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Besteht für den Zubau eines Batteriespeichers ein Anspruch auf Flexibilitätszuschlag oder Flexibilitätsprämie? Wie ist der Batteriespeicher bei den förderfähigen Betriebsviertelstunden zu berücksichtigen?

-- Dieser Beitrag betrifft Konstellationen, in denen im Batteriespeicher ausschließlich Strom aus einer Biogasanlage i.S.d. EEG eingespeichert wird. Lesen Sie zu der Frage, wann Strom aus einem Speicher generell vergütungsfähig nach dem EEG ist sowie zur Beladung auch sog. Graumstromspeicher unsere Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Zubau eines Speichers zu einer bestehenden EEG-Anlage zu beachten?“ --

1) Anspruch auf Flexibilitätszuschlag oder Flexibilitätsprämie

Für den Zubau eines Batteriespeichers besteht kein Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag oder die Flexibilitätsprämie. 

Diese Instrumente fördern zusätzliche installierte Leistung der Biogasanlage, mit der diese Biogas in Strom umwandeln kann. Der Batteriespeicher stellt keine solche installierte Leistung der Biogasanlage dar. Er speichert den in der Biogasanlage aus Biogas erzeugten Strom zwischen und ermöglicht, diesen zeitversetzt zu verwenden, solange er damit beladen ist. Dadurch ist zwar eine zwischenzeitliche Erhöhung der ins Netz eingespeisten Strommenge möglich, wenn zu bestimmten Zeiten Biogasanlage und Speicher gleichzeitig einspeisen. Die insgesamt aus Biogas hergestellte Strommenge bzw. die dafür zur Verfügung stehende installierte Leistung erhöhen sich jedoch nicht.

Im Einzelnen:

a) Gesetzeswortlaut

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag oder Flexibilitätsprämie werden durch einen Batteriespeicher nicht erfüllt. 

Denn der Batteriespeicher (Stromspeicher) ist eine eigenständige Anlage zur Stromspeicherung. Er ist nicht Teil der Biogasanlage (Primärerzeugungsanlage) und auch nicht mit dieser zu verklammern oder zusammenzufassen.

S. hierzu unsere Häufige Rechtsfrage „Sind Biogasanlage und Batteriespeicher zwei eigenständige Anlagen?“, dort Abschnitte 1 bis 3 und 4c).

Er stellt daher keine zusätzliche „installierte Leistung“ der „Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas“ (Biogasanlage) dar. Er erhöht auch nicht die „Bemessungsleistung“ der Biogasanlage.

Zum Wortlaut von Flexibilitätszuschlag und -prämie s. § 50 Abs. 1 und 3; § 50a Abs. 1; § 50b Satz 1 und 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. II EEG 2023, zum Anlagenbegriff und den Leistungsbegriffen § 3 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 31 EEG 2023 (bzw. die entsprechenden Vorgängervorschriften). Eine Biogasanlage kann auch nicht durch eine andere eigenständige Anlage flexibilisiert werden: Hinweis 2020/73-IV, Leitsatz 2 und Rn. 25 ff.

b) Gesetzesbegründung

Dies bestätigt auch die Gesetzesbegründung. Der Flexibilitätszuschlag und die Flexibilitätsprämie sollen ihrer Höhe nach die Kosten für zusätzliche Stromerzeugungskapazität der Biogasanlage sowie für Gasspeicher und Wärmespeicher abdecken; nicht die Kosten für Stromspeicher.

BT-Drs. 18/1304, S. 148; sowie BT-Drs. 17/6071, S. 81 und 97 unter Bezugnahme auf die Studie „Flexible Stromproduktion aus Biogas und Biomethan“

Die Errichtung eines Batteriespeichers ist in der Regel preisgünstiger als die Errichtung zusätzlicher installierter (BHKW-)Leistung samt Gasspeicher. Der Batteriespeicher weist daher zudem eine andere Kostenstruktur auf als diejenige, die der Gesetzgeber bei der Schaffung von Flexibilitätszuschlag und Flexibilitätsprämie zugrunde gelegt hat.

c) Gesetzessystematik

Auch die Berechnungsvorschriften für die Flexibilitätsprämie bilden Batteriespeicher nicht ab.

Anlage 3 Nr.II.1 EEG 2023, „fKor

Zur weiteren systematischen Auslegung anhand der Förderbegrenzungen s.u. Abschnitt 3a).

In Fällen, in denen der Batteriespeicher die Überbauung installierter Leistung der Biogasanlage sowie Gasspeicher ersetzen soll, erfolgt daher keine Förderung für die installierte Leistung des Batteriespeichers.

2) Förderung des zwischengespeicherten Stroms

Batteriespeicher werden jedoch über die Förderung des zwischengespeicherten und eingespeisten Stroms gefördert.

S. hierzu unsere Häufigen Rechtsfragen „Sind Biogasanlage und Batteriespeicher zwei eigenständige Anlagen? Welche Leistung ist für Einspeisevergütung und Marktprämie anzulegen?“ und „Wie wirkt es sich auf den Marktwert sowie auf die Förderreduzierung wegen negativer Strompreise aus, wenn Strom in einem Stromspeicher zwischengespeichert wird?“  

3) Förderbegrenzungen

a) Bisherige Förderbegrenzungen

Auch laut den Förderbegrenzungen in § 39i Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 alter Fassung (vor Änderung durch das Biomassepaket zum 25. Februar 2015) sowie § 39m Abs. 2, § 39i Abs. 2 und § 44b Abs. 1 EEG 2023 stellt ein Batteriespeicher keine flexible installierte Leistung einer Biogasanlage dar.

Einige dieser Vorschriften stellen ein systematisches Gegenstück zum Flexibilitätszuschlag dar, indem sie anreizen, die Biogasanlage nicht konstant voll auszufahren, sondern einen Teil der Anlagenleistung flexibel vorzuhalten, was wiederum durch den Flexibilitätszuschlag gefördert wird.

Diese Vorschriften begrenzen die Förderung des Stroms aus Biogasanlagen auf eine bestimmte „Höchstbemessungsleistung“, auf die „bezuschlagte Gebotsmenge“ oder auf eine bestimmte „Bemessungsleistung“ in Abhängigkeit der „installierten“ Leistung der jeweiligen „Biogasanlage“. 

Diese Größen umfassen keine Leistung oder Gebotsmenge für Batteriespeicher.

b) Einsatz eines Batteriespeichers im Rahmen der neuen Förderbegrenzung für Biogasanlagen in der Ausschreibung (§ 39i Abs. 2a EEG 2023)

Noch zu prüfen ist, ob ein Batteriespeicher genutzt werden kann, um gemäß § 39i Abs. 2a EEG 2023 neuer Fassung (nach Änderung durch das sog. Biomassepaket zum 25. Februar 2025) die Einspeisung von in der Biogasanlage erzeugten Stroms in die förderfähigen Viertelstunden zu verlagern. § 39i Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 regelt die Förderfähigkeit von „Strom aus Biogasanlagen“, der zu bestimmten Zeitpunkten ins Netz „eingespeist“ wird.

Der Strom, der in der Biogasanlage erzeugt, im Batteriespeicher zwischengespeichert und in den Viertelstunden der höchsten Einspeisung eingespeist wird, könnte möglicherweise zu den förderfähigen Strommengen aus der Biogasanlage zählen.

Dagegen könnte z.B. sprechen, dass der Batteriespeicher nicht Teil der „Biogasanlage“ ist sowie möglicherweise nach der Vorstellung des Gesetzgebers die durch die Förderbegrenzungen angereizte Leistungsüberbauung nicht durch den Zubau von Batteriespeichern ersetzt, sondern ggf. nur ergänzt werden soll.

Dafür könnte hingegen z.B. sprechen, dass der in einem Batteriespeicher zwischengespeicherte Strom der Höhe nach „wie“ Strom gefördert wird, der direkt aus der Biogasanlage „eingespeist“ wird (§ 3 Nr. 1 Halbsatz 2 EEG 2023, s.o. Abschnitt 1), und der Einsatz des Batteriespeichers möglicherweise der Erfüllung des Regelungszwecks (Verlagerung der Einspeisung) dient.

Wenn in der Praxis hierzu Klärungsbedarf besteht, bietet die Clearingstelle zur Klärung gern eines ihrer Verfahren an.

§ 101 Abs. 2 Satz 1; § 19 Abs. 3 Satz 2 EEG 2023

3) Weitere Fragen

Zu weiteren Fragen lesen Sie auch unsere Beiträge

Zu der Frage, ob ein geplanter Batteriespeicher genehmigungsbedürftig ist, können Sie sich an die zuständige Genehmigungsbehörde wenden.

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