Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023
Freiflächenanlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von mehr als 1 MW aufweisen, erhalten gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2023 nur dann eine Förderung, wenn sie erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben und einen Vergütungstatbestand gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG 2023 erfüllen. Informationen zum Ausschreibungsverfahren finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur. Bitte beachten Sie insoweit, dass seit dem 1. Januar 2023 Freiflächenanlagen in einer Ausschreibung eine installierten Leistung von mindestens 1 MW aufweisen müssen (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023).
Freiflächenanlagen, die eine installierte Leistung bis einschließlich 1 MW aufweisen, können eine Förderung auch ohne Ausschreibung erhalten, wenn diese einen Vergütungstatbestand gemäß § 48 Nr. 1a bis 6 EEG 2023 erfüllen.
Beachten Sie, dass es durch das sog. Solarpaket I zu keinen Änderungen am 1-MW-Grenzwert für Freiflächenanlagen kommt. Das Solarpaket I sieht vielmehr nur vor, dass Solaranlagen des zweiten Segments, d.h. Solaranlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die ein Jahr nach Inkrafttreten des Solarpakets in Betrieb genommen worden sind, gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a EEG 2023 nur dann an einer Ausschreibung teilnehmen können, wenn sie eine installierte Leistung von mehr als 750 kW aufweisen.
Allerdings sieht § 37 Abs. 4 EEG 2023 nunmehr vor, dass der Zubau von Photovoltaik auf landwirtschaftlich genutzten Flächen auf ein Maximum von 80 GW bis 2030 beschränkt wird.
Zu den Voraussetzungen der Vergütungstatbestände für Freiflächenanlagen im EEG 2023 vergleichen Sie auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 223.
Zur Frage „Ist für die EEG-Vergütung von Strom aus Freiflächenanlagen ein Bebauungsplan erforderlich?“ verweisen wir Sie auf unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 23.
Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. Januar 2023
Freiflächenanlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von mehr als 750 kW aufweisen, erhalten gemäß § 22 Abs. 3 EEG 2017/2021 nur dann eine Förderung, wenn sie erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben und einen Vergütungstatbestand gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 bzw. § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 erfüllen. Informationen zum Ausschreibungsverfahren finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur. Bitte beachten Sie insoweit, dass die Freiflächenanlagen in einer Ausschreibung eine installierten Leistung von mindestens 750 kW aufweisen müssen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017/2021).
Freiflächenanlagen, die eine installierte Leistung bis einschließlich 750 kW aufweisen, können also eine Förderung auch ohne Ausschreibung erhalten. Weitere Voraussetzung ist, dass die Freiflächenanlage einen Vergütungstatbestand nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG 2021 erfüllen.
Inbetriebnahme zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. Dezember 2016
Freiflächenanlagen, die zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. Dezember 2016 in Betrieb gegangen sind erhalten eine Förderung nur, wenn sie erfolgreich an einer Ausschreibung gemäß der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) teilgenommen haben und einen Vergütungstatbestand erfüllen. Ohne eine solche erfolgreiche Teilnahme an einer Ausschreibung verringert sich gemäß § 55 Abs. 3 EEG 2014 der für die Förderung anzulegende Wert auf Null. Informationen zum Ausschreibungsverfahren nach der FFAV finden Sie ebenfalls auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
Inbetriebnahme vor dem 1. September 2015
Freiflächenanlagen, die vor dem 1. September 2015 in Betrieb genommen wurden, erhalten eine gesetzliche Vergütung, wenn sie nach der jeweilig anwendbaren Fassung des EEG einen Vergütungstatbestand erfüllen.
Bestimmung der Leistungsgrenze von 750 kW und 1 MW
Bei der Bestimmung der Leistungsgrenze von 750 kW und 1 MW sind die Zusammenfassungsregelungen aus § 24 Abs. 2 EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023 zu beachten. Fragen zur Zusammenfassung nach § 24 EEG 2017 hat die Clearingstelle im Hinweisverfahren 2017/22 geklärt.
Definition der "Freiflächenanlage"
„Freiflächenanlage“ ist nach der gesetzlichen Definition jede Solarstromanlage, „die nicht in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht ist“ (vgl. § 3 Nr. 22 EEG 2023).