Wann wird meine EEG- bzw. KWKG-Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet?

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Die Ausstattung einer EEG- oder KWKG-Anlage mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) (dazu Abschnitt 1.) richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Fristen und Quoten im Rahmen des gesetzlichen Pflichtrollout-Plans für iMSys (dazu Abschnitt 2.). 

Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit der vorzeitigen Beauftragung zum Einbau eines iMSys als Zusatzleistung (dazu Abschnitt 3). Weiterführende Informationen haben wir im 4. Abschnitt bereitgestellt.

1. Was ist ein intelligentes Messsystem (iMSys)

Ein iMSys (§ 2 Nr. 7 MsbG) besteht aus

  • einer (oder mehreren) modernen Messeinrichtung(en) (§ 2 Nr. 15 MsbG)
  • die über ein Smart-Meter-Gateway (§ 2 Nr. 19 MsbG) in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist bzw. sind.

D.h., dass wenn eine moderne Messeinrichtung (oft auch „Smart Meter“ genannt), jedoch noch kein Smart-Meter-Gateway eingebaut wurde, liegt noch kein iMSys vor. Siehe dazu auch die Grafik der Bundesnetzagentur.

Ein iMSys muss zudem den technischen Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit entsprechen (§§ 19 ff. MsbG).

2. Pflichtrollout (§ 29 Abs. 1, § 45 MsbG)

Grundsätzlich zuständig für den Messstellenbetrieb einschließlich der Ausstattung mit iMSys ist der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB). 

Folgende Messstellen sind zwingend ausstatten (§ 29 Abs. 1 MsbG): 

Messstellen von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWhiMSys
Messstellen bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des EnergiewirtschaftsgesetzesiMSys und Steuerungseinrichtung am Netzverknüpfungspunkt

Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW

Lesen Sie insoweit auch: „Wie werden die Leistungsschwellen im MsbG für EEG- und KWKG-Anlagen ermittelt?“

iMSys und Steuerungseinrichtung am Netzverknüpfungspunkt

Die Pflicht zur Ausstattung gilt allerdings für gMSB nur, wenn und soweit diese wirtschaftlich vertretbar ist. Dies bedeutet, dass die Ausstattung gesetzlich festgelegte Preisobergrenzen nicht überschreiten darf. Lesen Sie dazu auch „Wie setzen sich die Kosten des Messstellenbetriebs zusammen?".

gMSB haben den Zeitplan einen Zeitplan bei der Ausstattung mit iMSys und Steuerungseinrichtungen einzuhalten (§ 45 MsbG). Der gMSB hat danach mit dem Einbau von bei folgenden Anlagen zu beginnen:

  • sofort, spätestens ab dem Jahr 2025, wenn installierte Leistung von mehr als 7 kW und 

  • spätestens ab dem Jahr 2028, wenn installierten Leistung mehr als 100 kW beträgt. 

Aus diesem Zeitplan ergibt sich kein individueller Anspruch (z.B. von Anlagenbetreibenden) auf sofortige Ausstattung mit einem iMSys. Insbesondere besteht für einzelne Anschlüsse kein gesetzlich festgelegter Einbauzeitpunkt. 

3. Freiwillige vorzeitige Ausstattung gegen Entgelt

Allerdings können Anlagenbetreibende die Ausstattung als sog. Zusatzleistung beauftragen (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 MsbG). Der Einbau ist in diesen Fällen durch den Messstellenbetreiber innerhalb von vier Monaten nach Beauftragung vorzunehmen. 

Eine Verweigerung kann der MSB (gMSB oder wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB)) nur aus folgende Gründe vornehmen:

  • Der Einbau kann dabei durch den MSB nur so lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung der beantragten Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder der MSB nach § 31 Abs. 1 MsbG von der Erbringung der Leistung befreit ist (§ 34 Abs. 2 Satz 3 MsbG).
  • Sofern der gMSB beauftragt wurde, kann dieser die vorzeitige Ausstattung mit iMSys vorübergehend zurückstellen, soweit
    und solange hierdurch die Erfüllung seiner gesetzlichen Rolloutpflichten nach § 45 MsbG nicht gefährdet ist (§ 34 Abs. 2 Satz 4 MsbG). 

Die vorgenannten Verweigerungsgründe sind vom MSB nachvollziehbar in Textform zu begründen. Im Fall der Zurückstellung (2. Spiegelstrich) hat der gMSB darüber hinaus einen genauen und verbindlichen Zeitplan für die Bearbeitung des Auftrags mitzuteilen (§ 34 Abs. 2 Sätze 5 und 6 MsbG). 

Für diese Zusatzleistung darf der MSB ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben (§ 35 MsbG). 

4. Weitere Informationen 

  • Bitte lesen Sie auch die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für EEG- bzw. KWKG-Anlagen zu beachten?“, insbesondere den Abschnitt „Zu den Pflichten der Anlagenbetreibenden ab Einbau von iMSys + Steuerungseinrichtungen und zur erfolgreichen Testung durch den Netzbetreiber“.
  • Zu beachten ist zudem, dass Anschlussnutzer (wie z.B. Anlagenbetreibende nach dem EEG oder KWKG) grundsätzlich (auch unabhängig vom Einbau eines iMSys) anstelle des gMSB auch einen vom gMSB verschiedenen Dritten, z.B. einen wMSB mit dem Messstellenbetrieb beauftragen können (§ 5 MsbG, vgl. dazu auch Empfehlung 2016/26, Abschnitte 3.5 f.). Das Wahlrecht von Anschlussnutzern kann in bestimmten Fällen von Anschlussnehmern (z.B. bei Mehrfamilienhäusern oder größeren Liegenschaften)  eingeschränkt werden (§ 6 MsbG).