Ja.
Für die Berechnung der Vergütungen und Boni für Biomasseanlagen ist die Bemessungsleistung der Anlage maßgeblich. Dies gilt auch für den Anspruch von Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern von Bestandsanlagen auf den KWK-Bonus nach der Übergangsbestimmung (§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 EEG 2009). Es kommt daher nicht auf die sog. KWK-Bemessungsleistung an. Bereits nach dem EEG 2004 wurde die Mindestvergütung anhand der Bemessungsleistung ermittelt. Dieses Grundprinzip behielt der Gesetzgeber bei.
Näheres können Sie im Votum 2013/56 der Clearingstelle nachlesen.