Nein; auch nicht teilweise.
Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach der Positivliste Anlage 3 Nr. I.2 i.V.m. Nr. III.2 EEG 2009 besteht nur, wenn der dort genannte Grenzwert (Wärmeverluste unter 25%) eingehalten wird. Werden die Grenzwerte überschritten, liegt keine förderfähige Wärmenutzung i.S.d. Positivliste vor. Der KWK-Bonus kann bei Überschreiten der Grenzwerte daher auch nicht anteilig nach der Positivliste beansprucht werden.
Jedoch kann bei Überschreiten der Grenzwerte der Positivliste der Anspruch auf den KWK-Bonus nach Anlage 3 Nr. I EEG 2009 bestehen, wenn Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber die Voraussetzungen der Generalklausel in Anlage 3 Nr. I.3 EEG 2009 (Ersatz- und Mehrkostenklausel) neben den weiteren Voraussetzungen (KWK-Strom nach Anlage 3 Nr. I.1 EEG 2009) einhalten.
Näheres können Sie in dem Votum 2013/8 der Clearingstelle nachlesen.