Sowohl für EEG-Anlagen als auch für KWKG-Anlagen ist zur Ermittlung der in § 55 Abs. 3 MsbG sowie § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG genannten Leistungsschwellen auf den jeweils geltenden Begriff der „installierten Leistung“ und der „Anlage“ gemäß EEG zurückzugreifen. Die in § 2 Nr. 14 KWKG 2020 enthaltene Verklammerungsregelung ist im Regelungszusammenhang des MsbG hingegen nicht anzuwenden.
Leistungsschwellen bei mehreren Anlagen
Für die Ermittlung der Leistungsschwellen in § 55 Abs. 3 MsbG sowie § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG findet lediglich bei Solaranlagen eine Anlagenzusammenfassung statt. Andere Erzeugungsanlagen werden hingegen nicht zusammengefasst. Für die Ermittlung der genannten Leistungsschwellen bei Solaranlagen ist die jeweils geltende Zusammenfassungsregelung des § 9 Abs. 3 EEG 2023 bzw. Vorgängerregelung mit der Einschränkung anzuwenden, dass nur Solaranlagen eines bzw. einer Anschlussnutzenden gemäß § 2 Nr. 3 MsbG zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung mehrerer rechtlich eigenständiger Anlagen findet mithin nur bei Solaranlagen statt, wenn
• sich diese auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden,
• sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind und
• sie einem Anschlussnutzer bzw. einer Anschlussnutzerin gemäß § 2 Nr. 3 MsbG zuzuordnen sind.
Nähere Ausführungen dazu finden sich in der Empfehlung 2020/53-IX.
Leistungsschwelle im Rahmen des § 30 MsbG
Die Clearingstelle geht davon aus, dass sich diese Ausführungen auch auf den in § 30 MsbG genannten Begriff der installierten Leistung übertragen lässt. Denn grundsätzlich wird innerhalb eines Gesetzes ein einheitliches Begriffsverständnis zugrunde gelegt und es ist nicht ersichtlich, dass in § 30 MsbG ein anderer Leistungsbegriff als in § 29 bzw. § 55 MsbG anzuwenden ist.