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Für welche Einsatzstoffe können Biomasseanlagen eine erhöhte Vergütung erhalten (u.a. NawaRo-Bonus)?

Für Bestandsanlagen, die ab August 2004 und bis Juli 2014 (d.h. unter Geltung des EEG 2004, EEG 2009 und EEG 2012) in Betrieb genommen wurden, kann sich die Förderung für Strom aus Biomasse i.S.d. BiomasseV erhöhen, wenn bestimmte Einsatzstoffe eingesetzt werden, u.a. sog. nachwachsende Rohstoffe („NawaRo“), s. § 8 Abs. 2 EEG 2004, § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 EEG 2009, § 27 Abs. 2 EEG 2012.

Für Anlagen, die seit August 2014 in Betrieb genommen wurden (d.h. unter Geltung des  EEG 2014, EEG 2017, EEG 2021 oder EEG 2023), gibt es diese Art von erhöhten Förderungen nicht mehr.

Die Fördervoraussetzungen richten sich nach dem Datum der Inbetriebnahme: 

1. Bonus für nachwachsende Rohstoffe (sog. NawaRo-Bonus) des EEG 2009

Für Anlagen, die unter Geltung des

  • EEG 2004 (d.h. ab August 2004 und bis Dezember 2008) sowie
  • EEG 2009 (d.h. ab Januar 2009 und bis Dezember 2011)

in Betrieb genommen wurden, kann der sog. NawaRo-Bonus in Anspruch genommen werden, wenn ausschließlich NawaRo oder Gülle eingesetzt werden mit Ausnahme rein pflanzlicher Nebenprodukte und die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Dieser Bonus richtet sich seit 2009 nach Anlage 2 EEG 2009 (für Anlagen aus dem EEG 2004 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EEG 2009). NawaRo sind danach Stoffe, die unter die allgemeine Definition (Anlage 2 Nr. II.1 EEG 2009) sowie unter die Positivliste (Anlage 2 Nr. III EEG 2009) fallen. Keine NawaRo sind danach Stoffe, die unter die Negativliste (Anlage 2 Nr. IV EEG 2009) sowie unter die Liste rein pflanzlicher Nebenprodukte (Anlage 2 Nr. V EEG 2009) fallen.

2. Einsatzstoffbezogene Zusatzvergütungen gemäß EEG 2012

Für Anlagen, die ab 2012 und bis Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind, können die sog. einsatzstoffbezogenen Zusatzvergütungen gemäß § 27 Abs. 2 EEG 2012 i.V.m. der BiomasseV 2012 in Anspruch genommen werden, wenn alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. 

Die Liste der Einsatzstoffe ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3 der jeweiligen Fassungen der Biomasseverordnung, die vom 1.1.2012 bis zum 31.7.2014 galten. Zur Ermittlung der Zusatzvergütung nach § 27 Abs. 1 und 2 EEG 2012 ist die Biomasseverordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (gemäß § 101 Abs. 3 EEG 2014).

Im EEG 2012 ist die Zusatzvergütung für NawaRo nicht davon abhängig, dass „ausschließlich“ NawaRo oder Gülle eingesetzt werden, sondern die Vergütung erhöht sich für die Strommenge, die aus den in der Anlage 2 und 3 der Biomasseverordnung bestimmten Einsatzstoffen produziert wird. 


 

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