-- Dieser Beitrag betrifft die Konstellation, dass im Batteriespeicher ausschließlich Strom aus einer Biogasanlage i.S.d. EEG eingespeichert wird. Lesen Sie zu sog. Graustromspeichern/Mischstromspeichern unsere Häufigen Rechtsfragen zum Anlagenbegriff bei Mischstromspeichern, zur Förderung und zum Zubau eines Speichers --
1) Anspruch auf Flexibilitätszuschlag oder Flexibilitätsprämie (§ 50a, § 50b i.V.m. Anlage 3 EEG 2023)
Für den Zubau eines Batteriespeichers besteht kein Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag oder die Flexibilitätsprämie.
Diese Instrumente fördern zusätzliche installierte Leistung der Biogasanlage, mit der diese Biogas in Strom umwandeln kann. Der Batteriespeicher stellt keine solche installierte Leistung der Biogasanlage dar. Er speichert den in der Biogasanlage aus Biogas erzeugten Strom zwischen und ermöglicht, diesen zeitversetzt zu verwenden, solange er damit beladen ist. Dadurch ist zwar eine zwischenzeitliche Erhöhung der ins Netz eingespeisten Strommenge möglich, wenn zu bestimmten Zeiten Biogasanlage und Speicher gleichzeitig einspeisen. Die insgesamt aus Biogas hergestellte Strommenge bzw. die dafür zur Verfügung stehende installierte Leistung erhöhen sich jedoch nicht.
Batteriespeicher können daher für die Förderung mit dem Flexibilitätszuschlag oder der -prämie die Überbauung installierter Leistung der Biogasanlage (sowie ggf. Gasspeicher) nicht ersetzen.
Im Einzelnen:
a) Gesetzeswortlaut
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag oder Flexibilitätsprämie werden durch einen Batteriespeicher nicht erfüllt.
Denn der Batteriespeicher stellt keine zusätzliche „installierte Leistung“ der „Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas“ (Biogasanlage) dar. Er erhöht auch nicht die „Bemessungsleistung“ der Biogasanlage. Ein Stromspeicher ist eine eigenständige Anlage zur Stromspeicherung. Er ist nicht Teil einer Biogasanlage und auch nicht mit dieser zu verklammern oder zusammenzufassen.
S. hierzu unsere Häufige Rechtsfrage „Sind Biogasanlage und Batteriespeicher zwei eigenständige Anlagen?“, dort Abschnitte 1 bis 3 und 4c). Zum Wortlaut von Flexibilitätszuschlag und -prämie s. § 50 Abs. 1 und 3; § 50a Abs. 1; § 50b Satz 1 und 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. II EEG 2023, zum Anlagenbegriff und den Leistungsbegriffen § 3 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 31 EEG 2023 (bzw. die entsprechenden Vorgängervorschriften). Eine Biogasanlage kann auch nicht durch eine andere eigenständige Anlage flexibilisiert werden: Hinweis 2020/73-IV, Leitsatz 2 und Rn. 25 ff.
b) Gesetzesbegründung
Dies bestätigt auch die Gesetzesbegründung. Der Flexibilitätszuschlag und die Flexibilitätsprämie sollen den Zubau zusätzliche Stromerzeugungskapazität der Biogasanlage sowie von Gasspeichern und Wärmespeichern anreizen und deren Kosten abdecken; nicht den Zubau von Stromspeichern.
BT-Drs. 18/1304, S. 148; sowie BT-Drs. 17/6071, S. 81 und 97 unter Bezugnahme auf die Studie „Flexible Stromproduktion aus Biogas und Biomethan“
Ein Batteriespeicher - der in der Regel preisgünstiger ist als die Errichtung zusätzlicher installierter (BHKW-)Leistung samt Gasspeicher - weist daher auch eine andere Kostenstruktur auf als diejenige, die der Gesetzgeber bei der Schaffung von Flexibilitätszuschlag und Flexibilitätsprämie zugrunde gelegt hat.
c) Gesetzessystematik
Auch die Berechnungsvorschriften für die Flexibilitätsprämie bilden Batteriespeicher nicht ab.
Anlage 3 Nr.II.1 EEG 2023, „fKor“
Zu den Zusammenhängen mit den Förderbegrenzungen des EEG s.u. Abschnitt 3a).
2) Förderung des zwischengespeicherten und eingespeisten Stroms
Batteriespeicher werden jedoch über die Förderung des nach der Zwischenspeicherung eingespeisten Stroms gefördert.
S. hierzu die folgenden Häufigen Rechtsfragen:
- „Was ist beim Zubau eines Speichers zu einer bestehenden EEG-Anlage zu beachten?“
- „Sind Biogasanlage und Batteriespeicher zwei eigenständige Anlagen? Welche Leistung ist für Einspeisevergütung und Marktprämie anzulegen?“
- „Wie wirkt es sich auf den Marktwert sowie auf die Förderreduzierung wegen negativer Strompreise aus, wenn Strom in einem Stromspeicher zwischengespeichert wird?“
3) Förderbegrenzungen
a) Förderbegrenzungen
Auch die Förderbegrenzungen in
- § 39i Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 alter Fassung (vor Änderung durch das Biomassepaket zum 25. Februar 2015)
- § 39m Abs. 2 EEG 2023
- § 44b Abs. 1 EEG 2023
zeigen, dass der Zubau eines Batteriespeichers nicht durch den Flexibilitätszuschlag oder die -prämie gefördert wird.
Einige dieser Vorschriften stellen ein systematisches Gegenstück zum Flexibilitätszuschlag dar, indem sie anreizen, die Biogasanlage nicht konstant voll auszufahren, sondern einen Teil der Anlagenleistung flexibel vorzuhalten. Letzteres wird wiederum durch den Flexibilitätszuschlag gefördert. Diese Vorschriften begrenzen die Förderung des Stroms aus Biogasanlagen auf eine bestimmte „Höchstbemessungsleistung“, auf die „bezuschlagte Gebotsmenge“ oder auf eine bestimmte „Bemessungsleistung“ in Abhängigkeit der „installierten Leistung“ der jeweiligen „Biogasanlage“. Diese Größen umfassen keine Leistung oder Gebotsmenge für Batteriespeicher (Gebote für Stromspeicher oder für eine Kombination von Anlage mit Stromspeicher sieht das EEG, anders als die InnAusV, auch nicht vor).
b) Einsatz eines Batteriespeichers im Rahmen der Förderbegrenzung für Biogasanlagen in der Ausschreibung (§ 39i Abs. 2a EEG 2023)
Noch zu prüfen ist, ob ein Batteriespeicher genutzt werden kann, um gemäß § 39i Abs. 2a EEG 2023 neuer Fassung (nach Änderung durch das sog. Biomassepaket zum 25. Februar 2025) die Einspeisung von in der Biogasanlage erzeugten Stroms in die förderfähigen Viertelstunden zu verlagern. § 39i Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 regelt die Förderfähigkeit nur von demjenigen Anteil des Stroms „aus Biogasanlagen“, der in bestimmten Zeiten (Zeiten der höchsten Einspeisung) und in einer bestimmten Gesamtanzahl an Viertelstunden ins Netz „eingespeist“ wird.
Zu klären ist dabei, ob auch derjenige in der Biogasanlage erzeugte Stromanteil, der im Batteriespeicher zwischengespeichert und aus diesem in den Viertelstunden der höchsten Einspeisung ins Netz eingespeist wird, zu den förderfähigen Strommengen aus der Biogasanlage zählt.
Dagegen könnte mglw. sprechen, dass der Batteriespeicher nicht Teil der „Biogasanlage“ ist sowie die durch die Förderbegrenzungen angereizte Leistungsüberbauung nicht durch den Zubau von Batteriespeichern ersetzt, sondern ggf. nur ergänzt werden soll. Dafür könnte mglw. sprechen, dass der in einem Batteriespeicher zwischengespeicherte Strom der Höhe nach „wie“ Strom gefördert wird, der direkt aus der Biogasanlage „eingespeist“ wird (§ 3 Nr. 1 Halbsatz 2 EEG 2023, s.o. Abschnitt 1), und der Einsatz des Batteriespeichers möglicherweise der Erfüllung des Regelungszwecks (markt- und netzdienliches Verhalten durch Verlagerung der Einspeisung) dient.
Diese Fragen bedürfen einer vertieften Prüfung. Wenn in der Praxis hierzu Klärungsbedarf besteht, bietet die Clearingstelle zur Klärung gern eines ihrer Verfahren an.
§ 101 Abs. 2 Satz 1; § 19 Abs. 3 Satz 2 EEG 2023
4) Weitere Fragen
Zu der Frage, ob ein geplanter Batteriespeicher genehmigungsbedürftig ist, können Sie sich an die zuständige Genehmigungsbehörde wenden.
- EEG 2023 §§ 50, 50a
- EEG 2023 §§ 50, 50b i. V. m. Anl. 3
- EEG 2023 § 39i
- EEG 2023 § 39m
- EEG 2023 § 44b Abs. 1
- EEG 2023 § 3
- EEG 2023 § 19 Abs. 3
- EEG 2021 §§ 50, 50a
- EEG 2021 §§ 50, 50b i.V.m. Anl. 3
- EEG 2021 § 44b Abs. 1
- EEG 2021 § 39m
- EEG 2021 § 39i
- EEG 2017 §§ 50, 50a
- EEG 2017 §§ 50, 50b i.V.m. Anl. 3
- EEG 2017 § 44b Abs. 1
- EEG 2017 § 39h
- EEG 2014 §§ 52, 53
- EEG 2014 §§ 52, 54 i.V.m. Anl. 3
- EEG 2014 § 47 Abs. 1