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Müssen Anlagenbetreiber/-innen die Kosten für Bezugsstromzähler entrichten, wenn gar kein Strom bezogen wird?

Nein.

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind lediglich verpflichtet, die 

  • notwendigen Kosten
  • für die notwendigen Messeinrichtungen zu tragen. 

Sofern bei Volleinspeisungsanlagen nachweislich kein Strombezug (beispielsweise durch den Wechselrichter) stattfindet, ist ein Einrichtungszähler (Einspeiserichtung) hinreichend und der Einbau eines Zweirichtungszählers nicht notwendig i. S. d. EEG (siehe dazu Abschnitt 1).

Es ist zudem davon auszugehen, dass in diesem Fall ein Entnahme- bzw. Grundversorgungsvertrag zwischen Anlagenbetreibendem und Versorgungsunternehmen nicht zustande kommt (siehe Abschnitt 2).

1) Notwendige Messeinrichtungen und Kostentragung

Immer dann, wenn und soweit eine Volleinspeisungsanlage keinen Strom aus dem Netz beziehen kann, ist ein Einrichtungszähler (Einspeiserichtung) hinreichend (vgl. Empfehlung 2008/20 der Clearingstelle, Rn. 98) und damit ein Zweirichtungszähler nicht notwendig i.S.d. EEG (s. Stellungnahme 2016/42-2 der Clearingstelle). 

Anlagenbetreibende haben jedoch darzulegen, dass kein Strombezug stattfindet bzw. stattfinden kann, beispielsweise durch geeignete Herstellerunterlagen.

Sollte ein Zweirichtungszähler eingebaut worden sein und sollte dieser keinen Strombezug aufweisen, ist nach Auffassung der Clearingstelle auch keine Grundgebühr für den Bezugsstromzähler zu entrichten (s. Stellungnahme 2016/42 der Clearingstelle).  

Das Amtsgericht Herford hat sich in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (AZ: 12 C 1008/15) den Stellungnahmen 2016/42/Stn und 2016/42-2/Stn der Clearingstelle angeschlossen.

2) Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrags

3) Weiterführende Informationen

Die Clearingstelle geht davon aus, dass bei fehlendem Strombezug und deshalb fehlender Kostentragungspflicht Netzbetreiber auch nicht berechtigt sind, die Anlage wegen nicht beglichener Rechnungen für den Strombezug vom Netz zu nehmen.

Zur Frage der Kostentragung bei  geringfügigem Bezugsstromverbrauch beachten Sie bitte unsere Antworten auf 

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