Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Abschaltung auf eine aktive Handlung des Netzbetreibers zurückgeht oder nicht:
Zu der Frage, ob Ersatzansprüche in Frage kommen, wenn die Abschaltung nicht auf eine aktive Handlung des Netzbetreibers zurückgeht, unter Abschnitt 1.
Bei Abschaltungen, die auf eine aktive Handlung des Netzbetreibers zurückgehen, kommen
→ entweder Ersatzansprüche aus dem EnWG (Zeitraum ab dem 1. Oktober 2021), hierzu Abschnitt 2 oder
→Ersatzansprüche aus dem EEG in Frage (Zeitraum bis 30. September 2021), hierzu Abschnitt 3, in Betracht.
1) Ersatzansprüche bei Netztrennung wegen technischer Probleme im Netz
Zu der Frage, inwieweit die Trennung einer EEG- oder KWKG-Anlage ohne aktive Schalthandlung des Netzbetreibers - z.B. aufgrund von starken Spannungsschwankungen im Netz - und infolgedessen dem Unterbleiben der Einspeisung ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 EEG 2023 bzw. § 3 Abs. 2 KWKG darstellt und ob daraus etwaige Ersatzansprüche gegen den Netzbetreiber entstehen, liegt kein Arbeitsergebnis der Clearingstelle vor.
Grundsätzlich müssen Netzbetreiber gemäß § 11 Abs. 1 EEG 2023 sowie § 3 Abs. 2 KWKG vorbehaltlich des § 13 EnWG den gesamten Strom aus EEG- bzw. KWKG-Anlagen u.a. unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen. Diese Pflicht kann vorübergehend entfallen, wenn z.B. der Netzbetreiber Maßnahmen zur Netzstabilität nach §§ 13, 14 EnWG ergreifen muss.
Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 11 Abs. 1 EEG 2023 bzw. § 3 Abs. 2 KWKG, können daraus Schadensersatzansprüche für den Anlagenbetreibenden resultieren. Dies erfordert jedoch eine vertiefte Prüfung im Einzelfall.
Grundsätzlich umfassen gemäß § 11 Abs. 1 EnWG die Pflichten der Netzbetreibers u.a. den diskriminierungsfreien Betrieb, die Wartung, die bedarfsgerechte Optimierung, die Verstärkung und den Ausbau eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Versorgungsnetzes. Eine sichere Versorgung erfordert grundsätzlich auch einen bestimmten technischen Standard entsprechenden Netzbetrieb nach § 49 EnWG.
Ob im Falle der vorgenannten netzbedingten Abschaltungen Ersatzansprüche bestehen, bedarf der Klärung im Einzelfall. Nähere Informationen zu unseren Angeboten können Sie auf unserer Überblicksseite nachlesen.
2) Ersatzansprüche aus dem EnWG ab dem 1. Oktober 2021:
Mit dem 1. Oktober 2021 wurden die bisherigen Regelungen des EEG zum Einspeisemanagement und zur Bewirtschaftung von Netzengpässen sowie Entschädigungsansprüchen für EEG- und KWKG-Anlagen in den §§ 14, 15 EEG 2021 in das die §§ 13 ff. EnWG in das EnWG überführt (sog. Redispatch 2.0).
Für Anwendungsfragen des §§ 13 ff. EnWG – einschließlich der Frage nach etwaigen Ersatzansprüchen aus dem EnWG - ist die Clearingstelle nicht zuständig.
Grundsätzlich sind gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 EnWG Netzbetreiber - sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist -- berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch
- netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen,
- marktbezogene Maßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Regelenergie, Maßnahmen nach § 13a Absatz 1, vertraglich vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten, Information über Engpässe und das Management von Engpässen sowie
- zusätzliche Reserven, insbesondere die Netzreserve nach § 13d und die Kapazitätsreserve nach § 13e.
Redispatch-Maßnahmen gehören dabei zu den Maßnahmen nach § 13a Abs. 1 EnWG.
Gem. § 13a Abs. 2 EnWG ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, den Anlagenbetreiber im gesetzlichen Umfang zu entschädigen, wenn dieser aufgrund von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EnWG (einschleßlich Redispatch-Maßnahmen) keinen Strom einspeisen konnte. Zu entschädigen sind die entgangenen Einnahmen, insbesondere auch die entgangene Einspeisevergütung nach dem EEG, und zusätzliche Aufwendungen. Darüber hinaus haben Bilanzkreisverantwortliche und Direktvermarkter einen Anspruch auf bilanziellen Ausgleich, wenn sich eine Abregelungsmaßnahme auf ihren Bilanzkreis auswirkt.
Die Beschlusskammer 8 der BNetzA hat am 5. Juni 2024 die Festlegung zur Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs für Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Abs. 2 EnWG (BK8-22-001-A) samt Anlagen veröffentlicht.
Zu Redispatch-Maßnahmen hat die Bundesnetzagentur die folgenden Festlegungen veröffentlicht:
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-23-241 Festlegungsverfahren zur Fortentwicklung des sog. „Redispatch 2.0“
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK8-18/0007-A: Feststellung zur Beschaffung und Vergütung von Redispatch-Maßnahmen nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 13a EnWG
Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-20-059: Mitteilung Nr. 10 zum Redispatch 2.0 - Informationspflichten, Abschlagszahlungen an BKV und Höhe des finanziellen Ausgleichs von Anlagenbetreibern
Festlegungsverfahren zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen - BK6-20-061
- Festlegungsverfahren zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen - BK6-20-059
Des Weiteren hat der BDEW einen Leitfaden zur Berechnung der Ausfallarbeit im Redispatch 2.0
veröffentlicht.
Keine Ersatzansprüche
Anlagenbetreibende haben dagegen keine Ersatzansprüche aus dem EnWG, wenn es sich bei der Reduzierung der Erzeugungsleistung um eine Notfallmaßnahme nach § 13 Abs. 2 EnWG handelt.
Relevant für die Frage, ob Entschädigungsanspruch besteht, ist die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Netzbetreiber den Eingriff vornimmt (dazu BGH v. 7.11.203, EnZR 27/20 : Härtefallentschädigung bei Abfallanlagen. Dem Netzbetreiber steht danach kein Wahlrecht zwischen der Durchführung von marktbezogenen Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage (§ 13 Abs. 1a EnWG 2012 und § 13a Abs. 1 EnWG 2016) und Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG zu. Vielmehr ist jede Maßnahme zur Reduzierung der Stromeinspeisung aus einer Anlage, die aufgrund ihrer Nennleistung in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1a EnWG 2012 oder des § 13a Abs. 1 EnWG 2016 fällt, als kraft Gesetzes vergütungspflichtige marktbezogene Maßnahme einzuordnen, wenn sie ihrem Inhalt nach eine marktbezogene Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG darstellen kann.
3) Ersatzansprüche aus dem EEG bis zum 30. September 2021:
Bis zum 30. September 2021 durften Netzbetreiber EEG- und KWKG-Anlagen abregeln, wenn u.a.
- andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
- der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und KWK gewahrt wird, und
- sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion
abgerufen haben.
Bei Vorliegen der vorgenannten Bedingungen , war der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen war, verpflichtet, die Betreibenden der EEG- bzw. KWKG-Anlage zu entschädigen (§§ 14, 15 EEG 2021 und Vorängerfassungen).
Die Frage, wie sich die EEG-Entschädigung ermittelt und was unter zusätzlichen und ersparten Aufwendungen zu verstehen ist, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem Leitfaden zum Einspeisemanagement behandelt. Sie können die Leitfäden der Versionen 1.0 und 2.0 bzw. 2.1 sowie der im Juni 2018 veröffentlichten Version 3.0 im Leitfaden der BNetzA zum Einspeisemanagement nachlesen.
Schaltet der Netzbetreiber aus anderen Gründen als einem EEG-relevanten Netzengpass, insbesondere nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Anlage ab, so sind die Regelungen des EEG nicht anwendbar.
Ersatzansprüche nach dem EEG bei wartungsbedingter Abschaltung
Die Clearingstelle hat in ihrem Votum 2015/48 entschieden, dass dem Anlagenbetreiber ein Ersatzanspruch auf die entgangene Einspeisevergütung auch bei Abschaltungen von mehreren Windenergieanlagen während eines durchgeführten Netzausbaus nach § 9 EEG 2009 zusteht, wenn der Netzausbau zeitweise die Netzkapazität einschränkt.
Während der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Mai 2016 (Az. VIII 123/15) noch eine Entschädigung bei vorübergehender Trennung einer Biogasanlage vom Netz wegen Reparaturarbeiten abgelehnt hat, hat er mittlerweile ähnlich der Ansicht der Clearingstelle entschieden. In seinem Urteil vom 11. Februar 2020 (Az. XIII ZR 27/19) stellt der BGH klar, dass netzausbaubedingte Abschaltungen sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten nach dem EEG entschädigungspflichtig sind, wenn andere Stromerzeugungsanlagen in dem betreffenden Netzabschnitt weiterhin Strom einspeisen und die geregelte Anlage gerade zu diesem Zweck vom Netz getrennt werde.
Mit Urteil vom 26. Januar 2021 (Az. XIII ZR 17/19) hat der BGH entschieden, dass das Spannungsfrei-Schalten eines Netzabschnittes zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen keine Maßnahme des Einspeisemanagements (§ 14 EEG ) darstellt und daher entschädigungslos geduldet werden musste, da der Netzbetrieb in dem betroffenen Netzbereich physikalisch nicht mehr möglich war mit der Folge, dass in diesem kein Netzengpass vorliegen konnte.
Zu den Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 zudem BGH (Az: EnZR 85/20 07.11.2023).
Ob die Reduzierung der Einspeiseleistung auf einer Einspeisemanagementmaßnahme nach dem EEG oder auf anderen Maßnahmen beruht(e), bedarf der Klärung im Einzelfall. Hierzu bieten sich - soweit Anwendungsfragen des EEG betroffen sind - ein Einigungs-, Votums- oder schiedsrichterliches Verfahren an. Nähere Informationen zu unseren Angeboten können Sie auf unserer Überblicksseite nachlesen.