Direkt zum Inhalt

Suche in EEG 2017 §§ 63 bis 69a

Angezeigt werden Ergebnisse 1 - 15 von 15 gesamt (Seite 1 von 1).

Die EEG-Umlage für das Jahr 2021 beträgt:

6,500 ct/kWh.

 

1
Politisches Programm

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat vor dem Hintergrund der Regelungen nach den §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10 EEG 2017 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)  ein Hinweisblatt erstellt. Hintergrund ist die nach dem Grundsatz des § 62b Absatz 1 i. V. m.

1

Die EEG-Umlage für das Jahr 2020 beträgt:

6,756 ct/kWh.

 

1
Aufsatz

Die Autoren befassen sich in ihrem Artikel mit der EEG-Umlagebefreiung für stromkostenintensive Unternehmen und insbesondere mit den neuen Regelungen, die mit dem Energiesammelgesetz eingeführt wurden und teilweise rückwirkend gelten. Sie führen detalliert auf, wie Eigen-, Bagatell- und Drittverbräuche zu identifizieren sind und wie sie mittels Messung und Schätzung voneinander abgegrenzt werden können. 

1
Politisches Programm

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat vor dem Hintergrund der durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) eingeführten Neuregelungen nach den §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10 EEG 2017 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (

1
Rechtsprechung– 5 O 39/18
Aktenzeichen: 5 O 39/18

Leitsätze: Die §§ 63ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung zugunsten stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen) sind weder wegen eines Verstoßes gegen europarechtliche Normen noch wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam.

1

Die EEG-Umlage für das Jahr 2019 beträgt:

6,405 ct/kWh.

 

1
Aufsatz

Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Artikel mit der oft schwierigen Abgrenzung zwischen Selbstverbrauch und Weiterleitung von Strom. Diese Thematik sei besonders relevant für die Entlastung von der Stromsteuer, die Begrenzung und Verringerung der EEG-Umlage, die Reduktion von Netzentgelten, weiteren Umlagen sowie Konzessionsabgaben und die Strompreiskompensation für die Mehrkosten durch den Emmissionshandel. Zur Klärung der Fragestellung untersuchen sie die einschlägigen Gesetzesgebungen, insbesond

1
Politisches Programm

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit seinem Hinweisblatt zu Stromzählern für stromkostenintensive Unternehmen (s. Anhang) seine Verwaltungspraxis für die Antragstellung 2018 (Ausschlussfrist: 30. Juni 2018) für das Begrenzungsjahr 2019 in der Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2017 geregelt.

1
Aufsatz

Die Autoren geben einen Überblick zur energierechtlichen Einordnung der Elektromobilität nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017, dem Stromsteuergesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016. Sie erläutern ebenfalls, wie sich die Strompreisbestandteile für den Elektrizitätsbezug der Ladesäule zusammensetzen und nehmen Bezug auf die Ladesäulenverordnung und die Marktstammdatenregister-Verordnung.

1

Die EEG-Umlage für das Jahr 2018 beträgt:

6,792 ct/kWh.

 

1
Aufsatz

Die Autoren gewähren in ihrem Beitrag einen Überblick über die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2017. Ihre Gesamtschau beinhaltet zunächst einen Vergleich der Schwellenwerte der Stromkostenintensität im EEG 2017 mit den vorherigen Novellen sowie deren Folgen für die Härtefall- und Verdopplungsregelung.

1