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Suche in EEG 2017 §§ 37 bis 38a

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Aufsatz

Der Autor erläutert Einsatzmöglichkeiten, Rahmenbedingungen und Perspektiven Strom aus erneuerbaren Energien in stillgelegten Bergbaustandorten zu erzeugen.

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6. April 2018 die fünfte Ausschreibungsrunde für Solaranlagen eingeleitet.

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20.

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Aufsatz

Im Beitrag erörtert die Autorin die im EEG 2017 eingeführte Länderöffnungsklausel, nach der die Länder das Errichten von Solarparks in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten gestatten können. Sie geht auf die bisherige Entwicklung seit der Öffnung in Baden-Württemberg und Bayern ein und erläutert Vor- und Nachteile dieser Regelung.

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 7. Dezember 2017 die vierte Ausschreibungsrunde für Solaranlagen eingeleitet.

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 7. August 2017 die dritte Ausschreibungsrunde für Solaranlagen eingeleitet.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Anlagen auf benachteiligten Ackerflächen oder Grünanlagen können gemäß  § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h) und i) EEG 2023 Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments abgeben. Hierfür müssen  unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

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Hinweis 2017/21– Clearingstelle EEG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/21

Die Clearingstelle EEG hat am 20. September 2017 den Hinweis zum Thema »PFC-belastete (Acker-)Flächen als Konversionsflächen i.S.d. EEG« beschlossen. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 11. August 2017. Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen sind im Anhang beigefügt.

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Aufsatz

Die Autorin bewertet die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunden für PV-Freiflächenanlagen nach dem EEG 2017 und geht dabei auf Details wie die Funktionsweise des Verfahrens, Sicherheiten, Verzögerungen und Flächentausch sowie mögliche Pönalen ein.

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 14. juni 2017 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde für die Förderung von Solaranlagen ab 750 Kilowatt (kW) bekannt gegeben.

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6. April 2017 die zweite Ausschreibungsrunde für Fotovoltaikanlagen eingeleitet.

Gebotstermin ist der 1. Juni 2017 (24:00 Uhr). Die Gebote müssen innerhalb dieser Abgabefrist am Bonner Standort der BNetzA eingegangen sein.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Der Wortlaut der Regelung zur vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat sich im EEG 2017 gegenüber den Vorgängerfassungen geändert.

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Aufsatz

Die Autoren beschäftigen sich in Ihrem Beitrag zunächst mit dem Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2017, gehen auf die Überarbeitung des Anlagenbegriffs und die Folgen für Altanlagen ein und stellen die neuen Vorschriften bezüglich des Ausschreibungsverfahrens vor. Zudem wird auf die reduzierte Anzahl der Veräußerungsformen und die Möglichkeiten der Direktvermarktung eingegangen.

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Aufsatz

Der Aufsatz befasst sich mit den Neuregelungen des EEG 2017. Die Autoren geben zunächst einen kurzen Überblick über das Gesetzgebungsverfahren und stellen dann die Ergänzung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2017 vor, die klarstellt, dass jedes Modul einer Solaranlage eine eigenständige Anlage ist.

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Aufsatz

Der Aufsatz behandelt die neuen Ausschreibungsregelungen für Solaranlagen nach dem EEG 2017. Der Autor stellt zunächst die verschiedenen Kategorien von Solaranlagen vor und geht insbesondere bei den Freiflächenanlagen auf die unterschiedlichen Flächenkategorien ein. Anschließend erläutert er die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um die Nutzung der Flächen für Solaranlagen, für die Gebote abgegeben werden, sicherzustellen.

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Aufsatz

Der Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien mit Inkrafttreten des EEG 2017 zusammen. Die Autoren geben einen systematisierenden Überblick über die Neuordnung der Fördersystematik, des Verhältnisses von Netz und Förderung sowie des Anwendungsbereichs des EEG 2017.

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Häufige Rechtsfrage Nr.
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Nach bisherigem Kenntnisstand der Clearingstelle existiert keine zentrale Stelle, die darüber Auskunft erteilt, ob - bezogen auf einen konkreten Ort, an dem eine PV-Installation in Betrieb genommen worden ist oder werden soll - weitere PV-Anlagen innerhalb von 2 oder 4 km in Betrieb genommen worden sind oder werden.
 

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Es kommt auf die Art des Verkehrsweges und die konkreten Umstände der Stilllegung an.

Sinn und Zweck der Norm ist die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf verkehrlich genutzten Flächen, deren wirtschaftlicher Wert gemindert bzw. die durch Emissionen beeinträchtigt sind. Flächen entlang endgültig stillgelegter Verkehrswege sind aber keinen Einwirkungen mehr ausgesetzt.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Nein.

Von den Regelungen im EEG, die sich auf Flächen „längs von Autobahnen“ beziehen, sind nur Straßen erfasst, die nach § 2 FStrG als Bundesautobahnen gewidmet und/oder nach StVO als Autobahnen beschildert sind. Sonstige Bundesstraßen sind keine Autobahnen im Sinne der Regelung. Eine nähere Begründung können Sie dem Hinweis 2011/8 unter Abschnitt 2.2 entnehmen.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ja – wenn die jeweils geltenden weiteren Fördervoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. 

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Häufige Rechtsfrage Nr.

In den meisten Fällen ja.

Bei vielen Freiflächenanlagen muss die Anlage entweder im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder auf einer Fläche errichtet werden, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 BauGB (z.B. Planfeststellungen) durchgeführt worden ist.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ja. Grundsätzlich sind schwimmende PV-Anlagen unter der jeweilig geltenden Fassung des EEG als bauliche Anlage förderfähig, wenn die Voraussetzungen einer sonstigen baulichen Anlage vorliegen (siehe 1).

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