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Welche temporären Leistungsreduzierungen sind beim Referenzertragssystem bei Windenergieanlagen zu berücksichtigen ?

Welche fiktiven Strommengen bei der Anwendung des Referenzertrags zu berücksichtigen sind, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. des Gebotsverfahrens, in dem der Zuschlag erteilt wurde, der Windenergieanlage ab.

Inbetriebnahme/ Gebotsverfahren ab dem 1. Januar 2017

Bei Windenergieanlagen, die unter Geltung des EEG 2017/2021/2023 in Betrieb genommen wurden bzw. für die in einem Gebotsverfahren in diesem Zeitraum der Zuschlag erteilt wurde, müssen die in Anlage 2 Nr. 7.2 Buchst. a-c EEG 2017/2021/2023 genannten Strommengen der tatsächlich eingespeisten Strommenge hinzugezählt werden. 

Diese sind: 

  • Strommengen, die wegen Einspeisemanagement-Maßnahmen nicht erzeugt werden konnten,
  • Strommengen, die auf eine technische Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Prozent des Bruttostromertrags zurückgehen, und
  • Strommengen, die wegen besonderer Vermarktungsvereinbarungen nicht erzeugt wurden. 

Abweichend gilt für WEA, die unter Geltung des EEG 2017 noch vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, Anlage 2 EEG 2014 (§ 46 Abs. 2 Satz 4 EEG 2017). Bis zu diesem Zeitpunkt wurde anstelle des Referenzertragssystems eine verlängerte Anfangsvergütung gewährt.

Inbetriebnahme von 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016

Für WEA, die unter Geltung des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, ist gemäß Anlage 2 Nr. 7 Satz 2 EEG 2014 die Menge elektrischen Stroms, für die der Betreiber in den ersten fünf Betriebsjahren vom zuständigen Netzbetreiber Entschädigungen nach § 15 EEG 2014 erhalten hat, dem gemessenen Stromertrag der Windenergieanlage der ersten fünf Betriebsjahre zur Ermittlung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung hinzuzuzählen. Dadurch erhöht sich der zu berücksichtigende Stromertrag und verkürzt sich der Zeitraum der verlängerten Anfangsvergütung. Alle gesetzlich verpflichtenden Einspeisereduzierungen, für die ein gesetzlicher Entschädigungs- oder sonstiger gesetzlicher Kompensationsanspruch besteht, sind bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung ebenso zu behandeln wie die Maßnahmen des Einspeisemanagements. 

Gesetzlich verpflichtende temporäre Leistungsreduzierungen, für die kein gesetzlicher Entschädigungs- oder sonstiger gesetzlicher Kompensationsanspruch besteht, sind hingegen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung nicht besonders zu behandeln. Diese Strommengen sind dem gemessenen Ertrag der Anlage der ersten fünf Betriebsjahre nicht hinzuzurechnen.

Für WEA, die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind, gilt seit dem 1. Januar 2017 dasselbe wie für WEA, die unter Geltung des EEG 2014 in Betrieb genommen wurden (§ 100 Abs. 2 Nr. 8a EEG 2017).

Einzelheiten hierzu können Sie dem Hinweis 2015/42, insbesondere Rn. 36 f., entnehmen.

Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012

Für WEA, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind keinerlei Strommengen den gemessenen Strommengen hinzuzuzählen, um den Zeitraum der verlängerten Anfangsvergütung zu bestimmen. 

Hierzu anderer Ansicht: LG Itzehoe, Urt. v. 29.07.2016 - 2 O 310/15 sowie Schleswig-Holsteinisches OLG (Berufungsinstanz), vgl. Beschl. v. 18.11.2016 -16 U 73/16, unter Nichtzulassung der Revision.  Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH abgewiesen, Beschl. v. 20.11.2018 - VIII ZR 46/17.

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