Welche Regelungen des EEG 2023 unterliegen dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission? Wann und wie sind sie anwendbar?

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Alle Bestimmungen, die von der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission abhängen, sind in § 101 EEG 2023 (aktuelle Fassung) aufgezählt. Aktuell stehen bestimmte Vorschriften, die mit dem Solarpaket I und dem Solarspitzengesetz eingeführt wurden, unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt. 

Sie sind anwendbar, wenn und soweit die EU-Kommission sie genehmigt. Solange die Genehmigung durch die EU-Kommission noch aussteht, bleiben die in § 101 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EEG aufgezählten Regelungen in Kraft. 

Zeitliche Anwendung der Genehmigung

Über den zeitlichen Horizont, wann die beihilferechtliche Genehmigung erteilt wird, lassen sich leider keine seriösen Aussagen treffen.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die neuen Regelungen, die aktuell unter Genehmigungsvorbehalt stehen, rückwirkend angewendet werden können, sobald die Genehmigung vorliegt. Dies muss in der Genehmigung gesondert festgelegt werden.

Hinsichtlich der beihilferechtlichen Genehmigung des Solarpakets I können wir Sie auf die FAQs zum Solarpaket I auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) verweisen.

Solarpaket I

Im Wesentlichen stehen insbesondere die folgenden Regelungen des sog. Solarpakets I unter dem Genehmigungsvorbehalt:

  • Absenkung des Schwellenwerts zur Ausschreibungspflicht auf 750 Kilowatt installierter Leistung für Solaranlagen des zweiten Segments (§§ 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a, 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG 2023)

    • nach aktueller Rechtslage gilt weiterhin ein Schwellenwert von 1 MW installierter Leistung (§ 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 30 Abs. 2 EEG 2023 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung)

  • maximale Gebotsmenge für Solaranlagen des ersten Segments von 50 Megawatt (§ 37 Abs. 3 EEG 2023)

    • nach aktueller Rechtslage gilt weiterhin eine zulässige Gebotsmenge von 20 MW (§ 30 Abs. 3 EEG 2023 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung)

  • zweistufiges Zuschlagsverfahren im Untersegment für besondere Solaranlagen (Agri-, Parkplatz-, Floating- und Moor-) mit erhöhtem Höchstwert (§§ 37b Abs. 2, 37 d EEG 2023)

    • nach aktueller Rechtslage kann ein Bonus für hochaufgeständerte sog. Agri-PV-Anlagen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Meter und ein Bonus für Solaranlagen auf wiedervernässten Moorböden beansprucht werden (§ 38b Abs. 1 Satz 2 und 3 EEG 2023 in der am 15 Mai 2024 geltenden Fassung)

  • Bonus für hochaufgeständerte besondere Solaranlagen in der gesetzlichen Förderung (§ 48 Abs. 1b EEG 2023)

  • Erhöhung der Vergütungssätze für Solaranlagen des zweiten Segments in der gesetzlichen Förderung ab einen Schwellenwert von 40 Kilowatt installierter Leistung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2023)

    • nach aktueller Rechtslage gelten die Vergütungssätze nach § 48 Abs. 2 EEG 2023 in der am 15 Mai 2024 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Degressionsregelung nach § 49 EEG 2023
  • Repowering für Aufdachanlagen ohne Grund
    • nach aktueller Rechtslage gelten die Regelungen des § 48 Abs. 4 Satz 2 EEG 2023 in der am 15 Mai 2024 geltenden Fassung, es muss also ein technischer Defekt, eine Beschädigung oder ein Diebstahl der Module nachgewiesen werden

Solarspitzengesetz

Mit dem sog. Solarspitzengesetz wurden weitere Regelungen in das EEG 2023 eingeführt, deren Anwendung erst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen darf:

  • Pauschalförderung möglich bei gemeinsamem Betrieb von Solaranlagen und Stromspeichern (§ 19 Abs. 3c EEG 2023).

  • Sonderregelung bei Bestimmung des Durchschnittswerts für nicht ausschreibungspflichtige Windenergieanlagen an Land, die zwischen dem 15. Mai 2024 und dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen wurden

    • nach aktueller Rechtslage: Berechnung anhand Durchschnitt von Gebotswerten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 HS 2 EEG 2023 in der am 25. Februar 2023 geltenden Fassung)

    • Freiwillige Anwendbarkeit der Neuregelungen zum vollständigen Vergütungswegfall bei negativen Strompreisen auf Bestandsanlagen (§ 100 Abs. 47 EEG 2023)

 

Weiterführende Ressourcen

Sehen Sie beispielhaft für eine bisherige Genehmigung die beihilferechtliche Genehmigung für das EEG 2023 und das Wind-auf-See-Gesetz 2023. Hier finden Sie den Originalbeschluss der EU-Kommission.

Staatliche Beihilfen müssen laut EU-Recht vor ihrer Auszahlung bei der EU-Kommission angemeldet und genehmigt werden, wenn nicht spezielle Ausnahmen gelten. Das Verfahren zur Anmeldung dieser Beihilfen ist gesetzlich geregelt und läuft ähnlich wie ein Verwaltungsverfahren ab. Am Ende trifft die EU-Kommission eine Entscheidung, die durch eine Klage vor dem Europäischen Gericht überprüft werden kann.

Weitere Informationen und ausführliche Erläuterungen zum Thema Beihilfen finden Sie hier:

https://infopoint-europa.de/de/articles/grundzuege-des-europaeischen-beihilferechts

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/europa-beihilfen.html

https://wirtschaft.nrw/europaeisches-beihilferecht

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_2766

Hinweisen möchten wir Sie außerdem gerne auf unseren elektronischen Rundbrief, den Sie kostenlos abonnieren können. Mit unserem Rundbrief erhalten Sie Informationen über alle wichtigen Entwicklungen betreffend das EEG, unter anderem auch den Zeitpunkt der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.


 

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