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Kann die Höchstbemessungsleistung an einen anderen Standort oder auf ein anderes BHKW übertragen werden?

Diese Frage kann zur Zeit durch Gesetzesauslegung nicht eindeutig beantwortet werden, da der Gesetzeswortlaut (§ 101 Abs. 1 EEG 2014/EEG 2017) hierzu keinerlei Anhaltspunkte enthält. 

Eine Klärung ist daher nur per Einzelfalllösung möglich. Die Clearingstelle bietet betroffenen Anlagenbetreiberinnen/-betreibern und deren Netzbetreiber dafür gern 

an.

Problematisch sind bei Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014) insbesondere Konstellationen, in denen

  • ein BHKW aus einer Biogasanlage herausgelöst und zu einer andere Biogasanlage zu deren Erweiterung zugebaut wird,
  • ein BHKW aus einer Biogasanlage herausgelöst und als rechtlich eigenständiges Satelliten- oder Biomethan-BHKW weiterbetrieben wird (zu der Frage, wann dies der Fall ist, s. die Empfehlung 2012/19 der Clearingstelle, Leitsatz 6) oder
  • ein rechtlich eigenständiges Satelliten-BHKW oder Biomethan-BHKW zu einer anderen Biogasanlage zu deren Erweiterung zugebaut wird.

Wann die Höchstbemessungsleistung überschritten wird und wie die dann vorzunehmende Vergütungsreduzierung zu berechnen ist, hat die Clearingstelle in ihrem Hinweis 2015/27 geklärt.

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