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Bezieht sich die 500-kW-Grenze für den KWK-Bonus in der Übergangsbestimmung (§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 EEG 2009) auf die Bemessungsleistung der Anlage?

Ja.

Für die Berechnung der Vergütungen und Boni für Biomasseanlagen ist die Bemessungsleistung der Anlage maßgeblich. Dies gilt auch für den Anspruch von Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern von Bestandsanlagen auf den KWK-Bonus nach der Übergangsbestimmung (§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 EEG 2009). Es kommt daher nicht auf die sog. KWK-Bemessungsleistung an. Bereits nach dem EEG 2004 wurde die Mindestvergütung anhand der Bemessungsleistung ermittelt. Dieses Grundprinzip behielt der Gesetzgeber bei.

Näheres können Sie im Votum 2013/56 der Clearingstelle nachlesen.

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