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In welcher Frist hat der Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren zu reagieren?

Der Netzbetreiber muss unverzüglich nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens reagieren (vgl. unseren Beitrag unter Müssen Netzanschlussbegehren schriftlich gestellt werden?). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies gilt ebenfalls für KWKG-Anlagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 KWKG 2016. Ob der Netzbetreiber noch unverzüglich tätig geworden ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Der Netzbetreiber muss insbesondere einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln. Ein starre Frist sieht das EEG hierfür nicht vor. Der Netzbetreiber muss auch angeben, welche Informationen er vom Einspeisewilligen benötigt, um den Verknüpfungspunkt (Stelle für den Netzanschluss) zu ermitteln und den Netzausbau zu planen.

Näheres zur Unverzüglichkeit können Sie in dem Votum 2013/35 der Clearingstelle nachlesen.

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