig bestimmbar ist. Dies ist in der Regel durch Ablesen des Zählers (ggf. in Verbindung mit einer erforderlichen Messwertverrechnung) möglich. Ist die vergütungsfähige Strommenge hingegen nicht eindeutig bestimmbar (etwa aus einem der oben aufgezählten Gründe), wird der Anspruch des Anlagenbetreibenden nicht fällig, der Anspruch kann somit nicht geltend gemacht werden (§ 26 Abs. 2 EEG 2023).
Ein Vergütungsanspruch kann dann allerdings auf anderem Weg dargelegt und bewiesen werden (siehe dazu unter 1. ). Zu beachten sind auch weitere Rechtsfolgen bei einer Einspeisung ohne (geeichten) Einspeisezähler (siehe dazu unter 2.).
1. Nachweis der vergütungsfähigen Strommenge durch Ersatzwertbildung
In den Fällen in denen der vergütungsfähige Strom messtechnisch nicht korrekt erfasst wird, können Anlagenbetreibende zur Geltendmachung ihres Vergütungsanspruchs die Richtigkeit von Messwerten auf anderem Wege plausibel darlegen; insbesondere indem sie bzw. ein Dritter in ihrem Auftrag (z. B. der Messstellenbetreiber) eine plausible und nachvollziehbare Ersatzwertbildung durchführen (vgl. dazu Empfehlung 2018/33 Leitsatz Nr. 5, Rn. 52 ff.).
Zum Umgang mit unplausiblen Messwerten im EEG lesen Sie bitte den Schiedsspruch 2018/27.
Zum Vergütungsanspruch vor Zählerwechsel durch Messstellenbetreiber bei einem nicht geeichten kundeneigenen Zähler lesen Sie bitte den Schiedsspruch 2025/13-IX.
Ein Ersatzwert ist dabei ein plausibler Wert, der unter „Verwendung aller verfügbaren Informationen anstelle eines fehlenden wahren Werts oder eines unplausiblen wahren Wertes gebildet wird“ (Anlage 2b zur Festlegung BK6-24-174, Abschnitt 2.1).
Als Nachweis, um bspw. beim Ausfall der eichrechtskonformen Messeinrichtung plausible Werte für die Abrechnung zu ermitteln, kommen u. a. in Frage:
- Ertragsgutachten für die fragliche oder eine annähernd gleiche Anlage (vgl. Schiedsspruch 2018/27, Rn. 29),
- Messwerte aus dem Datenlogger der Solarinstallation (z.B. aus dem Wechselrichters) verbunden mit einem Abgleich von Messreihen dieser Messeinrichtung (vgl. Schiedsspruch 2018/27, Abschnitt 2.2.2) oder
- der Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle.
Für die Bildung des Ersatzwertes sind folgende Vorgaben maßgeblich:
- der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4400:2024-12 „Messwesen Strom (Metering Code)“ sowie
- des § 71 Abs. 3 MsbG.
Sonderfall: Überschusseinspeisungsanlage ohne Übergabe/Einspeisezähler
Beim Anschluss einer Anlage in Überschusseinspeisung ohne Einspeisezähler am Übergabepunkt lässt sich die vergütungsfähige, eingespeiste Strommenge i.d.R. nicht ohne erhöhten Aufwand durch plausible Ersatzwertbildung ermitteln. Die Messwerte etwa aus dem Datenlogger des Wechselrichters von Solaranlagen können lediglich im Rahmen der Ersatzwertbildung für den erzeugten Strom herangezogen werden, nicht aber für den in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten Strom. Letzteres erfordert nicht nur eine Ersatzwertbildung für den dezentral erzeugten, sondern auch für den sodann dezentral vor der Einspeisung in das Netz verbrauchten Strom.
2. Rechtsfolgen bei Einspeisung ohne (geeichten) Zähler
Grundsätzlich ist
jede Entnahme aus
- und jede Einspeisung in
das Netz für die allgemeine Versorgung messtechnisch zu erfassen und einem Bilanzkreis zuzuordnen (§ 4 Abs. 3 StromNZV).
Das Fehlen von (geeichten) Messeinrichtungen, deren Messwerte der EEG-Vergütungszahlung zugrunde gelegt werden, stellt zudem eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit nach dem MessEG dar (dazu Empfehlung 2018/33, Leitsatz Nr. 4). Ein alternatives Verfahren zur Messwertbildung bei Verstößen gegen das Mess- und Eichrecht kann deshalb jedenfalls nicht dauerhaft angewendet werden (dazu Empfehlung 2018/33, Leitsatz Nr. 5 (d) und Votum 2023/19-IX, Rn. 53).
Überschusseinspeisung ohne rücklaufgesperrten Bezugszähler rechtswidrig
Der Anschluss einer Anlage in Überschusseinspeisung ist zudem nach der gegenwärtigen Rechtslage grundsätzlich rechtswidrig, wenn kein rücklaufgesperrter Bezugszähler am Übergabepunkt vorhanden ist. Denn bei einem Bezugszähler ohne Rücklaufsperre werden unterschiedlich zu bewertende Stromflüsse (EEG-Vergütung für eingespeisten Strom und Strompreis des Energieversorgungsunternehmen für bezogenen Strom) saldiert, indem die bezogene Strommenge um die eingespeiste Strommenge verringert wird. Dies verfälscht jedoch in unzulässiger Weise die Abrechnung der tatsächlich vom Energieversorgungsunternehmen gelieferten Strommenge.
3. Weitere Informationen
Weitere Voraussetzungen für den EEG-Vergütungsanspruch: Häufige Rechtsfrage „Besteht ein EEG-Vergütungsanspruch vor der Einspeisemitteilung an den Netzbetreiber bzw. vor dem Setzen eines Einspeisezählers?“
Zum Fehlen von abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen lesen Sie bitte die Empfehlung 2018/33, Leitsatz Nr. 5, Rn. 66 ff.
Zu den Fristen für den Einbau von Zählern lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage „Gibt es für den Einbau von Messeinrichtungen (gesetzliche) Fristen?".
Ausnahme Steckersolargerät: Keine Messung muss teilweise bei beim Betrieb von Steckersolargeräten erfolgen. Nähere Informationen finden sich in der Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Anschluss von Steckersolargeräten (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«, »Balkonkraftwerke«) zu beachten?“, dort der Abschnitt „Zur Zählersetzung und zum Messstellenbetrieb“.