Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 13. April 2017 die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für die Förderung von Windenergieanlagen auf See (Offshore) bekannt gegeben.
Die Autoren blicken in ihrem Beitrag auf die zehnjährige Tätigkeit der Clearingstelle EEG zurück und stellen ihre Dezernate vor.
Weitere Informationen zu dieser Veranstaltung finden Sie auf unserer Seite zum 27. Fachgespräch der Clearingstelle EEG.
Der Artikel beschäftigt sich mit der Frage, in welchen Fällen eine nachträgliche und nach dem 31. Dezember 2016 erteilte Änderungsgenehmigung für eine Windenergieanlage nach BImSchG diese aus der Übergangsregelung herausfallen lässt und damit zur Ausschreibungspflicht führt.
Der Autor geht im Beitrag auf die im EEG 2017 festgelegte 750 kW-Grenze ein, bis zu der Fotovoltaikanlagen noch eine feste Einspeisevergütung erhalten, und weist auf Probleme und Konsequenzen einer möglichen Anlagenzusammenfassung mit der Folge der Ausschreibungspflicht hin.
Im Beitrag werden der Hinweis 2017/6 zu Genehmigungen von Übergangs-Windenergieanlagen im EEG 2017 sowie zwei Empfehlungsverfahren zu Anwendungsfragen des Messstellenbetriebsgesetzes (
Die Autoren erläutern vor dem Hintergrund der Projektfinanzierungen von erneuerbaren Energieanlagen das Ausschreibungsmodell für erneuerbare Energien, das im EEG 2017 und WindSeeG festgelegt ist.
Die Clearingstelle EEG hat am 30. Mai 2017 den Hinweis zu dem Thema »Genehmigungen von Übergangs-Windenergieanlagen im EEG 2017« beschlossen. Entgegen der sonstigen Praxis wurde der Hinweisentwurf bereits vor Veröffentlichung des Hinweises veröffentlicht. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 24. März 2017. Die fristgemäß eingegangen Stellungnahmen sind im Anhang beigefügt.
Der Autor gibt in seinem Beitrag einen Überblick zu den neuen Regelungen zur Onshore-Windenergie im EEG 2017. Nach einer kurzen Einleitung widmet er sich der Zielsetzung des EEG 2017, den Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht und schließlich dem Ausschreibungsverfahren selbst.
Die Autoren beschäftigen sich in Ihrem Beitrag zunächst mit dem Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2017, gehen auf die Überarbeitung des Anlagenbegriffs und die Folgen für Altanlagen ein und stellen die neuen Vorschriften bezüglich des Ausschreibungsverfahrens vor. Zudem wird auf die reduzierte Anzahl der Veräußerungsformen und die Möglichkeiten der Direktvermarktung eingegangen.
Der Aufsatz behandelt die neuen Ausschreibungsregelungen für Solaranlagen nach dem EEG 2017. Der Autor stellt zunächst die verschiedenen Kategorien von Solaranlagen vor und geht insbesondere bei den Freiflächenanlagen auf die unterschiedlichen Flächenkategorien ein. Anschließend erläutert er die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um die Nutzung der Flächen für Solaranlagen, für die Gebote abgegeben werden, sicherzustellen.
Der Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien mit Inkrafttreten des EEG 2017 zusammen. Die Autoren geben einen systematisierenden Überblick über die Neuordnung der Fördersystematik, des Verhältnisses von Netz und Förderung sowie des Anwendungsbereichs des EEG 2017.
Das hängt maßgeblich vom Inbetriebnahmezeitpunkt und der installierten Leistung der Gesamtanlage ab.
Bei Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind, besteht ein Anspruch auf die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung nur noch
Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023