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Rechtsprechung– VI-3 Kart 230/23 (V)
Sachverhalt: Beschwerdegegnerin ist die Bundesnetzagentur (BNetzA). Der Beschwerdeführer ist Betreiber einer Biomasseanlage und hatte ein Gebot in der Ausschreibungsrunde zum Gebotstermin am 1. April 2023 abgegeben. Sein Gebot lag oberhalb der Zuschlagsgrenze und wurde deshalb von der BNetzA nicht berücksichtigt. Er macht geltend, dass mehrere andere Gebote zu Unrecht bezuschlagt wurden und sein eigener Ausschluss daher rechtswidrig sei.
Ergebnis: Bejaht.
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