Wann und wie bekomme ich meine monatlichen Vergütungszahlungen für eingespeisten Strom?

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Sind dem Netzbetreiber die tatsächlichen Messwerte monatlich bekannt, d.h. bei Messung mittels eines RLM-Zählers oder Smart Meters, so sind nach vorläufiger und unverbindlicher Einschätzung der Clearingstelle monatliche Vergütungszahlungen zu leisten. 

Ausnahme: Nur geschätzte Abschlagszahlungen sind jedoch dann zu zahlen, wenn weitere Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen (u.a. Einsatzstoffe). 

Mehr zu Abschlagszahlung und der jährlichen Einspeisevergütung finden Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage "Wann und wie bekomme ich meine Abschlagszahlungen und Jahresvergütung für eingespeisten Strom?"

Abweichend: Im Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2025 - Az: 2 U 878/23 - wurde ein unterjähriger Vergütungsanspruch allgemein abgelehnt, auch bei RLM- und Smart-Meter-Messung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wann bekomme ich die monatliche Vergütung?

Im EEG ist nicht bestimmt, wann diese monatliche Vergütung genau zu zahlen ist. 

Nach vorläufiger und unverbindlicher Einschätzung der Clearingstelle wird der Vergütungsanspruch

  • nach Mitteilung per Fernauslese der vollständigen Messwerte und
  • nach einem angemessenen Zeitraum zur Abrechnung und Zahlungsvornahme fällig, d.h. in der Regel jedenfalls spätestens zum 15. des Folgemonats.
Dies ergibt sich aus § 271 Abs. 1 BGB unter Heranziehung des Rechtsgedanken des § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EEG 2023. So heißt es in der Gesetzesbegründung, dass „die aufgelaufenen Förderansprüche erfüllt werden müssen, wenn die erforderlichen Informationen geliefert werden“ (siehe Begründung der Vorgängervorschrift § 19 Abs. 3 EEG 2014 in BT-Drs. 18/1304, S. 126, abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/gesetz/2405; vgl. ebenso die generellen Ausführungen zur Fälligkeit im Urteil des BGH vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 -, Rn. 46f., 51, abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/rechtsprechung/2678). 

Wann kommt die Monatsabrechnung?

Das EEG enthält keine separate Frist, bis zu der der Netzbetreiber die Monatsabrechnung vorgenommen haben muss. Die Vergütung ist aber unabhängig von der Erstellung einer Monatsabrechnung durch den Netzbetreiber zu zahlen. 

Auch sind grundsätzlich Korrekturen der Monatsabrechnung jederzeit möglich.

Können Verzugszinsen geltend gemacht werden?

Sollte der Netzbetreiber schuldhaft in Verzug mit den Vergütungszahlungen sein, können die betroffenen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen Anspruch auf Verzugszinsen geltend machen. 

Näheres zu diesem Anspruch finden Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage Können Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber vom Netzbetreiber Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung verlangen?“.

Ist ein Einspeisevertrag notwendig?

Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Der Anspruch auf Vergütung bestehen unabhängig davon. 

Weitere Informationen zur dieser Frage beantwortet die Clearingstelle in ihrer Häufigen Rechtsfrage „Müssen Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber einen Einspeisevertrag abschließen?“.

Was kann ich tun, wenn mein Netzbetreiber auf Nachfragen nicht reagiert oder gar nicht erreichbar ist?

Wenn der Netzbetreiber nicht erreichbar ist oder nicht reagiert, kann die Clearingstelle leider nicht weiterhelfen. Der Netzbetreiber muss zustimmen, damit ein verbindliches Einzelfallverfahren durch uns durchgeführt werden kann. Wir können gerne Ihren Netzbetreiber nach dessen Einverständnis zur Durchführung eines Verfahrens bei der Clearingstelle fragen. Wenn Sie dies möchten, schreiben Sie uns über unser Anfrageformular

Ansonsten müssen Anlagebetreiberinnen bzw. -betreiber ihre Ansprüche auf Abschlagszahlungen oder Vergütung vor dem Zivilgericht durchsetzen. Sie können sich in diesen Fällen durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder - wenn Sie Verbraucherin bzw. Verbraucher sind - von einer Verbraucherzentrale beraten lassen.

Die Bundesnetzagentur(BNetzA) nimmt in solchen Fällen Hinweise aus der Praxis entgegen, um Anhaltspunkte für strukturelle Probleme oder Missstände zu erhalten und im Rahmen der EEG-Aufsicht dagegen vorzugehen oder zur Klärung allgemeiner Anforderungen beitragen zu können. Eine Rechts- oder Projektberatung zu konkreten Anliegen ist der BNetzA jedoch nicht möglich. Die Aufsicht der BNetzA erfolgt im öffentlichen Interesse und ersetzt nicht die zivilrechtliche Geltendmachung des Anspruchs im Einzelfall. 

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