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Suche in EEG 2023 §§ 11, 18

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Rechtsprechung– 2 U 878/23

Sachverhalt: Die Berufungsbeklagte ist zuständige Netzbetreiberin des Berufungsklägers, der eine PV-Anlage betreibt und als sog. SLP-Kunde (Standard-Last-Profil) bei der Beklagten registriert ist.

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Gesetzentwurf

Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (sog. Solarspitzen-Gesetz) verfolgt das Ziel, den Herausforderungen temporärer Erzeugungsüberschüsse in Zeiten erhöhter Einspeisung von Strom aus EE-Anlagen bei gleichzeitig geringem Stromverbrauch zu begegnen, indem die Flexibilität im Stromsystem erhöht wird.

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Rechtsprechung– 3 O 5/24

Sachverhalt: Die Antragstellerin betreibt eine Photovoltaikanlage (PVA), die fertiggestellt und anschlussbereit ist. Sie beantragte bei der Antragsgegnerin, einer Netzbetreiberin, den Anschluss ihrer PVA an eine bestimmte Trafostation sowie die Abnahme des erzeugten Stroms. Die Netzbetreiberin lehnte den beantragten Verknüpfungspunkt ab, da dieser aus ihrer Sicht nicht der wirtschaftlich günstigste sei, und schlug einen alternativen Anschluss vor. Die Antragstellerin machte daraufhin den Netzanschluss- und Stromabnahmeanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Grundsätzliche ist zu unterscheiden, ob die Abschaltung auf eine aktive Handlung des Netzbetreibers zurückgeht oder nicht: 

 

  1. Zu der Frage, ob Ersatzansprüche in Frage kommen, wenn die Abschaltung nicht auf eine aktive Handlung des Netzbetreibers zurückgeht, unter Abschnitt 1.

     

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