In ihrem Votum 2012/17 hat die Clearingstelle festgestellt, dass der vollständige Austausch aller Anlagenteile am gleichen Anlagenstandort eine
- Neuerrichtung (§ 23 Abs. 1 EEG 2009) und
- keine Modernisierung (im Sinne des § 23 Abs. 2 EEG 2009)
der Anlage darstellt.
Eine neu in Betrieb genommene Wasserkraftanlage i. S. d. § 23 Abs. 1 EEG 2009 liegt jedenfalls dann vor, wenn alle diese zwingend erforderlichen Mindestbestandteile einer Wasserkraftanlage neu errichtet werden. Das umfasst zumindest die Turbine, der Generator zuzüglich einem ggf. technisch notwendigen Getriebe oder einer Kupplung, sowie eine Vorrichtung zur Zufuhr der Energie des Wassers auf die Turbine – bspw. als Staumauer oder -stufe, Wehr, Einlauf-Leiteinrichtung und Ausleitungsvorrichtung. Der Anlagenstandort als solcher ist hingegen kein erforderlicher Mindestbestandteil der Anlage. Insofern ist es unerheblich, dass die neue Anlage am gleichen Standort wie die bestehende Anlage errichtet wurde.
Die Grundsätze dieses Votums zur Rechtslage unter dem EEG 2009 lassen sich auch auf die Folgefassungen übertragen (§ 23 EEG 2012, § 40 EEG 2014).
Beachtenswert ist, dass seit dem EEG 2017 eine modernisierte bzw. ertüchtigte Wasserkraftanlage als neu in Betrieb genommen gilt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 EEG 2017/2021/2023).