Nein, jedenfalls dann nicht, wenn der Vertrag keine Klausel enthält, der eine Anpassung an die gültige Rechtslage erlaubt. Dies galt bislang unter der Rechtslage des EEG 2014.
§ 19 Absatz 2 EEG 2014 regelt, wann Abschläge zu zahlen sind. Netzbetreiber haben angemessene Abschläge jeweils zum 15. Kalendertag für die im Vormonat eingespeiste Strommenge zu zahlen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 geklärt, dass für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, ab dem 1. August 2014 nicht § 19 Absatz 2 EEG 2014, sondern nach der Übergangsbestimmung stattdessen die Regelung des § 16 Absatz 1 Satz 3 EEG 2012 fortgilt. Dieser wiederum galt gemäß der Übergangsbestimmung im EEG 2012 seit dem 1. Januar 2012 auch für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012.
Netzbetreiber und Betreiberinnen bzw. Betreiber von Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012 können deshalb nach wie vor vertragliche Vereinbarungen über den Zahlungszeitpunkt (Fälligkeit) für die Abschlagszahlungen abschließen. Denn das EEG 2012 und das EEG 2009 treffen hierzu - anders als § 19 EEG 2014 - keine eigene Regelung. Haben Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012 und Netzbetreiber einen Zahlungszeitpunkt vereinbart, so ist der Vertrag grundsätzlich nach wie vor gültig - vorbehaltlich eventueller vertraglich vereinbarter Anpassungsklauseln.
Haben Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und Netzbetreiber sich nicht vertraglich auf einen Zahlungszeitpunkt geeinigt, so empfiehlt die Clearingstelle, die Abschlagszahlung spätestens bis zum 15. Kalendertag des auf die Einspeisung folgenden Monats vorzunehmen (vgl. dazu die Empfehlung 2012/6 der Clearingstelle). Der BGH hat z.B. im o.g. Urteil bestätigt, dass die im konkreten Fall vorgenommenen Abschlagszahlungen bis zum 10. des Folgemonats noch angemessen waren.
Bitte beachten Sie auch unsere Antwort auf die häufige Frage, ob Netzbetreiber einen vertraglich vereinbarten Zahlungszeitpunkt einseitig ändern können.