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Suche in EEG 2017 § 83a

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Rechtsprechung– EnVR 101/18

Leitsätze des Gerichts:

a) Der Bieter, der die formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Zuschlag bei der wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie für Windenergieanlagen an Land im Ausschreibungsverfahren erfüllt, hat einen Anspruch auf die nachträgliche Erteilung des Zuschlags, wenn sein Gebot deshalb oberhalb der Zuschlagsgrenze liegt, weil den Anforderungen objektiv nicht entsprechende Gebote Dritter berücksichtigt wurden.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2017 § 83a

Die Autorin nimmt ein Urteil des OLG Düsseldorf zum Anlass, auf den vorhanden Rechtsschutz von unterlegenen Bietern bei Ausschreibungen nach § 83a EEG 2017 durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) hinzuweisen.

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Aufsatz

Die Autorin setzt sich kritisch mit der Festlegung des Höchstwertes für Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land der Bundesnetzagentur vom 29. November 2017 auseinander. Dabei gibt sie zunächst einen Überblick über die Regelungen zur Ausschreibung von Windenergie an Land sowie zu den Ergebnissen der drei Ausschreibungsrunden des Jahres 2017. Anschließend geht sie auf die Neufestlegung des Höchstwertes für 2018 gemäß § 85a EEG 2017 ein.

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