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Wie setzen sich die Kosten des Messstellenbetriebs zusammen?

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Bezüglich der Kosten für den Messstellenbetrieb ist entscheidend, was für eine Messeinrichtung eingebaut wurde:  

Moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

Die Kosten von Messeinrichtungen richten sich grundsätzlich nach dem MsbG. Wesentlich ist hierbei, dass die Ausstattung wirtschaftlich vertretbar ist. Zu diesem Zweck beinhaltet das MsbG Preisobergrenzen (POG) für die Kosten des Messstellenbetriebs bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (dazu auch Häufige Rechtsfrage Nr. 248 „Wann wird meine EEG- bzw. KWKG-Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet?“).

Grundzuständige Messstellenbetreiber legen Preise fest, welche die POG einhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 MsbG).

Für eine moderne Messeinrichtung (ohne Smart-Meter-Gateway) ist grundsätzlich nicht mehr als derzeit 25 Euro brutto jährlich (§ 32 Abs. 1 MsbG) in Rechnung zu stellen, auch wenn diese in beide Zählrichtungen misst (dazu Leitsatz 2 der Empfehlung 2022/15-IX).

Insbesondere sind für eine moderne Messeinrichtung (ohne Smart-Meter-Gateway) keine Zusatzleistungen i.S.d. § 34 Abs. 2 MsbG vorgesehen. Insofern sind die Kosten hierbei durch die POG des § 32 Abs. 1 MsbG beschränkt. Auch für den Zählertausch selbst infolge der Inbetriebnahme einer EEG- oder KWK-Anlage kann damit keine Gebühr erhoben werden (dazu Leitsatz 1 der Empfehlung 2022/15-IX). 


Für ein intelligentes Messsystem bestimmt sich die POG nach § 30 Abs. 1 MsbG grundsätzlich in Abhängigkeit davon, wie hoch der Jahresstromverbrauch an einer Messstelle ist oder welche installierte Leistung eine Anlage aufweist.

Die POG beinhalten dabei für intelligente Messsysteme grundsätzlich die gesetzlich festgelegten Standardleistungen (§ 34 Abs. 1 MsbG) im Rahmen des Messstellenbetriebs (§ 3 MsbG). Bezüglich weiterer Zusatzleistungen (§ 34 Abs. 2, 3 MsbG) einschließlich eines vorzeitigen Einbaus intelligenter Messsysteme können Messstellenbetreiber zuzüglich zu den in § 30 genannten POG ein zusätzliches angemessenes Entgelt gemäß § 35 MsbG erheben.

 

Konventionelle Messeinrichtungen

Für konventionelle Messtechnik (z.B. Ferrariszähler sowie RLM) gilt dagegen weiterhin der Grundsatz aus dem EEG, dass Betreiberinnen und Betreiber von EEG-Anlagen (nur) die notwendigen Kosten der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms tragen müssen (s. Clearingstelle EEG, Stellungnahme 2016/42/Stn, Rn. 19 f.). 

Gemäß § 7 Abs. 1 MsbG i.V.m. § 17 Abs. 7 StromNEV sind für den Messstellenbetrieb von konventionellen Messeinrichtungen Entgelte festzulegen. 

Die im Einzelfall konkret notwendigen Kosten der notwendigen Messeinrichtungen ergeben sich aus den Marktpreisen, die die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Messstellenbetreiber zur Errichtung und/oder zum Betrieb der Messeinrichtungen zu entrichten hat (vgl. dazu Leitsatz 10 und Abschnitt 4.7 der Empfehlung 2008/20 und Leitsatz 3 sowie Abschnitt 3.5 der Empfehlung 2011/2/2). 

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