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Häufige Rechtsfrage Nr.
Ja.
Zunächst ist jedoch der nächstgelegene Verknüpfungspunkt der richtige Verknüpfungspunktpunkt, es sei denn, es gibt einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt (vgl. hierzu unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 65). Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können jedoch einen anderen geeigneten Verknüpfungspunkt wählen. Dies gilt nicht, wenn die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers nicht unerheblich sind.
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