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Wer darf den Netzanschluss herstellen und was ist dabei zu beachten?

Die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber können den Anschluss vom Netzbetreiber oder aber auch von einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen. Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen müssen

  • den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und
  • den Anforderungen des § 49 Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entsprechen.

Was der Netzbetreiber konkret bei der Ausführung des Anschlusses verlangen darf und wer die Kosten zu tragen hat, bedarf der vertieften rechtlichen Prüfung im Einzelfall. Lesen Sie bitte zu dem Thema „notwendige Anschlusskosten“ das Votum 2008/33 der Clearingstelle sowie zur Abgrenzung der Netzanschluss- und Netzausbaukosten unter anderem das Votum 2008/10, das Votum 2008/24, das Votum 2011/24 und das Votum 2019/31 der Clearingstelle mit Fundstellen einschlägiger BGH-Urteile.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch den Beschluss vom OLG Nürnberg vom 18. März 2016 bezüglich dem Erfordernis zur Eintragung in das Installateurverzeichnis als notwendige Qualifikation für den Anschluss von Überschussanlagen.

Seit dem 29. Juli 2022 muss der Netzbetreiber eine gesonderte Begründung übermitteln, wenn er seine Anwesenheit beim Anschluss von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW für erforderlich hält. Übermittelt er diese Informationen nicht fristgerecht, kann die Anlage auch ohne seine Anwesenheit angeschlossen werden. Lesen Sie hierzu unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 68.

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