Sowohl für EEG-Anlagen als auch für KWKG-Anlagen ist zur Ermittlung der in § 55 Abs. 3 MsbG sowie § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG genannten Leistungsschwellen auf den jeweils geltenden Begriff der „installierten Leistung“ (dazu „Wie wird die installierte Leistung gemäß EEG bei Solaranlagen bestimmt?“) und der „Anlage“ gemäß EEG zurückzugreifen. Die in § 2 Nr. 14 KWKG 2020 enthaltene Verklammerungsregelung ist im Regelungszusammenhang des MsbG hingegen nicht anzuwenden.
Leistungsschwellen bei mehreren Anlagen
Für die Ermittlung der Leistungsschwellen in § 55 Abs. 3 MsbG sowie § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG findet lediglich bei Solaranlagen eine Anlagenzusammenfassung statt. Andere Erzeugungsanlagen werden hingegen nicht zusammengefasst. Für die Ermittlung der genannten Leistungsschwellen bei Solaranlagen ist die jeweils geltende Zusammenfassungsregelung des § 9 Abs. 3 EEG 2023 bzw. Vorgängerregelung mit der Einschränkung anzuwenden, dass nur Solaranlagen eines bzw. einer Anschlussnutzenden gemäß § 2 Nr. 3 MsbG zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung mehrerer rechtlich eigenständiger Anlagen findet mithin nur bei Solaranlagen statt, wenn
- sich diese auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden,
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind und
- sie einem Anschlussnutzer bzw. einer Anschlussnutzerin gemäß § 2 Nr. 3 MsbG zuzuordnen sind.
Nähere Ausführungen dazu finden sich in der Empfehlung 2020/53-IX.
Leistungsschwelle im Rahmen des § 30 MsbG
Die Clearingstelle geht davon aus, dass sich diese Ausführungen auch auf den in § 30 MsbG genannten Begriff der installierten Leistung übertragen lässt. Denn grundsätzlich wird innerhalb eines Gesetzes ein einheitliches Begriffsverständnis zugrunde gelegt und es ist nicht ersichtlich, dass in § 30 MsbG ein anderer Leistungsbegriff als in § 29 bzw. § 55 MsbG anzuwenden ist.
Sonderfall Speicher
Nach erster unverbindlicher Einschätzung werden Speicher - selbst wenn sie ausschließlich mit Strom aus Solaranlagen beladen werden und es sich deshalb bei dem Speicher um eine fiktive EEG-Anlage handelt - nicht zur Ermittlung der Leistungsschwellen nach §§ 29, 30 und 55 MsbG mit Solaranlagen zusammengefasst bzw. wird ihre Leistung nicht addiert. Denn ein entsprechender Speicher wird durch das Beladen mit Solarstrom nicht zur Solaranlage i.S.d. EEG. Vergleichbar hierzu, wenn auch im Kontext einer anderen Regelung zur Anlagenzusammenfassung, finden Sie weitere Details in den Randnummern 145 ff. der Empfehlung 2014/31.
Siehe dazu auch die Antworten auf die
- Häufige Rechtsfrage Nr. 183 „Gelten stationäre Speicher als Anlagen im Sinne des EEG?“ und
- Häufige Rechtsfrage Nr. 177 „Welcher Wert ist für die installierte Leistung i.S.d. EEG bei Speichern anzulegen?".