A. Außerhalb der Ausschreibung (gesetzliche Bestimmung der Zahlung)1) BiogasanlagenFür Anlagen, in denen „Biogas“ eingesetzt wird und die eine Einspeisevergütung oder Marktprämie erhalten, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen, gelten die nachfolgenden Förderbegrenzungen. Biogas ist im EEG definiert als „jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird” (§ 3 Nr. 11 EEG 2023/EEG 2021/EEG 2017/§ 5 Nr. 7 EEG 2014). a) Förderbegrenzung für Neuanlagen Für Neuanlagen i.S.d. EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 1. August 2014) bis EEG 2023 (Inbetriebnahme ab 1. Januar 2023) und über 100 kW installierter Leistung ist die EEG-Förderung auf den Anteil der im Kalenderjahr erzeugten Strommenge begrenzt, der einer Bemessungsleistung der Anlage von
der installierten Leistung entspricht. Im Gegenzug zu dieser Förderbegrenzung besteht die Möglichkeit, für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung den Flexibilitätszuschlag (§ 50a EEG 2023/EEG 2021/EEG 2017 bzw. § 53 EEG 2014) in Anspruch zu nehmen. b) Höchstbemessungsleistung für Bestandsanlagen Für Biogasanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 verringert sich ab 1. August 2014 der Vergütungsanspruch für jede Kilowattstunde Strom, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, auf den Monatsmarktwert (§ 101 Abs. 1 EEG 2017/EEG 2014). Die Höchstbemessungsleistung ist hier die höchste Bemessungsleistung der Anlage vor dem 1. Januar 2014 oder der um 5 Prozent verringerte Wert der am 31. Juli 2014 installierten Leistung der Anlage. c) Güllekleinanlagen Für Güllekleinanlagen gelten ggf. besondere Regelungen (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EEG 2023; § 44 Satz 4 EEG 2021; § 27a EEG 2012). 2) Anlagen, die feste Biomasse einsetzenFür Anlagen, in denen feste Biomasse (z.B. Holz) eingesetzt wird und die eine Einspeisevergütung oder Marktprämie erhalten, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen, gelten keine Förderbegrenzungen. Denn die oben unter 1. genannten Vorschriften (sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen) gelten nur für Strom "aus Biogas" (s.o.). Auch bspw. durch thermochemische Vergasung gewonnenes "Holzgas" ist kein Biogas. |
B. Innerhalb der Ausschreibung1) BiomasseanlagenFür Anlagen, die an einer Ausschreibung teilnehmen
gibt es ebenfalls eine Höchstbemessungsleistung bzw. Förderbegrenzung, die auch für feste Biomasse gilt. Hier verringert sich die EEG-Förderung für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer (Ausfall-)Einspeisevergütung auf den (Jahres- oder Monats-)Marktwert (s. Anlage 1 EEG 2023/EEG 2021/EEG 2017). Die Höchstbemessungsleistung ist hierbei für Anlagen, die
verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge. 2) BiomethananlagenSeit dem EEG 2021 gelten für Biomethananlagen, die an einer Ausschreibung teilnehmen müssen, Sonderregelungen (§ 39j ff. EEG 2023/EEG 2021). Biomethananlagen werden zudem inzwischen nur noch per Ausschreibung und nicht mehr in der gesetzlich festgelegten Förderung gefördert (§ 42 Satz 2 EEG 2023). Hier ist die Förderung für Anlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kW auf den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge begrenzt, der einer Bemessungsleistung der Anlage in Höhe von 10% der installierten Leistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null (§ 39m Abs. 2 EEG 2023/EEG 2021). 3) FlexibilitätszuschlagAlle o.g. Anlagen haben im Gegenzug Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag (§ 50a Abs. 1 EEG 2023/EEG 2021/EEG 2017). |
C. Höchstwerte für GeboteVon den o.g. Förderbegrenzungen zu unterscheiden sind Höchstwerte für abzugebende Gebote (z.B. § 39b, § 39g Abs. 5 Nr. 3, § 39l EEG 2023) oder Begrenzungen und Erhöhungen des Zuschlagswerts (z.B. § 39g Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6, § 39i Abs. 5 EEG 2023). |
D. Bemessungsleistung und FörderschwellenDie Bemessungsleistung ist der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr – je nach anwendbarer EEG-Fassung abgenommenen oder erzeugten - Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres (§ 3 Nr. EEG 2023/2021/2017, § 5 Nr. 4 2014, § 3 Nr. 2a EEG EEG 2012, § 18 Abs. 2 EEG 2009). Von den o.g. Förderbegrenzungen zu unterscheiden sind die erreichten Vergütungs- bzw. Förderschwellen, die teils die Höhe der EEG-Förderung (anzulegender Wert) in ct/kWh bestimmen (siehe z.B. § 27 EEG 2009 oder § 44 EEG 2023). |
E. AnlagengrößeDie EEG-Förderung wird zudem durch die Anlagengröße beschränkt. So erhalten z.B.
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