Was ist ein intelligentes Messsystem
Ein intelligentes Messsystem (iMSys) ist „eine über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung“ (§ 2 Nr. 7 MsbG).
Infolgedessen ist - auch wenn bereits eine „moderne Messeinrichtung“ i.S.v. § 2 Nr. 15 Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) eingebaut wurde (teilweise auch „Smart Meter“ genannt) - nicht automatisch ein „intelligentes Messsystem“ vorhanden.
Ein intelligentes Messsystem muss den technischen Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit entsprechen (§§ 19ff. MsbG).
iMSys-Einbaupflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB)
Grundsätzlich gelten für die gMSB spezifische Verpflichtungen zum Einbau eines iMSys. Dementsprechend müssen gMSE, soweit wirtschaftlich vertretbar, folgende Messstellen ausstatten (§ 29 Abs. 1 MsbG):
- Messstellen von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh mit einem intelligenten Messsystem,
- Messstellen bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht und
- bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt, soweit dies erforderlich ist, mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung am Netzverknüpfungspunkt.
Hinsichtlich seiner Ausstattungspflicht hat der gMSB die in § 45 des MsbG genannten Fristenregelungen (dazu weiter unten) zu beachten. Dies ist eine Pflicht des gMSB; d.h. der Einbau muss dafür nicht - z.B. vom Anlagenbetreibenden - beim gMSB beauftragt werden.
Der in § 45 MsbG aufgezeigte Zeitplan richtet sich nach dem Jahresstromverbrauch des Letztverbrauchers bzw. der installierten Leistung des Anlage. Der gMSB hat danach mit dem Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen bei folgenden Anlagen zu beginnen:
mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW ab sofort, spätestens ab dem Jahr 2025,
- mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW spätestens ab dem Jahr 2028.
Zu der Frage, wann die 7 kW Schwelle erreicht wird, lesen Sie bitte unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Wie werden die Leistungsschwellen im MsbG für EEG- und KWKG-Anlagen ermittelt?“.
Die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Pflichteinbaufälle bei EEG- bzw. KWKG-Anlagen mit einem iMSys und Steuerungseinrichtungen richtet sich nach den § 30 Abs. 2 MsbG genannten Preisobergrenzen.
iMSys-Einbaumöglichkeit des gMSB
gMSB können, soweit wirtschaftlich vertretbar,
- Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von bis einschließlich 6.000 kWh
- und Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung bis einschließlich 7 kW mit intelligenten Messsystemen
ausstatten (§ 29 Abs. 2 MsbG).
Die wirtschaftliche Vertretbarkeit dieser optionalen Ausstattung mit einem iMSys richtet sich ebenfalls nach den in § 30 Abs. 3 MsbG genannten Preisobergrenzen.
Agiler Rollout bei Erzeugungsanlagen
Der Einbau eines intelligenten Messsystems kommt auch im Wege des sog. agilen Rollouts in Betracht. Nach § 31 MsbG können Messstellenbetreiber (MSB) bei folgenden Messstellen mit der Installation intelligenter Messsysteme zu beginnen:
- an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100.000 kWh und
- bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 kW.
Wesentlich ist dabei, dass in diesem Rahmen spezifische Anwendungen des § 21 MsbG bis spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch ein Anwendungsupdate zur Verfügung gestellt werden können.
Vorzeitige Ausstattung mit iMSys als Zusatzleistung
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können vom MSB ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit iMSys innerhalb von 4 Monaten ab Beauftragung verlangen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MsbG).
Die Kosten der Zusatzleistung richten sich nach dem in § 35 MsbG genannten „angemessenen Entgelt“. MSB können die Bereitstellung von Zusatzleistungen so lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder sie von der Möglichkeit des agilen Rollouts Gebrauch machen (§ 34 Abs. 2 Satz 3 MsbG).
Anbindungsverpflichtung
Gemäß § 40 MsbG haben gMSB für eine Anbindung aller hinter demselben Netzverknüpfungspunkt befindlichen EEG- bzw. KWKG-Anlagen zu sorgen, sobald mindestens ein Zählpunkt eines Anschlussnutzers mit einem SMGW ausgestattet wird.
Ausstattung von Anlagen mit technischen Einrichtungen nach § 9 EEG
Bitte lesen Sie die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für EEG- bzw. KWKG-Anlagen zu beachten?“, insbesondere den Abschnitt „Zu den Pflichten der Anlagenbetreibenden ab Einbau von iMSys + Steuerungseinrichtungen und zur erfolgreichen Testung durch den Netzbetreiber“.