Unter welchen Voraussetzungen kann geringfügiger Anlagenbezugsstrom gemäß § 10c EEG 2023 den sonstigen Stromverbräuchen in einem Haushalt zugerechnet werden?

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Geringfügiger Anlagenbezugsstrom kann den sonstigen Stromverbräuchen eines Haushalts unter den Voraussetzungen des § 10c EEG 2023 zugerechnet werden.

Mit dem am 16. Mai 2024 in Kraft getretenen Solarpaket I wurde § 10c EEG 2023 neu geschaffen. Danach haben Anlagenbetreiberinnen bzw. -⁠betreibern einer Volleinspeiseanlage einen Anspruch auf Zurechnung der geringfügigen Stromverbräuche (wie z.B. Wechselrichterverbräuche) zu einer anderen Entnahmestelle (z.B. Haushaltsstrom).

Die geringfügigen Stromverbräuche können für Solaranlagen

  • mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt
  • an oder in einem Gebäude,
  • bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden,
  • auf Verlangen des Anlagenbetreibers bzw. der Anlagenbetreiberin
  • einer sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmenge der Anlagenbetreiberin  bzw. des -betreibers in diesem Gebäude (z.B. Haushaltsstrom) 

zugerechnet werden (vgl. BT-Drs. 193/24, S. 5; siehe auch FAQ der BNetzA: „Können die geringfügigen Verbräuche der Wechselrichter von volleinspeisenden Solaranlagen den Stromverbräuchen im Haus mit zugerechnet werden, so dass kein zusätzlicher Bezugsstromvertrag mehr erforderlich ist?“).

Anwendungsbereich des § 10c EEG 2023

Die Regelung des § 10c EEG 2023 findet Anwendung auf: 

  • Neuanlagen und
  • Bestandsanlagen (mangels eines Verweises in § 100 Abs. 1 EEG 2023).

§ 10c EEG 2023 ist nur für Strommengen anwendbar, die frühestens seit dem 16. Mai 2024 bezogen worden sind.

Verlangen des Betreibers

Die Neuregelung findet nur „auf Verlangen“ (also nicht automatisch) Anwendung. Folglich bedarf es einer Erklärung der Anlagenbetreiberin/des Anlagenbetreibers, welche den Willen zur vertraglichen Zuordnung der geringfügigen Stromverbräuche zu den sonstigen Verbräuchen ausdrückt.

Nach dem Wortlaut der Norm ist für diese Erklärung keine spezifische Form vorgesehen, sodass in aller Regel eine Erklärung in Textform (§ 126b BGB) genügt.

Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, an wen das „Verlangen“ zu richten ist, insbesondere ob es an:

  • den Netzbetreiber,
  • den Grundversorger
  • oder an den Stromlieferanten für die sonstigen Verbräuche

zu richten ist.

Die Clearingstelle geht davon aus, dass das Verlangen jedenfalls an den Netzbetreiber zu richten ist. Für Anlagenbetreiberinnen und –‍betreibern besteht ebenso die Möglichkeit, sich bis zu einer Klärung dieser Frage mit dem Verlangen an alle drei vorgenannten Akteure zu wenden (dazu siehe auch FAQ der BNetzA „An wen ist das „Verlangen“ zur Zurechnung der geringfügigen Wechselrichterverbräuche von volleinspeisenden Solaranlagen zu richten?“). 

Beachtenswert ist, dass zusätzlich der Liefervertrag über die geringfügigen Bezugsmengen für die Wechselrichterverbräuche (in vielen Fällen ein Grundversorgungsvertrag) zu kündigen ist (dazu siehe FAQ der BNetzA „Wie und wann kann ich meinen Grundversorgungsvertrag kündigen?“).   

Vertragsparteien und Personenidentität

Ausweislich des § 10c EEG 2023 können die i.d.R. geringfügigen Anlagenbezugsströme aus dem Netz „...über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden...“. Insoweit ist es erforderlich, dass Solaranlagenbetreiberinnen und -betreiber personenidentisch mit den Verbraucher/-innen der sonstigen Strommengen (i.d.R. Haushaltsstrom) sind. 

Ob es zulässig ist, den geringfügigen Bezug dem Stromliefervertrag des Ehepartners des Anlagenbetreibenden oder anderen in demselben Gebäude wohnenden Haushaltsangehörigen zuzuordnen, lässt sich dem Gesetz nicht eindeutige entnehmen Denkbar ist es u.a. die Kriterien der Bundesnetzagentur zur Personenidentität in ihrem Leitfaden zur Eigenversorgung (S. 24) entsprechend anzuwenden.

Vertragsabschluss für geringfügigen Anlagenbezugsstrom nicht erforderlich

Mit Anwendung des § 10c EEG 2023 bedarf es nach erster unverbindlicher Prüfung prinzipiell keines (schriftlichen) Stromliefervertrages bzw. Grundversorgungsvertrags für den geringfügigen Anlagenbezugsstrom (mehr). Dieses Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut der Regelung entnehmen, noch entspricht es dem Gesetzeszweck der Vereinfachung und Kostenersparnis (Vgl. BT-Drs. 20(25)593, S. 127.)

Keine Erhebung der Grundgebühr für geringfügige Strombezüge nach Anwendung von § 10c EEG 2023

Mit der vertraglichen Zuordnung des geringfügigen Bezugsstroms zu den sonstigen Verbrauchsmengen nach § 10c EEG 2023 existiert grundsätzlich nur ein Strombezugsvertrag über die sonstigen Stromverbräuche (i.d.R. Haushaltsstrom). Dementsprechend ist nach erster unverbindlicher Prüfung davon auszugehen, dass es auch an einer Anspruchsgrundlage zur Erhebung einer zusätzlichen Grundgebühr für den geringfügigen Stromverbrauch fehlt (in diesem Sinne auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 20(25)593, S. 127).

Marktkommunikation im Rahmen des § 10c EEG

Hinsichtlich der Marktkommunikation zur Umsetzung des § 10c EEG 2023 ist auf die Mitteilung Nr. 42 vom 19. Juni 2024 der BNetzA zu den Datenformaten zur Abwicklung der Marktkommunikation hinzuweisen. 

In diesem Rahmen wird auf die Regelungen zum Umgang mit Marktlokationen verwiesen, die in sogenannten Kundenanlagen aufgenommen werden oder diese verlassen („ruhende Marktlokation"). Diese Verfahrensweisen kann danach auch für die Zuordnung geringfügiger Verbräuche nach § 10c EEG genutzt werden. So ist ist nunmehr in den Datenformaten die Transaktionsgrundergänzung ZAP „Ruhende Marktlokation“ für „Kundenanlagen“ und für „geringfügige Verbräuche“ zu finden. Die UTILMD soll den Markt bei der Bildung bzw. bei der Stilllegung einer Marktlokation „Abbildung von § 20 Abs. 1d EnWG bzw. § 10c EEG" unterstützen.

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