Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Zu der Frage, wo eine Anlage an das Netz des Netzbetreibers anzuschließen ist und wie der Verknüpfungspunkt mit dem Netz ermittelt wird, ist zunächst die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“ zu beachten.
Zu den technischen Vorgaben:
Gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2023 muss die Ausführung des Anschlusses erstens „den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers“ sowie zweitens § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entsprechen. § 49 EnWG bestimmt, dass Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten worden sind.
Niederspannung:
Bei Erzeugungseinheiten, die eine Erzeugungsanlage mit einer maximalen Wirkleistung (PAmax) von weniger als 135 kWp bilden - unabhängig von der Spannungsebene, an die die Erzeugungsanlage angeschlossen wird - sind die Vorgaben der VDE-AR-N 4105 (Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz) anzuwenden.
Grundsätzlich werden Erzeugungsanlagen und Speicher an die Übergabestelle der Bezugsanlage oder innerhalb der Bezugsanlage angeschlossen.
Erzeugungsanlagen und Speicher, die auf verschiedenen Grundstücken mit jeweils eigenem Netzanschluss installiert sind, dürfen gemäß Abschnitt 5.1 der VDE-AR-N 4105 in der Fassung von August 2011 grundsätzlich nicht zusammengefasst an einem Netzanschlusspunkt an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen werden. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen und Speicher, die auf verschiedenen Gebäuden mit jeweils eigenem Netzanschluss installiert sind. Ausdrücklich erlaubt ist dies lediglich für PV-Anlagen, die auf einem Gebäude mit durchgehender Bedachung (z. B. Wohnblock oder Reihenhaus) mit mehreren Netzanschlüssen installiert sind. Diese dürfen gemäß VDE-AR-N 4105 in der Fassung von August 2011 zusammengefasst an einem Netzanschlusspunkt an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen werden (unter Beachtung besonderer Kennzeichnungspflichten an den Übergabestellen).
Weiterhin ist in Abschnitt 5.1 der VDE-AR-N 4105 in der Fassung von August 2011 festgelegt, dass mehrere Anschlüsse in einem Gebäude unter Abstimmung mit dem Netzbetreiber dann zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass hinter der Übergabestelle die Erzeugungsanlage bzw. der Speicher von der übrigen Verbrauchsanlage des Kunden elektrisch eindeutig getrennt ist und die jeweilige Übergabestelle mit einem Hinweis auf die Örtlichkeit der jeweils anderen Übergabestelle versehen ist. Hierzu hat der VDE|FNN „Hinweise für die Errichtung von mehreren Netzanschlüssen am Niederspannungsnetz in einem Gebäude und auf einem Grundstück“ veröffentlicht.
Ziel dieser Bestimmungen ist, den sicheren Betrieb der elektrischen Anlagen zu gewährleisten. Durch sog. Potenzialverschleppung zwischen zwei Kundenanlagen kann es zu Gefahren durch elektrischen Schlag beim Berühren von Metallteilen, Brandgefahr, Korrosion und Nutzungsbeeinträchtigungen kommen.
Ein weiterer Aspekt ist die fehlende Eindeutigkeit für eine schnelle Bedienung der Übergabe-Schalteinrichtung im Notfall (Brandfall, Überflutungen, etc.); siehe dazu u. a. VDE-Normen 0100 Teil 100 - (Schnelle Bedienung von Schalteinrichtungen im Notfall), 0105 Teil 100 (Schalthandlungen im Notfall) sowie VDE 0132 über das Verhalten in Notsituationen (Brandfall und Überflutungen).
Der Fall des Anschlusses einer Erzeugungsanlage ohne Zusammenfassung mit anderen PV-Anlagen bzw. Speichern am Netzanschluss des Nachbargrundstücks ist zwar nicht ausdrücklich genannt oder ausgeschlossen, jedoch dürfte dies nach erster unverbindlicher Einschätzung jedenfalls nicht ohne Rücksprache und Abstimmung mit dem zuständigen Netzbetreiber und unter Sicherstellung des sicheren Betriebs der elektrischen Anlagen möglich sein.
Dem aktuellen Entwurf der VDE-AR-N 4105 in der Fassung von Oktober 2024 zufolge dürfen Solarmodule, die auf benachbarten Gebäuden mit eigenen Netzanschlüssen installiert sind, DC-seitig (gleichstromseitig) angeschlossen werden, wobei die Übergabestellen zu kennzeichnen sind. Die Konsultation des Entwurfes lief bis zum 27. November 2024. Wann der aktuelle Entwurf der VDE-AR-N 4105 in Kraft treten wird, steht derzeit noch nicht fest.
Mittelspannung:
Grundsätzlich sind bei Erzeugungseinheiten, die eine Erzeugungsanlage mit einer maximalen Wirkleistung (PAmax) > 135 kW haben, die Vorgaben der VDE-AR-N 4110 (TAR Mittelspannung) anzuwenden.
Zu dem Vorhaben, den Anschluss von Anlagen nach TAR Mittelspannung am Nachbargrundstück trotz bestehender Netzanschlüsse an beiden Grundstücken (und ggf. mit Zusammenfassung mit weiteren Anlagen) vorzunehmen, liegt kein Arbeitsergebnis der Clearingstelle vor.
Gemäß Abschnitt 5.1 der TAR Mittelspannung ist jede Kundenanlage über eine anschlussnehmereigene Übergabestation an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers anzuschließen. Abweichungen davon sind danach gesondert mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.
Anschlussstilllegung
Möglicherweise kommt auch die Stilllegung einer der beiden (Haus-)Anschlüsse in Betracht, also die Zusammenlegung und gemeinsame Versorgung beider Häuser über einen Anschluss. Falls diese Variante eine Option ist, sollte dies unbedingt frühzeitig mit dem Netzbetreiber besprochen werden.
Anspruch auf gewünschten Anschlusspunkt:
Zu der Frage, ob Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen Anspruch auf Netzanschluss (am von ihnen gewünschten Anschlusspunkt) gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2023 gegen den Willen des Netzbetreibers haben, wenn sie darlegen können, dass das von ihnen gewünschte Anschlusskonzept einen sicheren Betrieb der elektrischen Anlagen gewährleistet, bzw. zu der Frage, ob der Netzbetreiber gemäß § 8 Abs. 3 EEG 2023 sein Letztbestimmungsrecht ggf. rechtsmissbräuchlich ausübt, wenn er dennoch einen anderen Anschlusspunkt zuweist, liegt derzeit weder ein Arbeitsergebnis der Clearingstelle vor noch sind uns dazu Gerichtsurteile bekannt.
Zum Verhältnis von § 8 Abs. 1, 2 und 3 sowie zur Auslegung von § 8 Abs. 3 EEG 2023 bzw. der im wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerfassungen lesen Sie bitte auch die Empfehlung 2011/1, insbesondere Abschnitt 5.3 und Rn. 150.