Die Ausstattung einer EEG- oder KWKG-Anlage mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Fristen und Quoten des sog. bundesweiten Rollout-Plans (dazu unter 2.a) für intelligente Messsysteme.
Zuständig für den Messstellenbetrieb einschließlich der Ausstattung mit iMSys ist der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) (zur Möglichkeit der Beauftragung von wettbewerblichen Messstellenbetreibern (wMSB) siehe 2.d) . Der Einbau eines iMSys muss nicht beantragt werden (bspw. vom Anlagenbetreibenden). Die Einhaltung des Rollout-Plans ist für den gMSB verbindlich und soll eine effiziente und flächendeckende Einführung intelligenter Messsysteme sicherstellen. Zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Einbaus lesen Sie die Häufige Rechtsfrage „Wie setzen sich die Kosten des Messstellenbetriebs zusammen?".
Aus der Verpflichtung des Messstellenbetreibers zum Einbau von iMSys ergibt sich kein individueller Anspruch (z.B. von Anlagenbetreibenden) auf sofortige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem (iMSys). Insbesondere besteht für einzelne Anschlüsse kein gesetzlich festgelegter Einbauzeitpunkt.
Der konkrete Installationszeitpunkt für ein iMSys (siehe hierzu unter 1.) richtet sich nach dem jeweiligen Rollout-Typ (siehe dazu unter 2.). Beachtenswert sind zudem die Anbindungsverpflichtung des gMSB (siehe dazu unter 3.) und die technischen Vorgaben für EEG- und KWKG-Anlagen (siehe dazu unter 4.).
1. Was ist ein intelligentes Messsystem (iMSys)
Ein iMSys (§ 2 Nr. 7 MsbG) ist
- eine moderne Messeinrichtung (§ 2 Nr. 15 MsbG)
- die über ein Smart-Meter-Gateway (§ 2 Nr. 19 MsbG) in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist.
D.h., dass wenn eine moderne Messeinrichtung (oft auch „Smart Meter“ genannt), jedoch noch kein Smart-Meter-Gateway eingebaut wurde, liegt noch kein iMSys vor. Siehe dazu auch die Grafik der Bundesnetzagentur.
Ein iMSys muss zudem den technischen Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit entsprechen (§§ 19 ff. MsbG).
2. Rollout-Typen und weitere Optionen
Das MsbG unterscheidet zwischen verschiedenen Rollout-Typen und Optionen:
- den Pflichtrollout
- den agilen Rollout (§ 31 MsbG)
- die freiwillige vorzeitige Ausstattung durch den MSB (§ 34 Abs. 2 MsbG)
- die Ausstattung durch einen wMSB
a) Pflichtrollout (§ 29 Abs. 1, § 45 MsbG)
Grundsätzlich gelten für den gMSB spezifische Verpflichtungen zum Einbau eines iMSys. Dementsprechend müssen gMSB, soweit wirtschaftlich vertretbar, folgende Messstellen ausstatten (§ 29 Abs. 1 MsbG):
- Messstellen von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh mit einem intelligenten Messsystem,
- Messstellen bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht und
- bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt, soweit dies erforderlich ist, mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung am Netzverknüpfungspunkt.
Der in § 45 MsbG aufgezeigte Zeitplan richtet sich nach dem Jahresstromverbrauch des Letztverbrauchers bzw. der installierten Leistung der Anlage. Der gMSB hat danach mit dem Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen bei folgenden Anlagen zu beginnen:
mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW ab sofort, spätestens ab dem Jahr 2025,
- mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW spätestens ab dem Jahr 2028.
Zu der Frage, wann die 7 kW Schwelle erreicht wird, lesen Sie bitte unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Wie werden die Leistungsschwellen im MsbG für EEG- und KWKG-Anlagen ermittelt?“.
b) Agiler Rollout (§ 31 MsbG)
Neben dem Pflichtrollout ermöglicht § 31 MsbG es Messstellenbetreibern, bei Messstellen mit
- einem Jahresverbrauch bis einschließlich 100.000 kWh oder
- Erzeugungsanlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung
bereits iMSys zu installieren, bei denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen noch nicht zum Zeitpunkt des Einbaus zur Verfügung gestellt werden können:
- Anwendungen zur Protokollierung im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 MsbG,
- Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe c MsbG oder - Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz 1
Nummer 6 MsbG.
Voraussetzung dafür ist, dass alle vorgenannten Anwendungen nach § 21 MsbG spätestens bis zum 31. Dezember 2025 technisch durch ein Anwendungsupdate bereitgestellt werden.
c) Freiwillige vorzeitige Ausstattung
Eine vorzeitige Ausstattung außerhalb der gesetzlichen Rolloutpflichten durch den Messstellenbetreiber ist ebenfalls als Zusatzleistung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 MsbG) möglich. Der Einbau ist in diesen Fällen innerhalb von vier Monaten nach Beauftragung durch den Messstellenbetreiber vorzunehmen. Gleichzeitig kann der Einbau durch den gMSB unter bestimmten Voraussetzungen zurückgestellt werden. In diesem Fall sind eine Begründung und ein verbindlicher Zeitplan vorzulegen (vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 bis 6 MsbG).
d) Ausstattung durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (§§ 5, 6 MsbG)
Anschlussnutzer können grundsätzlich (unabhängig vom Einbau eines iMSys) anstelle des gMSB auch einen wMSB beauftragen. Die Preise sind in diesem Fall frei verhandelbar und nicht an gesetzliche Preisobergrenzen gebunden. Der Anspruch auf Einbau richtet sich in diesem Fall ausschließlich gegen den beauftragten wMSB. Das Wahlrecht kann bei Mehrfamilienhäusern oder größeren Liegenschaften auch gebündelt für mehrere Zählpunkte ausgeübt werden.
3. Anbindungsverpflichtung
Nach § 40 Abs. 1 MsbG besteht für den gMSB zudem die Pflicht, sämtliche (weiteren) EEG- oder KWKG-Anlagen sowie moderne Messeinrichtungen, die sich hinter demselben Netzanschluss befinden, ebenfalls an das bereits installierte Smart-Meter-Gateway anzubinden, wenn dort mindestens ein Zählpunkt mit einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet ist oder wurde. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob für die übrigen Anlagen eine gesonderte Einbaupflicht nach § 29 MsbG besteht, sofern dies ohne erhebliche bauliche Veränderungen möglich ist. Dies dient der vollständigen Digitalisierung des Netzanschlusses und stellt eine zentrale Grundlage für die netzdienliche Steuerung und Marktintegration mehrerer Anlagen dar.
4. Ausstattung von Anlagen mit technischen Einrichtungen nach § 9 EEG
Bitte lesen Sie die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für EEG- bzw. KWKG-Anlagen zu beachten?“, insbesondere den Abschnitt „Zu den Pflichten der Anlagenbetreibenden ab Einbau von iMSys + Steuerungseinrichtungen und zur erfolgreichen Testung durch den Netzbetreiber“.