A. Außerhalb der Ausschreibung (gesetzliche Bestimmung der Zahlung)
I. Biogasanlagen
Für Anlagen, die „Biogas“ einsetzen und eine Einspeisevergütung oder Marktprämie erhalten, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen, gelten die nachfolgenden Förderbegrenzungen. Biogas ist im EEG definiert als „jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird” (§ 3 Nr. 11 EEG 2023/EEG 2021/EEG 2017/§ 5 Nr. 7 EEG 2014).
1) Förderbegrenzung für Biogasanlagen, die ab 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden
Für Neuanlagen i.S.d. EEG 2014/EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023 mit einer installierten Leistung von über 100 kW besteht der Anspruch auf EEG-Förderung nur für den Anteil der im Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von
- 45% (§ 44b Abs. 1 EEG 2023/EEG 2021) oder
- 50% (§ 44b Abs. 1 EEG 2017; § 47 Abs. 1 EEG 2014)
der installierten Leistung entspricht.
Im Gegenzug zu dieser Förderbegrenzung besteht die Möglichkeit, für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung den Flexibilitätszuschlag (§§ 50, 50a EEG 2023/EEG 2021/EEG 2017 bzw. §§ 52, 53 EEG 2014) in Anspruch zu nehmen. Diese Regelungen sollen gemeinsam den flexiblen Betrieb von Biogasanlagen sicherstellen und fördern (BT-Drs. 18/1304, S. 142 und 148).
2) Förderbegrenzungen für Güllekleinanlagen, die ab 1. August 2014 bzw. ab 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden
Für sog. Güllekleinanlagen, die ab 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, gelten eigene Regelungen (§ 46 EEG 2014, § 44 EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023), von denen einige die o.g. Regelungen ausschließen (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EEG 2023; § 44 Satz 4 EEG 2021). Hier ist genau zu prüfen, welche EEG-Fassung auf die jeweilige Anlage anzuwenden ist; weiterhin sind ggf. Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen (§ 100 Abs. 2 Nr. 11 EEG 2021).
Zudem gilt für Güllekleinanlagen, die ab 1. Januar 2012 und bis 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden und deren installierte Leistung zunächst auf 75 kW begrenzt war (§ 46 Nr. 2 EEG 2014; § 27b Nr. 2 EEG 2012), eine spezielle Förderbegrenzung, wenn Anlagenbetreibende die installierten Leistung auf bis zu 150 kW zu erhöhen (seit 16. Mai 2024 durch das sog. Solarpaket I möglich, § 100 Abs. 38 EEG 2023). Dann ist der jeweilige Vergütungsanspruch jährlich auf die Strommenge begrenzt,
die in den drei der Leistungserhöhung vorangegangenen Kalenderjahren durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres eingespeist und vergütet wurde (§ 100 Abs. 38 Satz 2 EEG 2023).
Hierdurch erfolgt laut der Gesetzesbegründung eine „Begrenzung der Strommengen, für die der ursprüngliche Vergütungsanspruch [Anmerkung der Clearingstelle: § 46 EEG 2014 oder § 27b EEG 2012] nach der Leistungserhöhung fortbesteht. Danach ist [...] der ursprüngliche Vergütungsanspruch auf die durchschnittlichen Strommengen begrenzt, die in den letzten drei Kalenderjahren vor der Leistungserhöhung dem Netzbetreiber überlassen worden sind“ (BT-Drs. 20/11180, 145 f.) - mithin auf die durch drei geteilte Summe der in diesen drei Referenzjahren eingespeisten, vergüteten Strommengen.
§ 100 Abs. 38 Satz 3 EEG 2023 („Es besteht kein Vergütungsanspruch nach diesem Gesetz für Strommengen, die aufgrund der Leistungserhöhung nach Satz 1 erzeugt werden.“) soll laut der Gesetzesbegründung keine weitere Konkretisierung der o.g. Berechnung regeln, sondern klarstellen, dass für die durch die Erweiterung der installierten Leistung zusätzlich erzeugten Strommengen „ein neuer, zusätzlicher Vergütungsanspruch nach dem EEG 2023 ausgeschlossen“ ist (BT-Drs. 20/11180, 145 f.).
3) Höchstbemessungsleistung für Biogasanlagen, die vor August 2014 in Betrieb genommen wurden
Für Biogasanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden (Förderung nach EEG 2012, EEG 2009, EEG 2004), verringert sich seit 1. August 2014 der Vergütungsanspruch für jede Kilowattstunde Strom, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, auf den Monatsmarktwert (§ 101 Abs. 1 EEG 2017/EEG 2014).
Die Höchstbemessungsleistung ist
- die höchste Bemessungsleistung der Anlage vor dem 1. Januar 2014 oder
- der um 5 Prozent verringerte Wert der am 31. Juli 2014 installierten Leistung der Anlage, wenn dieser höher ist.
Diese Regelung soll verhindern, dass es zu einer „Flucht“ in alte EEG-Fassungen kommt, indem bei den betroffenen Bestandsanlagen aus dem EEG 2012, EEG 2009 und EEG 2004 (inzw. unerheblich: EEG 2000) die Leistung erhöht wird, und stattdessen den Bau neuer Anlagen unter den neueren EEG-Fassungen anreizen (BT-Drs. 18/1304, S. 181).
II. Anlagen, die feste Biomasse einsetzen
Für Anlagen, die feste Biomasse (z.B. Holz) einsetzen und eine Einspeisevergütung oder Marktprämie erhalten, ohne an einer Ausschreibung teilzunehmen (sog. gesetzliche Förderung), gelten keine Förderbegrenzungen. Denn die oben unter Abschnitt 1) genannten Vorschriften gelten nur für Strom „aus Biogas“. Auch durch thermochemische Vergasung gewonnenes Holzgas ist kein Biogas.
Für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen und einen Zuschlag in der Ausschreibung erhalten haben, siehe hingegen sogleich Abschnitt B.
B. Innerhalb der Ausschreibung
I. Biomasseanlagen
Für Anlagen, die an einer Ausschreibung teilnehmen
- müssen (Neuanlagen ab 150 kW installierter Leistung; § 22 Abs. 4 EEG 2023/EEG 2021/EEG 2017) oder
- können (in der sog. Anschlussausschreibung: Bestandsanlagen mit einer bestimmten maximalen Restförderdauer; diese gelten nach Zuschlagserteilung als Neuanlagen; § 39g EEG 2023/EEG 2021 und § 39f EEG 2017),
d.h. im Ergebnis nach dem EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023 gefördert werden, gibt es ebenfalls eine Förderbegrenzung. Diese heißt teils auch Höchstbemessungsleistung, ist aber nicht mit der Höchstbemessungsleistung gemäß § 101 EEG 2017/EEG 2014 (s.o. Abschnitt A.1c) zu verwechseln, sondern gleicht strukturell der Förderbegrenzung aus § 44b Abs. 1 (s.o. Abschnitt A.1a).
1) Förderbegrenzung für Biogasanlagen, die einen Zuschlag aufgrund eines Gebotstermins bis 24. Februar 2025 erhalten haben, sowie Anlagen, die feste Biomasse einsetzen
Für solche Anlagen verringert sich der Anspruch auf Zahlung einer EEG-Förderung für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer (Ausfall-)Einspeisevergütung auf den (Jahres- oder Monats-)Marktwert (s. Anlage 1 EEG 2023/EEG 2021/EEG 2017). Die Höchstbemessungsleistung ist hierbei für Anlagen, die
- Biogas einsetzen, der um
- 55% (§ 39i Abs. 2 Nr. 1 EEG 2023 in der bis 24. Februar geltenden Fassung/EEG 2021) oder
- 50% (§ 39h Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017),
- feste Biomasse einsetzen, der um
- 25% (§ 39i Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023/EEG 2021) oder
- 20% (§ 39h Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017)
verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge. Der Bezug auf die Gebotsmenge statt auf die installierte Leistung soll die Einhaltung des Ausbaupfads für Biomasse sicherstellen und verhindern, dass Anlagen nach Zuschlagserteilung ihre installierte Leistung erhöhen (BT-Drs. 18/9096, S. 363 f.). Insbesondere sollen diese Regelungen - ebenso wie in der gesetzlichen Förderung - bei Biogasanlagen zusammen mit dem Flexibilitätszuschlag den flexiblen Betrieb sicherstellen; darüber hinaus auch bei Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, eine flexiblere Fahrweise (Mindestflexibilisierung) anreizen (BT-Drs. 18/8832, S. 228).
2) Förderbegrenzung für Biogasanlagen, die einen Zuschlag aufgrund eines Gebotstermins ab dem 25. Februar 2025 erhalten haben
Für solche Anlagen wurde die bisherige Förderbegrenzung (s.o. unter Abschnitt B.1.a) umgestellt. Hier besteht der Anspruch auf Zahlung einer EEG-Förderung nur in den förderfähigen Betriebsviertelstunden bzw. nur für die Kilowattstunden, die in einer bestimmten Anzahl derjenigen Betriebsviertelstunden eines Kalenderjahres eingespeist werden, in denen die Anlage die höchsten Strommengen je Betriebsviertelstunde eingespeist hat (§ 39i Abs. 2a EEG 2023 in der ab 25. Februar 2025 geltender Fassung, d.h. nach Änderung durch das sog. Biomassepaket).
Für die darüber hinausgehenden Strommengen besteht kein Anspruch auf Zahlung einer EEG-Förderung. Diese Regelung soll einen möglichst flexiblen Betrieb erreichen, eine strommarktoptimierte und systemdienliche Fahrweise noch besser anreizen als eine Beschränkung der Bemessungsleitung und den Anlagenbetreibenden mehr Freiheiten geben, am Strommarkt teilzunehmen (BT-Drs. 20/14246, S. 16).
II. Biomethananlagen, die einen Zuschlag aufgrund eines Gebotstermins ab dem 1. Januar 2021 erhalten haben
Seit dem EEG 2021 gelten für Biomethananlagen, die an einer Ausschreibung teilnehmen müssen, Sonderregelungen (§ 39j ff. EEG 2023/EEG 2021; davor Behandlung wie Biogasanlagen; s. dazu oben unter I). Biomethananlagen werden zudem inzwischen nur noch per Ausschreibung und nicht mehr in der gesetzlich festgelegten Förderung gefördert (§ 42 Satz 2 EEG 2023).
Hier besteht der Anspruch auf Zahlung für Anlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kW nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage in Höhe
- von 15% (§ 39m Abs. 2 EEG 2021) bzw.
- von 10% (§ 39m Abs. 2 EEG 2023)
der installierten Leistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nur hoch flexible Biomethananlagen gefördert werden (BT-Drs. 19/23482, S. 119).
4) Flexibilitätszuschlag
Alle o.g. Biogasanlagen haben im Gegenzug Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag (§§ 50, 50a Abs. 1 EEG 2023/EEG 2021/EEG 2017).
C. Höchstwerte für Gebote
Von den o.g. Förderbegrenzungen zu unterscheiden sind
- Höchstwerte für abzugebende Gebote (z.B. § 39b, § 39g Abs. 5 Nr. 3, § 39l EEG 2023 bzw. deren Vorgängervorschriften) oder
- Begrenzungen und Erhöhungen des Zuschlagswerts (z.B. § 39g Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6, § 39i Abs. 5 EEG 2023 bzw. deren Vorgängervorschriften).
D. Bemessungsleistung und Förderschwellen
Die Bemessungsleistung ist der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr – je nach anwendbarer EEG-Fassung/EEG-Vorschrift die abgenommenen oder erzeugten - Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres (§ 3 Nr. 6 EEG 2023/2021/2017, § 5 Nr. 4 2014, § 3 Nr. 2a EEG 2012, § 18 Abs. 2 EEG 2009).
Von den o.g. Förderbegrenzungen zu unterscheiden sind die erreichten Vergütungs- bzw. Förderschwellen, die teils die Höhe der EEG-Förderung (anzulegender Wert) in ct/kWh bestimmen (siehe z.B. § 27 EEG 2009 oder § 44 EEG 2023).
E. Anlagengröße
Die EEG-Förderung wird zudem durch die Anlagengröße beschränkt. So erhalten z.B.
- Biomasseanlagen innerhalb der Ausschreibung mit einer installierte Leistung von maximal 20 MW eine EEG-Förderung (§ 39 Abs. 4 EEG 2023/EEG 2021/EEG 2017),
- Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 150 kW (§ 44 EEG 2023/EEG 2021/EEG 2017 und § 100 Abs. 38 EEG 2023) die Sonderförderung für Güllekleinanlagen (vgl. auch oben).
- EEG 2023 §§ 50, 50a
- EEG 2023 § 39i
- EEG 2023 § 39m
- EEG 2023 § 44b Abs. 1
- EEG 2021 § 39i
- EEG 2021 § 39m
- EEG 2021 §§ 44, 44b Abs. 4
- EEG 2021 § 44b Abs. 1
- EEG 2021 §§ 50, 50a
- EEG 2017 § 39h
- EEG 2017 § 44b Abs. 1
- EEG 2017 §§ 50, 50a
- EEG 2017 §§ 100 bis 104
- EEG 2014 § 47 Abs. 1
- EEG 2014 §§ 52, 53
- EEG 2014 §§ 100 bis 104
- EEG 2021 § 101
- EEG 2023 § 100