In der europäischen Richtlinie (EU) 2023/2413 (sog. RED III) ist ein gemeinsames Unionsziel von mindestens 42,5 % für den Anteil aus erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch für das Jahr 2030 festgelegt . Die EU gibt darin auch die Rahmenbedingungen für die Fördersysteme der Mitgliedsstaaten vor. Wie die Mitgliedsstaaten diese Vorgaben genau umsetzen, kann der jeweilige nationale Gesetzgeber entscheiden.
Einige Mitgliedsstaaten haben sich dabei wie Deutschland für ein Einspeise- oder Förderssystem im Wege von Ausschreibungen entschieden, andere wenden z.B. eine Quotenregelung oder die Förderung durch Steuererleichterungen an.
Zudem ist es erlaubt, die nationalen Ziele auch durch Kooperationsmaßnahmen zwischen mehreren MS oder von MS mit Drittstaaten zu erfüllen (vgl. RL (EU) 2018/2001 Artikel 5 und 9 - 13). Der deutsche Gesetzgeber hat dies umgesetzt, indem er unter bestimmten Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Ausschreibung zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien zwischen den Mitgliedsstaaten ermöglicht (vgl. §§ 5 Abs. 2, 88a EEG 2023 i.V.m. der GEEV).
Einen Vergleich der europäischen Fördersysteme und der sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen bietet die Datenbank RES LEGAL an:
(nur auf Englisch).