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Suche in EnWG 2005

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EnWG 2005
Der Betrieb verbrauchsnaher, dezentraler Eigenerzeugungsanlagen ist energiewirtschaftlich vorteilhaft, weil das Stromversorgungsnetz nur in sehr begrenztem Ausmaße beansprucht wird. Eine dezentrale Erzeugungsanlage ist eine verbrauchs- und lastnah an das Verteilernetz angeschlossene Anlage. Dezentrale Einspeisung führt zu einer Reduzierung der Netzausbaumaßnahmen im vorgelagerten Netz und somit zur Reduzierung der Gesamtnetzkosten.
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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 13, EnWG 2005
Die Investitionspflicht von Energienetzbetreibern ist kein isoliertes Problem, das sich nur im Rahmen des EnWG stellt, sondern wird in sämtlichen Netzindustrien wie dem Telekommunikations- oder Eisenbahnnetz, den Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen diskutiert. Die Netzausbauverpflichtungen der Netzbetreiber sind zum einen im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit der Netze zu bestimmen.
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Aufsatz
Das in den §§ 43 ff. EnWG a.F. bisher nur rudimentär geregelte Zulassungsrecht für bestimmte Hochspannungsfreileitungen und Erdgashochdruckleitungen wurde durch das im Dezember 2006 in Kraft getretene Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz neu gefasst. Neu aufgenommen wurden zudem sachlich und räumlich beschränkt geltende Regelungen für die Zulassung von Erdkabeln.
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Aufsatz
Gesetzesbezug: EnWG 2005
In der Abhandlung geht es um die Anwendbarkeit und Abwägungsrelevanz von § 43 S. 3 i.V.m. § 21a Abs. 4 EnWG. Auf das am 17. Dezember 2007 in Kraft getretene Infrastruktur-Planungsbeschleunigungsgesetz (IPBG) wird im ersten Teil eingegangen.
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Aufsatz
Der Beitrag beschreibt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen (SeeAnlV; ROG, § 11a EnWG i.v.m. §§ 72 ff.
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Rechtsprechung– Kart U 3/06
Aktenzeichen: Kart U 3/06
Gesetzesbezug: EnWG 2005
Ob § 46 EnWG, wonach Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Wegenutzungsveträge zur Verfügung stellen müssen, Beitreibern von Windkraftanlagen einen Anspruch auf Abschluss solcher Verträge verleiht, erscheint zweifelhaft.
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Beschluss: Bundesnetzagentur (BNetzA)– BK6-06-071
Aktenzeichen: BK6-06-071
Gesetzesbezug: EnWG 2005, KWKG 2002, NAV, StromNZV

Im Besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG wegen: "Verweigerung der Anerkennung eines Summenzählers als Zählpunkt" hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur am 19.03.2007 den Beschluss BK6-06-071 gefasst, der auf den Internetseiten der BNetzA öffentlich gestellt wurde.

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Rechtsprechung– VI-3 Kart 452/06 (V)
Aktenzeichen: VI-3 Kart 452/06 (V)
Gesetzesbezug: EnWG 2005
Der allgemeinen Versorgung ist ein Elektrizitätsversorgungsnetz dann gewidmet, wenn der Netzbetreiber objektiv in der Lage und subjektiv bereit oder gar verpflichtet ist, jeden Letztverbraucher im Einzugsbereich seines Netzes unanbhängig von seiner Individualität an sein Netz anzuschließen und über dieses versorgen zu lassen, sofern dieser es wünscht.
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Aufsatz
Der Beitrag gibt einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im „Recht der Erneuerbaren Energien“. Behandelt werden also diejenigen deutschen und europäischen Regelungen, die den verstärkten Einsatz Erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte sowie Antriebsenergie für Fahrzeuge (Biokraftstoffe) bezwecken sowie die hierzu ergangene jüngere Rechtsprechung.
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Rechtsprechung– VI-3 Kart 289/06 (V)
Aktenzeichen: VI-3 Kart 289/06 (V)
Gesetzesbezug: EnWG 2005
Für die Frage, ob die Unterlagen vollständig im Sinne des § 23 Abs. 4 S. 2 EnWG (2005) sind, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung an. Bezogen auf diesen Zeitpunkt hat der Antragsteller die Vollständigkeit darzulegen und zu beweisen.
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Aufsatz
Das Thema der sog. Arealnetze hat das Bundeskartellamt und die Gerichte bereits seit einiger Zeit beschäftigt. Diese abtrennbaren Netz-„Inseln“ sind wegen ihrer meist günstigen Struktur für private Betreiber wirtschaftlich attraktiv, insbesondere wenn ein Anschluss an die Mittelspannungsebene des vorgelagerten Netzes erreicht und die „Briefmarke“ für die Niederspannungsebene gespart werden kann.
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Aufsatz
Der Beitrag untersucht, inwieweit die das Verhältnis von Anlagen- und Netzbetreiber ausgestaltenden Regelungen des EEG 2004 – insbes. gesetzliches Schuldverhältnis und Kopplungsverbot, Vorrangprinzip als allgemeines Diskriminierungsverbot, Vergütungspflicht, einstweiliger Rechtsschutz und Aufrechnungsverbot, Netzausbau, Belastungsausgleich – auf andere Bereiche des Zivilrechts übertragbar sind.
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Gesetzentwurf
Gesetzesbezug: EnWG 2005

Mit der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck (BGBl. 2006 Nr. 50) hat die Bundesregierung die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und di

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