Dies kann daran liegen, dass Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber keine Veräußerungsform ausgewählt haben.
Zuordnungspflicht
Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Veräußerungsformen zuordnen. Dabei kann zwischen folgenden Veräußerungsformen gewählt werden:
- Marktprämie,
- Einspeisevergütung,
- Mieterstromzuschlag oder
- sonstige Direktvermarktung
§ 21b Absatz 1 Satz 1 EEG 2023
Dies muss vor der erstmaligen Veräußerung von Strom und auch bei einem Wechsel zwischen den Veräußerungsformen passieren. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber diese Veräußerungsform vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen.
§ 21c Absatz 1 Satz 1 EEG 2023; Beispiel: Bei einer erstmaligen Einspeisung im Mai muss die Mitteilung gegenüber dem Netzbetreiber spätestens zum 31. März erfolgen.
Hintergrund dieser Regelung ist vor allem die Pflicht des Netzbetreibers, bei der Einspeisevergütung den Strom in einen Bilanzkreis einzustellen, und die damit verbundenen Planungen.
vgl. u.a. BT-Drs. 18/8860, S. 196 f., abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/gesetz/3253/material
Form der Mitteilung
Zur für die Wirksamkeit notwendigen Form der Zuordnungsmitteilung führt die Bundesnetzagentur aus:
„Eine solche Zuordnung von Neuanlagen (zur Einspeisevergütung oder zur Ausfallvergütung, § 21 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EEG 2017) ist zwar möglich; sie soll jedoch nach mehrheitlicher Ansicht in der PG MPES 2.1 nicht über dieses Formular gemeldet werden, sondern mittels der bei den Netzbetreibern etablierten Prozesse (meist im Zuge der Vorbereitungen zum Netzanschluss).“
Anlage 4 zu BK6 - 16-200, basierend auf § 21c Abs. 3 EEG 2023; abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/beschluss/3241
Ob eine solche Zuordnung beim Ausfüllen der von Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreibern übersandten Formulare (konkludent) erfolgt ist, können wir nur im Rahmen eines Einzelfallverfahrens prüfen. Auch zu der Frage, ob die Zuordnung durch eine mündliche Mitteilung an die Netzbetreiberin wirksam erfolgen kann, liegt bisher kein Arbeitsergebnis der Clearingstelle vor.
Muss der Netzbetreiber mir das nicht sagen?
Eine gesetzliche Hinweispflicht für Netzbetreiber gegenüber Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreibern bezüglich der Zuordnungspflicht besteht aktuell nicht.
Mehr Informationen hierzu in unserem Votum 2019/52, unserem Schiedsspruch 2021/28-IX sowie im BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen VIII ZR 147/16 vom 5. Juli 2017 zu Rückforderungsansprüchen des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber bei unterbliebener Meldung seiner PV-Anlage bei der BNetzA.
Zu der Frage, ob Schadensersatzansprüche bestehen, wenn vom Netzbetreiber durch die Verwendung von bestimmten Informationsdokumenten der Eindruck vermittelt wurde, dass die darin abgefragten Angaben ausreichend für eine Vergütung seien, liegt bisher kein Arbeitsergebnis der Clearingstelle vor. Insofern müssen wir Sie ebenfalls auf ein Einzelfallverfahren verweisen.
Was passiert, wenn diese Zuordnung nicht erfolgt ist?
Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Ist eine Anlage der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet, verringert sich der Anspruch auf die Einspeisevergütung auf null. Der Anlagenbetreiber verzichtet also vollständig auf die Zahlung einer EEG-Förderung.
Im Gegenzug kümmert sich der Netzbetreiber unentgeltlich um die Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten Stroms. Ein Direktvermarktungsvertrag für den eingespeisten Strom muss nicht abgeschlossen werden.
§ 21c Abs. 1 Satz 3, § 3 Nr. 46a, § 21 Absatz 1 Nr. 2 EEG 2023
Alle anderen Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber eine Sanktionszahlung leisten, welche mit den Vergütungsansprüchen verrechnet werden kann.
§ 52 Absatz 1 Nr. 9, Absatz 6 Satz 2 EEG 2023
Die in diesem Fall zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem der Pflichtverstoß vorliegt oder andauert, sowie dem Folgemonat.
§ 52 Absätze 2 und 4 EEG 2023
Was soll ich jetzt tun?
Wenn bisher keine Zuordnung vorgenommen wurde, sollte diese sicherheitshalber schnellstmöglich geschehen, um für die Zukunft einen Anspruch auf die Einspeisevergütung zu sichern. Eine rückwirkende Zuordnung ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass bei einem Wechsel auch die oben genannten Fristbestimmungen gelten.
Beispiel: Bei einer Mitteilung des Wechsel der Veräußerungsform zur Einspeisevergütung ab 1. Januar muss die Mitteilung gegenüber dem Netzbetreiber bis spätestens zum 30. November erfolgen.
Seit wann gibt es diese Pflicht?
Die Zuordnungs- bzw. Mitteilungspflicht bei der Erstinbetriebnahme besteht bereits seit dem EEG 2017.
Die automatische Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme wurde erst für Verstöße gegen die Zuordnungspflicht ab dem 16. Mai 2024 eingeführt.
Zuvor war für alle Anlagen stattdessen die oben beschriebene Strafzahlung einschlägig.