Der Verordnungsentwurf dient der Anpassung der Ladesäulenverordnung (LSV) an die Vorgaben der EU-Verordnung 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation, AFIR). Besonders im technischen Bereich, etwa bei Bezahlsystemen für öffentlich zugängliche Ladepunkte, sind nationale Regelungen aufzuheben, da sie den neuen europäischen Standards nicht entsprechen.
Die Autoren erläutern, was beim Einsatz von Elektromobilität im Unternehmen bezüglich der Eigenstromversorgung zu berücksichtigen ist.
Die Autoren geben einen Überblick über das rechtliche Verhältnis der Ladesäulenbetreiber zu den Mobilitätsanbietern in energierechtlicher und stromsteuerrechtlicher Hinsicht. Dabei gehen sie zunächst auf das Zusammenspiel der unterschiedlichen Marktrollen und anschließend auf den Ladepunktbetreiber in seiner Eigenschaft als energiewirtschaftlicher Akteur, auf die Frage, ob der Ladepunktbetreiber Strom liefert und auf die Einordnung des Ladepunktbetreibers als Letztverbraucher in energierechtlichen Regelwerken ein.