Direkt zum Inhalt

Wann wird meine EEG- bzw. KWKG-Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet?

Was ist ein intelligentes Messsystem

Ein intelligentes Messsystem (iMSys) ist „eine über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung“ (§ 2 Nr. 7 MsbG).

Infolgedessen ist - auch wenn bereits eine „moderne Messeinrichtung“ i.S.v. § 2 Nr. 15 MsbG eingebaut wurde (teilweise auch „Smart Meter“ genannt) - nicht automatisch ein „intelligentes Messsystem“ vorhanden.

iMSys-Einbaupflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB)

gMSB müssen, soweit wirtschaftlich vertretbar, 

  • Messstellen von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kW und 
  • Messstellen von EEG- bzw. KWKG-Anlagen mit einer installierten Leistung von über 7 kW 

spätestens ab den in § 45 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) genannten Zeitpunkten (dazu weiter unten) mit intelligenten Messsystemen ausstatten (§ 29 Abs. 1 MsbG). Dies ist eine Pflicht des gMSB; der Einbau muss dafür nicht beim gMSB beauftragt werden. 

Für die Ermittlung der Leistungsschwellen bei Solaranlagen findet eine Anlagenzusammenfassung nach der jeweils geltenden Zusammenfassungsregel des § 9 Abs. 3 Satz 1 EEG mit der Einschränkung statt, dass nur Solaranlagen einer Anschlussnutzerin bzw. eines Anschlussnutzers gemäß § 2 Nr. 3 MsbG zusammengefasst werden (Empfehlung 2020/53-IX, Leitsatz 3). 

Der in § 45 MsbG aufgezeigte Zeitplan richtet sich nach dem Jahresstromverbrauch des Letztverbrauchers bzw. der installierten Leistung des Anlage. Der gMSB hat danach bei 

  • Verbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100.000 kWh spätestens ab dem Jahr 2028,
  • bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW ab sofort, spätestens ab dem Jahr 2025 und
  • bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW spätestens ab dem Jahr 2028

mit dem Einbau von intelligenten Messsystemen zu beginnen. 

Die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Pflichteinbaufälle bei EEG- bzw. KWKG-Anlagen mit einem iMSys richtet sich nach den § 30 Abs. 2 MsbG genannten Preisobergrenzen. Bei Preisobergrenzen ist zu beachten, dass diese gemäß § 33 MsbG alle vier Jahre durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) angepasst werden können. 

iMSys-Einbaumöglichkeit des gMSB

gMSB können, soweit wirtschaftlich vertretbar, Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von bis einschließlich 6.000 kW und Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung von über 1 bis einschließlich 7 kW mit intelligenten Messsystemen ausstatten (§ 29 Abs. 2 MsbG). Die wirtschaftliche Vertretbarkeit dieser optionalen Ausstattung mit einem iMSys richtet sich nach den in § 30 Abs. 3 MsbG genannten Preisobergrenzen. 

Entfall der Ausstattungspflicht des gMSB bei Ausstattung durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB)

Die Ausstattungsverpflichtung mit intelligenten Messsystemen des gMSB aus den §§ 29, 30, 32 und 34 MsbG gelten nicht, wenn ein nach § 5 MsbG beauftragter wMSB bereits ein iMSys eingebaut hat oder der Einbau unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen erfolgt und der gMSB gemäß § 37 MsbG über den Einbau des iMSys informiert wurde (vgl. §§ 36, 37 MsbG). Für die Ausstattung der Messstelle mit iMSys hat der wMSB die Preisobergrenzen nach § 30 MsbG einzuhalten. Für Zusatzleistungen auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers gelten die Preisobergrenzen nach § 35 MsbG entsprechend. 

Agiler Rollout bei Erzeugungsanlagen 

§ 31 MsbG erlaubt es Messstellenbetreibern, im Rahmen des sog. agilen Rollouts funktionsbeschränkte SMGW bei Messstellen 

  • an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100.000 kWh und 
  • bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 kW einzubauen, 

wenn die Mindestanforderungen gemäß § 21 MsbG nicht ab Einbau sondern spätestens ab 2025 oder zu einem von der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegten Zeitpunkt durch ein Anwendungsupdate zur Verfügung gestellt werden können. 

Anbindungsverpflichtung 

Gemäß § 40 MsbG haben gMSB für eine Anbindung aller hinter demselben Netzverknüpfungspunkt befindlichen EEG- bzw. KWKG-Anlagen zu sorgen, sobald mindestens ein Zählpunkt eines Anschlussnutzers mit einem SMGW ausgestattet wird. 

Vorzeitige Ausstattung mit iMSys als Zusatzleistung 

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können ab einer installierten Leistung von 1 kW (§ 29 MsbG) vom Messstellenbetreiber (MSB) ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit iMSys innerhalb von 4 Monaten ab Beauftragung verlangen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MsbG). Die Kosten der Zusatzleistung richten sich nach den in § 35 MsbG genannten Preisobergrenzen. MSB können die Bereitstellung von Zusatzleistungen so lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder sie von der Möglichkeit des agilen Rollouts Gebrauch machen (§ 34 Abs. 2 Satz 3 MsbG). 

Ausstattung von Anlagen mit technischen Einrichtungen nach § 9 EEG 

Betreiber von EEG-Anlagen und KWKG-Anlagen haben gemäß § 9 EEG 2023 sicherzustellen. dass bei ihren Anlagen spätestens zusammen mit dem intelligenten Messsystem auch technische Einrichtungen eingebaut werden, die notwendig sind, damit der Netzbetreiber über das SMGW jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen kann (§ 9 Abs. 1a EEG 2023) bzw. zusätzlich die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln kann (§ 9 Abs. 1 EEG 2023). Zu der Frage, welche technischen Vorgaben für PV-Anlagen zu beachten sind, lesen Sie bitte die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für EEG- bzw. KWKG-Anlagen zu beachten?“. 

Ihre Ausstattungspflichten nach § 9 Abs. 1a, 1 EEG 2023 können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber auch durch Dritte erfüllen lassen, indem sie den Messstellenbetreiber mit der Zusatzleistung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 MsbG beauftragen (§ 9 Abs. 1b EEG 2023). Die Zusatzleistungen hat der MSB innerhalb von 4 Monaten ab Beauftragung zu erbringen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 MsbG), vorbehaltlich technischer Gründe i. S. d. § 34 Abs. 2 Satz 3 MsbG. Für die Zusatzleistungen gelten die in § 35 MsbG genannten Preisobergrenzen. 

erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am