Nein.
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind lediglich verpflichtet, die
- notwendigen Kosten
- für die notwendigen Messeinrichtungen zu tragen.
Sofern bei Volleinspeisungsanlagen nachweislich kein Strombezug (beispielsweise durch den Wechselrichter) stattfindet, ist ein Einrichtungszähler (Einspeiserichtung) hinreichend und der Einbau eines Zweirichtungszählers nicht notwendig i. S. d. EEG (siehe dazu Abschnitt 1).
Es ist zudem davon auszugehen, dass in diesem Fall ein Entnahme- bzw. Grundversorgungsvertrag zwischen Anlagenbetreibendem und Versorgungsunternehmen nicht zustande kommt (siehe Abschnitt 2).
1) Notwendige Messeinrichtungen und Kostentragung
Immer dann, wenn und soweit eine Volleinspeisungsanlage keinen Strom aus dem Netz beziehen kann, ist ein Einrichtungszähler (Einspeiserichtung) hinreichend (vgl. Empfehlung 2008/20 der Clearingstelle, Rn. 98) und damit ein Zweirichtungszähler nicht notwendig i.S.d. EEG (s. Stellungnahme 2016/42-2 der Clearingstelle).
Anlagenbetreibende haben jedoch darzulegen, dass kein Strombezug stattfindet bzw. stattfinden kann, beispielsweise durch geeignete Herstellerunterlagen.
Sollte ein Zweirichtungszähler eingebaut worden sein und sollte dieser keinen Strombezug aufweisen, ist nach Auffassung der Clearingstelle auch keine Grundgebühr für den Bezugsstromzähler zu entrichten (s. Stellungnahme 2016/42 der Clearingstelle).
Das Amtsgericht Herford hat sich in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (AZ: 12 C 1008/15) den Stellungnahmen 2016/42/Stn und 2016/42-2/Stn der Clearingstelle angeschlossen.
2) Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrags
- Die Auffassung, dass in Fällen, in denen der Zähler keinen Strombezug anzeigt, auch kein Entnahmevertrag zustande kommt, vertritt auch die Bundesnetzagentur (FAQ "Messung von sehr geringem Strombezug").
- Auch die Schlichtungsstelle Energie hat in ihrer Schlichtungsempfehlung vom 21. März 2013 "Empfehlung zur Abrechnung der Bezugsseite bei Zweirichtungszählern"(Az. 4977/12) verneint, dass durch das Setzen eines Zweirichtungszählers bei nicht vorhandener Bezugsstromentnahme konkludent ein Grundversorgungsverhältnis entsteht, für das die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber die entsprechenden Grundgebühren zu entrichten haben; ebenso Schlichtungsempfehlung 25. Juni 2015 "Empfehlung zum Anspruch auf Zahlung der Grundgebühr aus einem Grundversorgungsverhältnis bei Betrieb eines ZweiRichtungsZählers für eine Photovoltaikanlage für die kein Stromverbrauch gemessen wurde" (Az 717/15).
- In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2. Juli 2014 (Az. VIII ZR 316/13) entschieden. Ein Versorgungsvertrag kommt danach nur dann konkludent zustande, wenn aus dem Leitungsnetz tatsächlich Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnommen wird.
3) Weiterführende Informationen
Die Clearingstelle geht davon aus, dass bei fehlendem Strombezug und deshalb fehlender Kostentragungspflicht Netzbetreiber auch nicht berechtigt sind, die Anlage wegen nicht beglichener Rechnungen für den Strombezug vom Netz zu nehmen.
Zur Frage der Kostentragung bei geringfügigem Bezugsstromverbrauch beachten Sie bitte unsere Antworten auf
- die Häufige Rechtsfrage „Müssen Anlagenbetreiber/-innen Messkosten für Bezugsstromzähler auch dann tragen, wenn der Bezug geringfügig ist?“ sowie
- die Häufige Rechtsfrage „Unter welchen Voraussetzungen kann geringfügiger Anlagenbezugsstrom gemäß § 10c EEG 2023 den sonstigen Stromverbräuchen in einem Haushalt zugerechnet werden?".