Jedenfalls nicht aufgrund des EEG.
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber müssen im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Vergütungs- bzw. Fördersätze im EEG stets ohne Umsatzsteuer angegeben werden, ihrem Netzbetreiber jedoch mitteilen, ob sie als Unternehmerinnen bzw. Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht.
Zur Ausweisung der Umsatzsteuer in der Jahresabrechnung lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage „Ist der Netzbetreiber verpflichtet, in der Abrechnung die Umsatzsteuer auszuweisen?“.
Ferner gibt es außerhalb des EEG steuer-, handels- und gesellschaftsrechtliche Pflichten zur Mitteilung von Steuernummern, zum Beispiel auf Rechnungen nach § 14 UStG oder auf dem Geschäftspapier einer GmbH.