Bis zum EEG 2021 70-Prozent-Regelung
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 bzw. dessen Vorgängerregelungen konnten Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kW (vorher 30 kW) ihren Pflichten dadurch nachkommen, dass sie „am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.“
Aufhebung der 70-Prozent-Regelung und Einführung der 60-Prozent-Regelung
Seit dem 1. Januar 2023 wurde die 70-Prozent-Regelung aufgehoben. Seit dem 25. Februar 2025 wurde für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kW, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden bis zum Einbau eines iMSys und einer Steuerungseinrichtung und bis zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber eine 60-Prozent-Regelung eingeführt, wonach Anlagenbetreibende am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen müssen. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 70 „Welche technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG sind für EEG- bzw. KWKG-Anlagen zu beachten?“ in den Abschnitten „Zur Aufhebung der 70-%-Regel“ sowie „Zur Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 %“.
(Technische) Umsetzung der 70-Prozent- bzw. der 60-Prozent-Regelung
Die Anforderung der 70-Prozent-Regelung wird oft durch eine Einstellung am Wechselrichter realisiert, die bewirkt, dass dieser nicht mehr als 70 Prozent der installierten Leistung an das Netz der allgemeinen Versorgung abgibt. Grundsätzlich kann die Umsetzung aber auch durch Einsatz eines Managementsystems erfolgen. Voraussetzung ist dann, dass durch das eingesetze Monitoring- und Steuerungssystem technisch sichergestellt wird, dass am Netzverknüpfungspunkt nicht mehr als 70 Prozent der installierten Leistung eingespeist werden. Zum Nachweis dieser Eigenschaft kommen insbesondere Herstellerunterlagen in Frage, aus denen mindestens Funktionsweise und Fehlergrenzen des Systems hervorgehen, sowie Installateursbescheinigungen, die die Angaben des Anlagenbetreibers bestätigen (siehe dazu auch Empfehlung 2014/31, Randnummer 35, Fußnote 24.)
Die 70-Prozent-Regelung kann im Grundsatz auch durch den technischen Aufbau von Solaranlagen und den Eigenverbrauch, der etwaige Erzeugungsspitzen im relevanten Umfang abfängt, eingehalten werden. Hierzu ist nachzuweisen, dass sichergestellt ist, dass durch den technischen Aufbau und den Eigenverbrauch etwaige Erzeugungsspitzen abgefangen werden und die Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt zu keinem Zeitpunkt 70 Prozent der installierten Leistung überschreitet (vgl. Schiedsspruch 2019/4).
Aufgrund des inhaltsgleichen Wortlauts der Regelungen dürften sich die Ausführungen zur Umsetzung der 70-Prozent-Regelung auch auf die 60-Prozent-Regelung übertragen lassen.
Zu der Frage, wie die installierte Leistung für die technischen Vorgaben gemäß § 9 EEG 2023 (sowie dessen Vorgängerregelungen) bei Solaranlagen bestimmt wird, beachten Sie bitte unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Nr. 221.